Unzureichende Maßnahmen gegen die Einbringung und Ausbreitung gebietsfremder Arten – Vertragsverletzungsverfahren gegen diverse Mitgliedstaaten

Der Europäischen Kommission kommt gemäß Artikel 258 AEUV die Befugnis zu, Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einzuleiten, die unionsrechtliche Vorgaben nicht fristgerecht umsetzen. Es handelt sich hierbei um ein mehrstufiges Verfahren, das mit einem Aufforderungsschreiben der Kommission eingeleitet wird. Bestätigt sich die mangelhafte Umsetzung unionsrechtlicher Bestimmungen und setzt der betroffene Staat nicht innerhalb der festgelegten Nachfrist die gebotenen Maßnahmen zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, so kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof anrufen. Dieser ist berechtigt, Sanktionen über den Mitgliedstaat zu verhängen.

 

Im konkreten Fall hat die Kommission 18 Mitgliedstaaten aufgefordert, verschiedene Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 1143/2014 umzusetzen. Diese Verordnung regelt die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten. Unter invasiven gebietsfremden Arten sind Pflanzen und Tiere zu verstehen, die sich aufgrund menschlicher Eingriffe in Gebieten außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets ansiedeln, sich rasch ausbreiten und heimische Arten verdrängen.

Mit der Verordnung werden den Mitgliedstaaten diverse Verpflichtungen, wie die Erstellung von Aktionsplänen oder die Errichtung eines Überwachungssystems, auferlegt. In dem gegenständlichen Aufforderungsschreiben moniert die Europäische Kommission, dass die 18 betroffenen Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Tschechien, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei) keinen Aktionsplan im Sinne des Art 13 der VO 1143/2014 aufgestellt, umgesetzt und an die Kommission übermittelt haben. Darüber hinaus haben es einzelne Staaten verabsäumt, ein Überwachungssystem zu implementieren, Strukturen für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu schaffen oder einen Umsetzungsbericht vorzulegen.

Den betroffenen Mitgliedstaaten wurde eine Frist von zwei Monaten eingeräumt, um auf das Aufforderungsschreiben zu reagieren und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Nun liegt es an den säumigen Staaten, die Fortsetzung des Verfahrens abzuwenden.

In Bezug auf Österreich – dessen Umsetzungsmaßnahmen seitens der Kommission nicht bemängelt wurden – ist abschließend zu erwähnen, dass die Umweltbundesamt GmbH im Auftrag der Bundesländer einen Aktionsplan für die Pfade invasiver gebietsfremder Arten erstellt hat. Zuständige Behörden für die Umsetzung der aus der VO 1143/2014 erwachsenden Verpflichtungen Österreichs sind die Landesregierungen sowie das Bundesamt für Ernährungssicherheit.

(Vertragsverletzungsverfahren im Juni 2021)

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