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Steigende Inflationsraten: Sind Preisanpassungen bei bestehenden Verträgen der öffentlichen Hand vergaberechtlich zulässig?

von Mag. Nadia Kuzmanov

Die Energiekrise und die unerwartet hohe Inflation bringen die Wirtschaft in Bedrängnis und fordern die öffentliche Hand. Bei bestehenden Verträgen wird insb die zivilrechtliche Kostentragung bei unvorhergesehenen (Material-)Preissteigerungen heiß diskutiert. Wird jedoch eine neue Aufteilung finanzieller Risiken im Wege der sog Wertsicherung bzw Indexierung beabsichtigt, stellt sich auch die Frage nach der vergaberechtlichen Zulässigkeit einer derartigen Vertragsänderung. Vielfach sind bereits vereinbarte Indexierungsklauseln anzupassen, vorgesehene wertmäßigen Beschränkungen aufzuheben oder der Beginn der Wertanpassung früher anzusetzen.

Öffentliche Auftraggeber sind jedoch nur ausnahmsweise, unter engen gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, bestehende Verträge ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens nachträglich zu ändern. Während die sog „unwesentlichen“ Vertragsänderungen vergabefrei zulässig sind, erfordern wesentliche Änderungen, die zu einem erheblichen Unterschied im Vergleich zum ursprünglichen Vertrag führen, zwingend ein neues Vergabeverfahren.

Vorhaben der Energiewende auf der Überholspur?
Die aktuellen Legislativvorschläge der Europäischen Union im Überblick

von Mag. Thomas Ukowitz

Die vorherrschende Energiekrise gibt den Bemühungen, einen Rahmen für ein rasches Gelingen der Energiewende zu schaffen, einen ungeahnten Schub. Derzeit liegt neben dem Entwurf zur Überarbeitung der Erneuerbaren-Energie-RL II (RL-Entwurf) auch ein Verordnungsvorschlag (VO-Entwurf) vor. Die Stoßrichtung der Initiativen ist klar, es geht darum, einen einfacheren und schnelleren Ausbau von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (EE-Vorhaben) zu ermöglichen.

Kern des RL-Entwurfs ist die Verpflichtung zur Ausweisung von go-to – Gebieten für EE-Vorhaben durch die Mitgliedstaaten. EE-Vorhaben innerhalb dieser speziellen Eignungszonen sollen grundsätzlich von der UVP- und NVP-Pflicht ausgenommen werden, sofern Minderungsmaßnahmen eingehalten werden. Überdies dürfen die EE-Vorhaben höchstwahrscheinlich keine erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Auswirkungen haben, die bei der im Vorfeld der Festlegung der go-to – Gebiete verpflichtend durchzuführenden SUP bzw NVP noch nicht festgestellt wurden. Im Anschluss an das von der zuständigen Behörde durchzuführende Überprüfungsverfahren sollen EE-Vorhaben sodann automatisch als genehmigt gelten, ohne, dass eine ausdrückliche Entscheidung der Behörde erforderlich ist (Genehmigungsfiktion). Es sei denn, die Behörde entscheidet ausdrücklich, dass höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu erwarten sind. Diesfalls wäre eine UVP bzw NVP durchzuführen. Neben dieser weitreichenden Bestimmung zur Genehmigungsfiktion sieht der RL-Entwurf zudem Erleichterungen im Hinblick auf den strengen unionsrechtlichen Artenschutz vor. Letztendlich ist davon auszugehen, dass EE-Vorhaben (inkl Netzanschluss, Netzinfrastruktur, Speicheranlagen) im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Insgesamt enthält der RL-Entwurf damit konstruktive Maßnahmen, deren Wirksamkeit sich jedoch erst mittel- oder langfristig nach Inkrafttreten und Umsetzung der RL durch die Mitgliedstaaten einstellen wird.

Das Teilnahmerecht von Umweltorganisationen
Der Dieselskandal im Lichte der Aarhus-Konvention

von Mag. Domnica Zamfirescu

In einem seiner jüngsten Urteile zum Dieselskandal hatte der EuGH Art 9 Abs 3 des Übereinkommens von Aarhus auszulegen und über dessen Reichweite zu entscheiden. Er musste beantworten, wie Mitgliedstaaten den von der Aarhus-Konvention geforderten Access to Justice in Umweltsachen umzusetzen haben. War der EuGH diesbezüglich bislang zurückhaltend, so zeigte er mit dieser Grundsatzentscheidung deutlich, dass aus Art 9 Abs 3 leg cit ein starkes rechtliches Mitspracherecht der Umweltorganisationen abzuleiten ist.

Im Ausgangsverfahren hatte die Deutsche Umwelthilfe, eine nach deutschem Recht anerkannte Umweltvereinigung, eine Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamtes (kurz KBA) angefochten. In dieser Entscheidung hatte das KBA eine aktualisierte Fahrzeugsoftware genehmigt und die eingerichteten Thermofenster für zulässig erachtet. Die Deutsche Umwelthilfe focht diese Entscheidung an und brachte vor, die in Rede stehenden Fahrzeuge seien mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art 5 Abs 2 der Verordnung Nr 715/2007 ausgestattet. Die Entscheidung würde daher dem Unionsrecht widersprechen.

Das vorlegende Gericht bezweifelte einerseits die Klagslegitimation der Deutschen Umwelthilfe – insbesondere, ob aus der Aarhus Konvention eine Anfechtungsmöglichkeit ableitbar sei – andererseits fragte es sich, nach welchen Maßstäben festzustellen sei, ob eine Abschalteinrichtung tatsächlich notwendig ist und rief zu beiden Fragen den EuGH an. 

Kein direkter Regress zwischen Generalunternehmerin und Sub-Subunternehmerin

von Mag. Stefanie Oswald

In der Entscheidung 4 Ob 99/22w vom 30.06.2022 beurteilte der Oberste Gerichtshof (OGH), ob sich eine Generalunternehmerin direkt bei der Sub-Subunternehmerin regressieren kann. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Wohnungseigentümer einer Liegenschaft schlossen mit der Klägerin als Generalunternehmerin und Bauträgerin einen Werkvertrag über die Sanierung des Wohngebäudes. Die Klägerin gab die Bauausführung an ein anderes Bauunternehmen weiter (= Subunternehmerin), das sich ihrerseits weiterer Bauunternehmer, unter anderem der Beklagten (=Sub-Subunternehmerin), bediente. Die Beklagte führte ihre Werkleistungen mangelhaft aus, wodurch die Wohnungseigentümer Schäden erlitten. In einem Vorprozess machten die Wohnungseigentümer diese Schäden erfolgreich gegenüber der Generalunternehmerin geltend. Die Subunternehmerin trat ihre Ansprüche gegen die Sub-Subunternehmerin zur gerichtlichen Geltendmachung an die Generalunternehmerin ab. Die klagende Generalunternehmerin machte in dem gegenständlichen Verfahren Schadenersatzansprüche gegenüber der von der Subunternehmerin beauftragten Sub-Subunternehmerin wegen der mangelhaften Leistungen der Sub-Subunternehmerin geltend.

Das Vergaberechtsänderungsgesetz 2018, mit dem das neue BVergG 2018 bzw das BVergGKonz 2018 erlassen und das BVergGVS 2012 geändert werden, wurde am 20.8.2018 kundgemacht. Mit einigen Ausnahmen treten die neuen Regelungen mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Mit diesem Gesetzespaket wird in erster Linie die seit dem 18.4.2016 ausständige Umsetzung der drei neuen EU VergabeRL nachgeholt. Im Zuge dessen werden aber auch Anpassungen des BVergG an die aktuelle EuGH Judikatur sowie innerstaatlich gebotene Änderungen vorgenommen.


Im Rahmen der aktuellen Ausgabe unseres Newsletters werden die wesentlichen Änderungen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit - kurz dargelegt.

Auch die aktuelle Ausgabe des Newsletters enthält wieder aktuelle Entscheidungen aus dem Zivil- und Arbeitsrecht.

So stellen wir in der aktuellen Ausgabe eine Entscheidung vor, in der sich der OGH mit der Frage befasst, ob Mängelbehebungskosten schadenersatzrechtlich neben der Rückzahlung des vereinbarten Honorars begehrt werden können. Weiters erörtern wir auch die höchstgerichtliche Entscheidung, in welcher die Frage der Zulässigkeit der Geltendmachung einer Vertragsstrafe thematisiert wird, wenn der Werkbesteller selbst vom vereinbarten Terminplan abweicht.
Im Bereich des Arbeitsrechts präsentieren wir unter anderem ein Judikat des Höchstgerichts zur Frage, welche Folgen ein Verdienstentgang nach einem Unfall für die Alterspension hat sowie die Frage, welche Mitwirkungsbefugnisse ein Betriebsrat bei unzulässiger Betriebsvereinbarung hat.

Auch die aktuelle Ausgabe des Newsletters enthält wieder aktuelle Entscheidungen aus dem Zivilrecht und Arbeitsrecht.
So stellen wir in der aktuellen Ausgabe eine Entscheidung vor, in der sich der OGH mit der Frage befasst, ob ein Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Erfüllungsgehilfenhaftung für strafrechtswürdiges Verhalten seiner Mitarbeiterin haftet. Weiters erörtern wir auch die höchstgerichtliche Entscheidung, welche Aufklärungspflichten eine Person trifft, die trotz fehlender ärztlicher Qualifikation medizinische Behandlungen vornimmt und inwiefern den Patientin hier ein Mitverschulden anzulasten ist, wenn er trotz Kenntnis dessen in die Behandlung durch eine unqualifizierte Person einwilligt.

Im Bereich des Arbeitsrechts präsentieren wir unter anderem ein Judikat des Höchstgerichts zur Frage, ob eine negative Dienstbeurteilung mittels einer Feststellungsklage bekämpft werden kann. Weiters ist auch das OGH- Judikat interessant, wie Sonderzahlungen nach langem Krankenstand zu berechnen sind. 

Auch die aktuelle Ausgabe des Newsletters enthält wieder aktuelle Entscheidungen aus dem Zivilrecht und Arbeitsrecht.
So stellen wir in dieser Ausgabe eine Entscheidung vor, in der sich der OGH mit der Frage befasst, ob ein Arzt bei zwei alternativen Behandlungsmethoden verpflichtet ist, über die Vor- und Nachteile zwischen den Behandlungsmethoden aufzuklären. Weiters erörtern wir auch die höchstgerichtliche Entscheidung zur Frage, ob das Verschweigen von Innenprovisionen den Anlageberater schadenersatzpflichtig macht und – falls ja – unter welchen Voraussetzungen.
Im Bereich des Arbeitsrechts präsentieren wir unter anderem ein Judikat des Höchstgerichts, in der dieser die Frage erörtert, ob eine Kündigung wegen häufigen Telefonierens während der Dienstzeit zulässig ist.  

Die Entscheidung des BVwG „Flughafen Wien Dritte Piste“ hat mit ihrer Interessenabwägung für breites Aufsehen gesorgt. Welche Rolle werden dem Projekt entgegenstehende öffentliche Interessen (wie Klimaschutz, Bodenschutz etc) in Zukunft spielen? Ist das jähe Ende vieler Großprojekte bereits eingeläutet? Oder ist ohnedies mit einer Abänderung durch die Höchstgerichte zu rechnen bzw verneinendenfalls: bedarf es einer legistischen Korrektur?


Auf dem Podium diskutierten diese und andere Fragen am 22. Mai 2017:
em. Univ. Prof. Dr. Bernhard Raschauer
RAA Dr. Florian Stangl
RA MMag. Dr. Stefan Huber, LL.M.


Trotz des zwischenzeitig aufhebenden VfGH-Erkenntnis, welches das BVwG-Erkenntnis als rechtswidrig ansah, vor allem weil das BVwG Interessen berücksichtigte, die im Rahmen der Interessenabwägung im LFG keine Deckung finden, ist das Thema nach wie vor von Relevanz. Die einmal angestoßene Diskussion wird auch in weiteren Verfahren ihre Fortsetzung finden.

Band 1 als pdf zum Herunterladen

Band 2 als pdf zum Herunterladen

Auch die aktuelle Ausgabe des Newsletters enthält wieder aktuelle Entscheidungen aus dem Zivilrecht (mit Fokus auf Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht) und Arbeitsrecht.
So stellen wir in dieser Ausgabe eine Entscheidung vor, in der sich der OGH mit der Frage befasst, ob in Fällen eines ungerechtfertigten Abrufs einer Bankgarantie der daraus resultierende Bereicherungsanspruch unter die drei- oder die dreißigjährige Verjährungsfrist fällt.
Im Bereich des Arbeitsrechts präsentieren wir unter anderem ein Judikat des Höchstgerichts, in der dieser die Frage erörtert, ob eine Kündigung vor Erreichen des Regelpensionsalters eine Diskriminierung darstellt, wenn ein Anspruch auf eine bestimmte Form der vorzeitigen Alterspension besteht. 

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