Am 27. Februar 2024 wurde das neue EU-Renaturierungsgesetz durch das Europäische Parlament in Straßburg beschlossen. Das Gesetz hat zum Ziel, geschädigte Land- und Meeresgebiete der EU langfristig zu regenerieren und dabei die Klima- und Artenschutzziele sowie internationale Verpflichtungen zu erfüllen.

Der VfGH entschied mit Beschluss vom 28.11.2023, dass er von der Behandlung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG, welches die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung einer von Jarolim Partner Rechtsanwälte vertretenen Eisenbahnunternehmerin erteilte, absehen wird. Das Erkenntnis reiht sich damit in eine Fülle von Entscheidungen ein, die in dem gegenständlichen Umweltverträglichkeitsverfahren zum Ausbau der Hochleistungsstrecke ergangen sind.

Art 20 B-VG gilt als grundlegendes Element der österreichischen Verfassung und umfasst sowohl das demokratische Prinzip als auch das Gewaltenteilungsprinzip. Er konstituiert die Verwaltung als hierarchische Organisation von vorgesetzten und nachgeordneten Organen und sichert damit auch die Letztverantwortung der obersten Verwaltungsorgane. Zudem legt er verfassungsrechtliche Grenzen fest, wie beispielsweise die Grundrechte sowie das Gebot der Sachlichkeit und Effizienz. Durch die von Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH erwirkte Entscheidung des VfGH vom 5.10.2023, G265/2022, hat der VfGH zum ersten Mal präzisiert, welche Grenzen Art 20 B-VG in der Privatwirtschaftsverwaltung für nicht hoheitlich handelnde juristische Personen des Privatrechts aufweist. Der VfGH hat Kriterien definiert, bei deren Vorliegen es sich um staatliche Verwaltung im funktionellen Sinn handelt, und schließlich bei Vorliegen der Kriterien die verfassungsrechtlichen Anforderungen beleuchtet und geprüft.

Mit den durch Jarolim Partner erwirkten Erkenntnissen des VfGH vom 3. und 4. Oktober 2023, erfolgte eine bedeutende Klarstellung zur Abgrenzung der Bundeskompetenz im Bereich des Eisenbahnwesens. Der VfGH stellte klar, die für ein Eisenbahnbauvorhaben notwendige Verlegung oder Umgestaltung von Wasserläufen und Straßen sowie die damit verbundenen Grundinanspruchnahmen unterliegen ausschließlich der Bundeskompetenz gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG.

Im Wege der Vorabentscheidung wurde der EuGH zur Auslegung von Art 17 Abs 1 und Art 1 und 2 Abs 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr („Übereinkommen von Montreal“) sowie von Art 3 lit g der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber („Verordnung Nr 785/2004“) vom Bezirksgericht Prešov, Slowakei angerufen. Sowohl das Übereinkommen von Montreal als auch die Verordnung Nr 785/2004 betreffend kommt dem EuGH ein Auslegungsmonopol zu.

Unlängst veröffentlichte der EuGH die Schlussanträge des Generalanwalts Collins zum Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien betreffend das Vorhaben Heumarkt Neu. Die Ausführungen des Generalanwalts geben einen Vorgeschmack darauf, wie es mit dem in Österreich seit mehreren Jahren heiß diskutierten Projekt weitergehen könnte. Über den Einzelfall hinausgehend werden damit überdies die Weichen für die Klärung der kontroversen Frage der Unionsrechtskonformität der Ausgestaltung des Tatbestandes Städtebauvorhaben im österreichischen UVP-G gestellt.