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Die Novelle der EU-Fluggastrechte-VO – Schwellenwerte und Ausgleichshöhe werden beibehalten

Mag.a Diana Delmaeva

Am 02.10.2026 wurde die neue EU-Fluggastrechte-Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie soll ab 23. Oktober 2027 zur Anwendung kommen.

Trotz der Forderungen der Mitgliedstaaten und der Fluggesellschaften nach höheren Schwellenwerten bzw niedrigeren Ausgleichsleistungen konnten sich die Abgeordneten des EU-Parlaments durchsetzen. Sowohl die bestehenden Schwellenwerte als auch die Höhe der Ausgleichsleistungen wurden beibehalten.

Damit haben sich die Befürchtungen der Verbraucherschützer nicht bewahrheitet. Die neu beschlossene Regelung verschlechtert das derzeitige Schutzniveau jedenfalls nicht, sondern verbessert es in einzelnen Bereichen sogar.

Insbesondere schließt die novellierte Verordnung Schutzlücken, die im Bereich der Fluggastrechte seit Jahren bestehen und den Alltag von Passagieren erschweren.

So dürfen Fluggäste künftig etwa nicht mehr dazu verpflichtet werden, eine App zu verwenden, um Zugang zu ihrer Bordkarte zu erhalten. Gerade bei Low-Cost-Airlines war es in den vergangenen Jahren verbreitete Praxis, die Bereitstellung der Bordkarte an die Nutzung einer App zu knüpfen. Wer stattdessen eine ausgedruckte Bordkarte verwenden wollte oder musste, hatte dafür teilweise einen zusätzlichen Aufpreis zu entrichten.

Die neue Fluggastrechte-Verordnung setzt dieser Praxis nun Grenzen: Weder darf der Zugang zur Bordkarte von der Nutzung einer App abhängig gemacht werden, noch dürfen Passagieren für die Ausstellung einer Papier-Bordkarte zusätzliche Kosten auferlegt werden.

Darüber hinaus bringt die neue Verordnung weitere Verbesserungen für Fluggäste. So müssen Kosten für Handgepäck künftig transparenter ausgewiesen werden, während ein persönlicher Gegenstand kostenlos bleibt. Airlines sollen Passagiere zudem innerhalb von 96 Stunden aktiv über mögliche Ansprüche informieren. Gestärkt wird auch der Schutz von Kindern, Menschen mit Behinderungen und Schwangeren, etwa durch kostenlose gemeinsame Sitzplätze mit Begleitpersonen. Zudem wird die sogenannte No-Show-Praxis bei Rückflügen untersagt. Eine Verschlechterung stellt hingegen die Begrenzung der Kostenübernahme für eine notwendige Hotelunterbringung auf grundsätzlich drei Nächte dar.

Aus rechtlicher Sicht liegt die wohl bedeutendste Änderung in der Einführung einer Legaldefinition des „außergewöhnlichen Umstands“ sowie eines nicht abschließenden Positivkatalogs außergewöhnlicher Umstände in Anhang I der VO (EG) 261/2004. Wie sich insbesondere aus Erwägungsgrund 5 ergibt, soll damit die hierzu im Laufe der Jahre entwickelte Rechtsprechung des EuGH kodifiziert und zugleich für mehr Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit gesorgt werden.

Ob die Neuregelung im Kontext der außergewöhnlichen Umstände zu einer Verschlechterung der Passagierrechte führen wird, bleibt abzuwarten. Dagegen spricht jedenfalls, dass das bloße Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands auch künftig nicht ausreicht, um die Fluggesellschaft von ihrer Ausgleichspflicht zu befreien. Sie muss zusätzlich nachweisen, dass der außergewöhnliche Umstand für die konkrete Flugstörung ursächlich war und dass sich diese auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden lassen. Gerade an diesem Nachweis scheitert die Verteidigung der Fluggesellschaften in der Praxis häufig.

Verordnung (EU) 2026/2202

 

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