Kein direkter Regress zwischen Generalunternehmerin und Sub-Subunternehmerin
von Mag. Stefanie Oswald
In der Entscheidung 4 Ob 99/22w vom 30.06.2022 beurteilte der Oberste Gerichtshof (OGH), ob sich eine Generalunternehmerin direkt bei der Sub-Subunternehmerin regressieren kann. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Wohnungseigentümer einer Liegenschaft schlossen mit der Klägerin als Generalunternehmerin und Bauträgerin einen Werkvertrag über die Sanierung des Wohngebäudes. Die Klägerin gab die Bauausführung an ein anderes Bauunternehmen weiter (= Subunternehmerin), das sich ihrerseits weiterer Bauunternehmer, unter anderem der Beklagten (=Sub-Subunternehmerin), bediente. Die Beklagte führte ihre Werkleistungen mangelhaft aus, wodurch die Wohnungseigentümer Schäden erlitten. In einem Vorprozess machten die Wohnungseigentümer diese Schäden erfolgreich gegenüber der Generalunternehmerin geltend. Die Subunternehmerin trat ihre Ansprüche gegen die Sub-Subunternehmerin zur gerichtlichen Geltendmachung an die Generalunternehmerin ab. Die klagende Generalunternehmerin machte in dem gegenständlichen Verfahren Schadenersatzansprüche gegenüber der von der Subunternehmerin beauftragten Sub-Subunternehmerin wegen der mangelhaften Leistungen der Sub-Subunternehmerin geltend.