Nach eingehender Prüfung fasste die Wiener Landesregierung am 14. Mai 2024 den Beschluss, dass das Vorhaben „Seilbahn Kahlenberg“ keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden UVP) zu unterziehen ist, obwohl das UVP-G seit der letzten Novelle einen Seilbahntatbestand vorsieht.
Die juristisch spannendste Frage, mit der sich die Behörde zu befassen hatte, war die Beurteilung der Unionsrechtskonformität der einschlägigen Übergangsbestimmung. § 46 Abs 29 Z 4 UVP-G 2000 normiert, dass die neuen Tatbestände für Projekte, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle, also vor dem 23. März 2023, bereits ein Verwaltungsverfahren anhängig ist, nicht anzuwenden sind. Die Behörde stellte fest, die Projektwerberin habe am 25. April 2016 (im seilbahnrechtlichen Konzessionsverfahren – ein bereits rechtskräftig abgeschlossen und daher wohl nicht mehr anhängiges Verfahren) sowie am 22. März 2023 (im Rodungsverfahren – genau ein Tag vor In-Kraft-Treten der Novelle) beim BMK jeweils einen Antrag gestellt, worauf das BMK ein Feststellungsverfahren eingeleitet hat. Aus diesem Grund sei der neue Seilbahntatbestand des Anhangs 1 Z 10 lit i UVP-G 2000 nicht anwendbar gewesen.

