Haftung des GmbH Geschäftsführers gegenüber der GmbH auch für Fehler der Mitarbeiter

Der Oberste Gerichtshof („OGH“) hat in seiner Entscheidung 6 Ob 84/16w vom 30.01.2017 einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung („GmbH“) Schadenersatz zugesprochen, da dem Geschäftsführer ein Fehler eines Mitarbeiters nicht aufgefallen war und dadurch der GmbH ein Vermögensschaden entstand.

Vorausgehend war der GmbH ein Schaden durch eine unterpreisige Immobilienverwertung entstanden. Ein Mitarbeiter hatte den Wert eines nicht mehr benötigten Grundstückes falsch kalkuliert, und dadurch unter dem Marktwert angesetzt. Der OGH hatte in der ordentlichen Revision zu prüfen, ob der Geschäftsführer einer GmbH Verschulden von Mitarbeitern der GmbH, die mit der Vorbereitung oder Vorprüfung der Geschäftsführerentscheidungen befasst gewesen seien, der GmbH als Mitverschulden einwenden könne.

Der OGH entschied, dass der Geschäftsführer die bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbaren gravierenden Fehler im Verkaufsantrag der Klägerin hätte erkennen müssen, und kein Mitverschulden des Mitarbeiters einwenden könne.

Die GmbH erhielt daher den eingeklagten Schadenersatz vom Geschäftsführer zugesprochen.