Erleichterter Arbeitsmarktzugang für Fachkräfte aus Drittstaaten Begutachtungsentwurf des BMA

Der sich in den letzten Jahren stetig verschärfende Fachkräftemangel stellt die österreichische Wirtschaft vor massive Herausforderungen, denen das bisherige System der Rot-Weiß-Rot-Karte nur unzureichend entgegentritt. Auch wenn das gesetzlich normierte Punktesystem, an dem auch weiterhin festgehalten werden soll, im Sinne einer transparenten Entscheidungsfindung zu begrüßen ist, erschwert es in der aktuellen Ausgestaltung die Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Arbeitsmarkts. Insofern ist die beabsichtigte Novelle – aufgrund der zersplitterten Rechtslage ist die Anpassung mehrerer Gesetze erforderlich – positiv zu beurteilen und bietet Potential um zum einen die Zulassung dringend benötigter Arbeitskräfte aus Drittstaaten effektiver zu gestalten sowie zum anderen die Attraktivität Österreichs für Fachkräfte im internationalen Vergleich zu erhöhen. Die wesentlichen Neuerungen des Entwurfs werden überblicksweise dargestellt:

 

  •  Lehrabschluss: In Mangelberufen wird ein Lehrabschluss hinsichtlich der Punktevergabe einem Universitätsabschluss gleichgestellt.
  • IT-Kräfte: Unter der Voraussetzung einer dreijährigen Berufserfahrung werden IT-Kräfte auch ohne Studium als Schlüsselkräfte gemäß § 12c AuslBG zugelassen.
  • Englischkenntnisse: Sofern die Unternehmenssprache Englisch ist, werden entsprechende Kenntnisse bei Fachkräften in Mangelberufen und sonstigen Schlüsselkräften den Deutschkenntnissen gleichgehalten.
  • Berufserfahrung: Die Anrechnung von Berufserfahrung wird flexibler gestaltet, indem der jeweils relevante Zeitrahmen von einem auf ein halbes Jahr verkürzt wird.
  • Projektmitarbeiter: Das Zulassungsverfahren für besonders qualifizierte Arbeitskräfte für zeitlich befristete Projekte wird effektiver gestaltet.
  • Familiennachzug: Das Verfahren für Familienangehörige kann gemeinsam mit jenem der Fachkraft geführt werden, sodass die bislang bestehenden Unannehmlichkeiten eines nachgelagerten Zusammenführungsverfahrens verhindert werden.

Neben den dargelegten Punkten enthält der Begutachtungsentwurf zahlreiche weitere Modifikationen die dazu beitragen, dass den tatsächlichen Anforderungen des Arbeitsmarkts in gesteigertem Ausmaß entsprochen wird. Ungeachtet der am 27. Mai 2022 endenden und abzuwartenden Begutachtungsphase sind keine tiefgreifenden Änderungen des vorliegenden Entwurfs zu erwarten.

(Unterlagen zum Begutachtungsentwurf

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