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Mag. Thomas Ukowitz

JETZT DAS RICHTIGE TUN. Für Österreich. Unter dieser programmatischen Ansage steht das Regierungsprogramm der kürzlich angelobten neuen österreichischen Bundesregierung für die kommende Legislaturperiode. Auch einige für das UVP-Verfahren relevante Maßnahmen, die im Kapitel „INFRASTRUKTUR: BREITBAND & GENEHMIGUNGSVERFAHREN“ enthalten sind, wollen die Regierungsparteien umsetzen.

Insbesondere soll die Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung vorangetrieben werden. Hervorzuheben ist die geplante Schaffung einer vollen Verfahrenskonzentration auch für den 3. Abschnitt des UVP-G. Die Vollkonzentration für den 3. Abschnitt wurde in der Vergangenheit bereits öfters gefordert bzw vorgeschlagen, konnte jedoch bisher nicht umgesetzt werden. Eine Beseitigung der Doppelgleisigkeit durch zwei teilkonzentrierte Verfahren, die immer wieder zu Komplikationen führt, wäre durchaus sinnvoll. Spannend bleibt, ob der Bund und die Länder eine gemeinsame Lösung finden werden können, welche Behörde – der BMVIT oder die Landesregierung – für das neue, vollkonzentrierte Verfahren zuständig sein soll.

Zudem ist im Bereich des UVP-G mitunter vorgesehen:

  • Erleichterung des Infrastrukturausbaus durch Ausnutzung der europarechtlich möglichen Flexibilität bei Ausgleichsmaßnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen Schutzgüter

  • Vereinfachung der Kumulierungsregelungen

  • Evaluierung einer Anpassung an die Vorgaben der Aarhus-Konvention

  • Aufhebung der Zweigleisigkeit von UVP-Genehmigungsverfahrensarten (das bisherige vereinfachte Verfahren soll das Standardverfahren werden)

  • Zeitgemäße Regelungen über die Bildung von Bürgerinitiativen in Anlehnung an die Vorgaben bei Volksbegehren sowie die Definition des konkreten Betroffenenkreises, insbesondere hinsichtlich der Beschwerdeerhebung

Neben den UVP-rechtlichen Beschleunigungsmaßnahmen gibt die Bundesregierung weiters die Genehmigungsbeschleunigung im AVG-Großverfahren (ua einheitliche elektronische Kundmachungsplattform, effiziente Verfahrensstrukturierung/Schluss des Ermittlungsverfahrens nach Vorbild des UVP-G) und die rasche Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) samt Einführung des (bereits als Entwurf-vorliegenden) Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes (EABG) als Ziele aus.

Verfahrensvereinfachung und -Beschleunigung sollen also auch unter der neuen Bundesregierung hoch im Kurs bleiben. Inwieweit die vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich „DAS RICHTIGE“ bewirken können, wird sich erst zeigen. Die geplante Vollkonzentration des Verfahrens nach dem 3. Abschnitt des UVP-G und die Vereinfachung der Kumulierungsregelungen stimmen zumindest optimistisch.

Jetzt das Richtige tun. Für Österreich. Regierungsprogramm 2025–2029

Mag. Thomas Ukowitz

In seinem Erkenntnis vom 15.11.2024, W270 2214075-1, setzte sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Schutzzweck des schutzwürdigen Gebiets „Siedlungsgebiet“ nach Anhang 2, Kategorie E des UVP-G auseinander.

Die Eruierung des Schutzzwecks eines schutzwürdigen Gebiets ist bei der Einzelfallprüfung nach § 3 Abs 4 UVP-G von entscheidender Bedeutung. Im Rahmen einer UVP-rechtlichen Einzelfallprüfung wird grundsätzlich geprüft, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Die Einzelfallprüfung nach § 3 Abs 4 UVP-G ist allerdings insofern eingeschränkt, als sie sich nur auf die mögliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, bezieht.

Zur Bestimmung des Schutzzwecks des „Siedlungsgebiets“ verweist das BVwG in der gegenständlichen Entscheidung zunächst auf Gesetzesmaterialien zum UVP-Vorhabenstatbestand „Entnahme von mineralischen Rohstoffen“, der bereits in der Fassung der UVP-G Novelle 2000 einen Schwellenwert für in bzw im Nahebereich von Siedlungsgebieten gelegene Vorhaben enthielt. Nach Ansicht des damaligen Gesetzgebers sollten in solchen Fällen – insbesondere in Erwartung eines erhöhten Verkehrsaufkommens oder der entstehenden Lärmbelästigung – die Auswirkungen auf die Lebensqualität von Nachbarn geprüft werden. Diese Ausführungen untermauert das BVwG sodann durch den Verweis auf vergleichbare Erwägungen im Schrifttum sowie eine Checkliste aus dem Leitfaden der Europäischen Kommission zum „Screening“ (2017).

Vor diesem Hintergrund erkennt das BVwG, dass der Schutzzweck des schutzwürdigen Gebiets „Siedlungsgebiet“ die Beurteilung der Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden – also die Lebensqualität – der betroffenen Bevölkerung ist.

Die Entscheidung des BVwG zum Schutzzweck des „Siedlungsgebiets“ nach Anhang 2, Kategorie E UVP-G reiht sich im Ergebnis in die bisherige Rechtsprechung des BVwG (vgl ua BVwG 14.06. 2024, W104 2240490-1; 18.05.2021, W118 2235701-1) ein und stimmt nicht nur mit der – soweit ersichtlich – einhelligen Literaturmeinung (vgl nur jüngst Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 Anhang 2 Rz 55 mwN), sondern auch mit den Ableitungen im Leitfaden des BMLFUW zur Einzelfallprüfung (2011, Seite 7) überein.

BVwG 15.11.2024, W270 2214075-1 

 

Mag. Diana Delmaeva

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) befasst sich in dieser Entscheidung mit dem Energieerzeugungsvorhaben „Innstufe Imst-Haiming“. Unter anderem geht es um die Frage, ob die vom Netzbetreiber zu errichtende Anlage zur Ableitung des Stroms bis zur bestehenden Einbindung in die 110-kV-Leitung als Teil des Vorhabens anzusehen ist.

Für die Beurteilung der Einheit eines Vorhabens ist der räumliche und sachliche Zusammenhang einzelner Maßnahmen entscheidend. Ob die Maßnahmen von einem oder mehreren unterschiedlichen Inhabern betrieben werden, ist dabei nicht ausschlaggebend (VwGH 31.7.2007, 2006/05/0221).

Die Beschwerdeführer argumentierten, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Ableitung um eine notwendige neue Stromableitung eines Kraftwerks handelt, die gemeinsam mit diesem als ein einheitliches Vorhaben zu bewerten sei. Sie stützten sich dabei auf die bestehende Rsp des VwGH zu einer Windparkanlage, die zusammen mit der Anschlussleitung zu einem Umspannwerk als ein einheitliches Vorhaben angesehen wurde.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass es sachlich gerechtfertigt sein kann, die Grenze des Vorhabens mit dem Übergabepunkt an das öffentliche Netz festzulegen, da die Stromableitung einen anderen Betriebszweck aufweist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass diese Maßnahme erforderlich ist, um das vom Projektwerber eingereichte Vorhaben überhaupt betreiben zu können. Dabei wurde das Argument der Projektwerberin berücksichtigt, dass der Betreiber einer Energieerzeugungsanlage aufgrund des unionsrechtlich und gesetzlich vorgeschriebenen „Unbundling“ keine Einflussmöglichkeit darauf hat, wann und wie der Netzbetreiber das Netz ausbaut (dies trotz der Tatsache, dass der Betreiber der Wasserkraftanlage und der Netzbetreiber, wie von den Beschwerdeführern angeführt, demselben Konzern angehören).

In diesem Zusammenhang verwies das BVwG auf das Erkenntnis vom 22.11.2021, W248 2244480-1 Hochleistungsstrecke Linz-Marchtrenk Wasserleitungsquerungen, wonach für das Vorhaben erforderliche und darauf zugeschnittene Maßnahmen mangels Dispositionsbefugnis nicht dem Vorhaben zugerechnet wurden. Auch die von den Beschwerdeführern zitierte Rsp zur Windparkanlage, wonach das Umspannwerk selbst und die dahinterliegenden Hochspannungsleitungen als Teil des öffentlichen Netzes nicht Vorhabensbestandteil gewesen seien, bestätigt die Ansicht des BVwG. Lediglich die „Stromableitung“ vom Windpark bis zum Umspannwerk ist Teil des Vorhabens, da sie nicht zum öffentlichen Netz gehört.

Das BVwG hat die Revision hinsichtlich der Abgrenzung des Vorhabens für zulässig erklärt, da die Rechtslage dazu nicht eindeutig geklärt ist. Es bleibt daher abzuwarten, wie die weitere rechtliche Entwicklung verlaufen wird. BVwG 06.11.2024, W104 2269054-2

Mag.a Domnica Zamfirescu

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 2024 (G 10/2024, G 44/2024) § 43a Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz als verfassungswidrig aufgehoben. Der Antrag zur Gesetzesprüfung wurde vom Oö Landesverwaltungsgericht gestellt.

Die strittige Norm sah vor, dass Beschwerden gegen naturschutzrechtliche Bewilligungen keine aufschiebende Wirkung entfalten. Erst durch einen gesonderten Antrag und den Nachweis eines „unverhältnismäßigen Nachteils“ konnte im Einzelfall eine solche Wirkung zuerkannt werden. Damit wich diese Regelung vom in Österreich grundsätzlich geltenden Prinzip der automatischen aufschiebenden Wirkung von angefochtenen Bescheiden gemäß § 13 VwGVG ab.

Der VfGH stellt in seinen Erwägungen – unter Verweis auf frühere Entscheidungen (VwSlg 16.460/2002, 19.969/2015) – klar, dass § 43a Oö NSchG nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip oder den Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes verstoße, da sie eine ausreichende Interessenabwägung zwischen den Interessen des Bewilligungswerbers, den öffentlichen Interessen sowie den Interessen Dritter normiert.

Der Verfassungsgesetzgeber verlangt allerdings zudem, dass von den allgemeinen verfahrensrechtlichen Regelungen abweichende Vorschriften für das Materienverfahren nur dann getroffen werden dürfen, wenn sie „erforderlich“ – also zur Regelung des Gegenstandes „unerlässlich“ – sind. Da bei der Umsetzung eines von der Naturschutzbehörde bewilligten Vorhabens mitunter irreversible Nachteile für die Natur und Landschaft drohen, und die zuständige Behörde bzw das zuständige Gericht dies im Rahmen der Interessenabwägung zu beachten hätte, war die Regelung nicht „erforderlich“. MaW: Aufgrund der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen müsste auf Antrag ohnehin die aufschiebende Wirkung – anders unter Umständen bei Anlagen für erneuerbare Energien – zuerkannt werden. Vor diesem Hintergrund war die abweichende Regelung nicht „erforderlich“ iSv Art 136 Abs 2 B-VG.

Mag.a Katharina Kuenburg

In der Entscheidung vom 8.9.2024 (RV/7100134/2017) hat sich das BFG zur Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung bei einer späterer Hauptwohnsitzbegründung von 20 Monaten nach Anschaffung geäußert.

Die Hauptwohnsitzbefreiung stellt die in der Praxis wichtigste Befreiung von der Immobilienertragsteuer dar.

Grundsätzlich setzt die Hauptwohnsitzbefreiung des § 30 Abs 2 Z 1 lit a EstG voraus, dass das Eigenheim/die Eigentumswohnung „ab der Anschaffung“ bis zur Veräußerung für mindestens 2 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt wird.

Bisher konnte der Befreiungstatbestand auch bei einem Nutzungsbeginn des Objekts als Hauptwohnsitz spätestens ein Jahr nach der Anschaffung geltend gemacht werden und war sohin nicht befreiungsschädlich. Die Verwaltungspraxis sieht sohin für diese unverzügliche Hauptwohnsitzbegründung eine Toleranzfrist von 12 Monaten vor.

In der gegenständlichen Entscheidung wurde nunmehr die Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung gemäß § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG bei einer Begründung des Hauptwohnsitzes nach (erst) 20 Monaten nach dem Anschaffungszeitpunkt bejaht und unter gewissen Voraussetzungen als angemessen erachtet.

Meltem Senoglu, LL.M.

Im Ausgangsfall begehrten Fluggäste aufgrund einer 22-stündigen Ankunftsverspätung ihres Fluges eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung (VO (EG) 261/2004). Für einen Ausgleichsanspruch wird nach den Bestimmungen dieser Verordnung der Nachweis einer bestätigten Buchung und das rechtzeitige Einfinden zur Abfertigung vorausgesetzt.

Als Nachweis der bestätigten Buchung legten die Passagiere Kopien der Bordkarten vor.

In der Folge verweigerte das Luftfahrtunternehmen die Zahlung der Ausgleichsleistung mit der Begründung, dass eine bestätigte Buchung fehle und sie darüber hinaus ohne Preisangaben nicht überprüfen könne, ob ein Ausschlussgrund nach Art 3 Abs 3 der Verordnung (Ausnahme für kostenlose oder zu einem reduzierten Tarif gekaufte Tickets) vorliege. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass die Buchung im gegenständlichen Fall über ein Unternehmen erfolgte, das den Flug im Namen der Fluggäste direkt an das Luftfahrtunternehmen zu Vorzugspreisen beglich. Der von den Fluggästen bezahlte Preis war dem Luftfahrtunternehmen folglich nicht bekannt.

Nach der in Art 2 lit g der Fluggastrechteverordnung normierten Definition, ist hinsichtlich der Buchung darauf abzustellen, ob der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde. Der EuGH fordert eine weite Begriffsauslegung, um entsprechend der allgemeinen Zielsetzung der VO (EG) 261/2004 ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Daran anknüpfend vertritt der EuGH die Ansicht, dass die Bordkarte als „anderer Beleg“ im Sinne des Art 2 lit g der Verordnung qualifiziert werden kann, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde. Nach dem EuGH wird einem Fluggast für einen bestimmten Flug eine Bordkarte nämlich nur dann ausgestellt, wenn der Fluggast einen Anspruch auf die Beförderungsleistung hat. Die Bordkarte wird mit Abfertigung des Fluggasts ausgegeben.

Zudem ist nach Ansicht des Gerichtshofs schon deshalb kein Ausnahmetatbestand aufgrund des Erwerbs der Flugscheine zu Vorzugspreisen im Sinne des Art 3 Abs 3 VO (EG) 261/2004 erfüllt, weil das Luftfahrtunternehmen einen marktüblichen Preis erhalten hat. Die Beweislast hinsichtlich der Behauptung des Vorliegens eines den Ausgleichsanspruch nach dieser Bestimmung ausschließenden Grundes trifft – nach den im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten – das Luftfahrtunternehmen.

EuGH 6.3.2025, C-20/24

Mag.a Domnica Zamfirescu

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 12.11.2024 (GZ Ra 2024/07/0002 bis 0003-9) ausgesprochen, dass der Unrechtsgehalt des umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen nach §§ 181b StGB nicht deckungsgleich ist mit dem Unrechtsgehalt des Sammelns bzw Behandelns gefährlicher Abfälle ohne Erlaubnis nach § 79 Abs 1 Z 7 AWG. Insofern stellt ein nachgestelltes Verwaltungsstrafverfahren keine Wiederholung eines Strafverfahrens iSd Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK dar.

Während §§ 181b StGB – auch bekannt als Normen zum umweltgefährdenden Behandeln von Abfällen – den Schwerpunkt auf die Gefährdung von Umwelt und Gesundheit legen, befasst sich § 79 Abs 1 Z 7 AWG mit einer Verwaltungsübertretung, nämlich dem Sammeln oder Behandeln gefährlicher Abfälle ohne die dafür erforderliche behördliche Erlaubnis.

Diese beiden Regelungsbereiche beruhen auf unterschiedlichen rechtlichen Bewertungsmaßstäben. Das Strafrecht stellt in diesem Zusammenhang einen umfassenderen Unrechtsbegriff auf, der vor allem auch die potentiell weitreichenden Gefahrenaspekte berücksichtigt, während das Verwaltungsrecht einen eigenständigen Rahmen schafft, in dem das Fehlverhalten sanktioniert werden kann.

Daraus folgt: Das Ende eines Strafverfahrens hat keine Bindungswirkung auf etwaige Verwaltungsstrafverfahren. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft fahrlässiges Handeln verneint, können Verwaltungsbehörden eigenständig ein Verfahren einleiten, zur Schuldfrage ermitteln und das Verhalten sanktionieren.

 

Mag. Thomas Ukowitz

Vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) enthalten auch die Naturschutzgesetze der Länder Verbote, geschützte Tiere zu fangen. Die Reichweite des Begriffs „Fangen“ wurde bereits mehrfach in der Rechtsprechung behandelt; jüngst hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dieser Frage auseinandergesetzt.
Das BVwG stellte – unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung – klar, dass der fachgerechte Fang geschützter Tiere mit unverzüglicher Umsiedelung auf geeignete Zielflächen nicht als „Fangen“ im Sinne der FFH-RL zu qualifizieren ist. Ein bloß kurzfristiges Fangen verstößt somit nicht gegen den Verbotstatbestand. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die „unverzügliche“ Umsiedelung verdeutlicht jedoch, dass hinsichtlich der zulässigen Dauer des Gefangenhaltens ein strenger zeitlicher Maßstab anzulegen ist.

Mag. Thomas Ukowitz

Nicht zuletzt seit dem Urteil des EuGH in der Causa Heumarkt Neu und der Novellierung des UVP-Tatbestands Städtebauvorhaben im Zuge der UVP-G Novelle 2023 ist der Städtebauvorhabentatbestand häufig Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen.
Zuletzt wurde die Frage, ob Anhang 1 Z 18 lit b und d UVP-G idF der UVP-G Novelle 2023 unionsrechtskonform ist, an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen. Die außerordentliche Revision stützte ihre Bedenken daran insbesondere auf die Entscheidung des EuGH in der Causa Heumarkt Neu. Der EuGH sprach zum Städtebauvorhabentatbestand idF vor der Novelle 2023 aus, dass dieser unionsrechtswidrig sei, da die Schwellenwerte zu hoch angesetzt seien (mindestens 15 ha bzw mehr als 150.000 m²) und die Erfüllung des Tatbestandes zu Unrecht davon abhängig gemacht werde, dass es sich um ein Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinausreichenden Einzugsbereich (Magnetwirkung) handelt.

Mag. Domnica Zamfirescu

Mit Erkenntnis vom 16.10.2024 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Bescheid der Wiener Landesregierung aufgehoben, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben „Seilbahn Kahlenberg“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich sei. Die Angelegenheit wurde gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Die zentrale Rechtsfrage des behördlichen Verfahrens war: Ist die Übergangsbestimmung zur UVP-G-Novelle 2023 unionsrechtswidrig?

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