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Mag. Thomas Ukowitz

Mit seinem Erkenntnis vom 21.12.2023, welches kürzlich im RIS veröffentlicht wurde, trifft der Verwaltungsgerichtshof wegweisende Klarstellungen zur Einzelfallprüfung betreffend die Kumulierung der Auswirkungen nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G).  

Das UVP-G normiert, dass die Behörde im Einzelfall festzustellen hat, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sofern das Vorhaben alleine zwar nicht die maßgeblichen Schwellenwerte erreicht, mit anderen Vorhaben gemeinsam allerdings schon. Für die Kumulierung sind nach dem Gesetz andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben zu berücksichtigen. Was mit der Wendung „gleichartige Vorhaben“ gemeint ist, lässt das UVP-G offen. 

Unter Verweis auf seine Vorrechtsprechung sowie die Rechtsprechung des EuGH stellt der VwGH vor diesem Hintergrund klar, dass die Einzelfallprüfung nicht auf betreffend das zu prüfende Vorhaben und nach dem maßgeblichen Tatbestand des Anhangs 1 zum UVP-G gleichartige Projekte einzuschränken ist. Es reicht, so der VwGH auf den konkreten Fall bezugnehmend, nicht aus, wenn die Einzelfallprüfung hinsichtlich eines Hotelvorhabens (UVP-Tatbestand Beherbergungsbetrieb) lediglich auf Grundlage der Kumulierung der Auswirkungen bloß anderer Hotelvorhaben, die ebenso unter den UVP-Tatbestand Beherbergungsbetrieb fallen, basiert. Vielmehr sind grundsätzlich Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Der VwGH fordert daher im Ergebnis, um auf das konkrete Beispiel zurückzukommen, dass die Umweltauswirkungen zB eines Hotelprojekts potentiell auch mit jenen eines räumlich zusammenhängenden Straßenbauvorhabens betrachtet werden müssen. Einer allzu engen Auslegung der Wendung „gleichartige Vorhaben“ erteilt der Gerichtshof somit eine deutliche Absage.

Spannend bleibt, wie Behörden und Verwaltungsgerichte auf die Entscheidung reagieren werden. Dies werden die kommenden Verfahren zeigen.

VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0109

Mag. Georg Schwarzmann

In der brandaktuellen Entscheidung zu C-76/23 setzt sich der EuGH mit den vieldiskutierten Erstattungsmodaltäten von Ticketkosten im Fall einer Flugannullierung auseinander. Die Modalitäten für die Erbringung der fluggastrechtlichen Ausgleichsleistung sowie Erstattung von Ticketkosten werden in Art 7 Abs 3 VO (EG) 261/2004 definiert. Demnach ist die Leistung grundsätzlich durch Barzahlung oder Überweisung zu erbringen. Die Auszahlung in Form von Reisegutscheinen setzt hingegen das schriftliche Einverständnis des Fluggastes voraus.

Zahlreiche Luftfahrtunternehmen bieten ihren Kunden die Möglichkeit, die Erstattung der Ticketkosten online zu beantragen und dabei eine Auswahl hinsichtlich der Erstattungsmodalitäten zu treffen. Als Anreiz für die Erstattung in Form von Reisegutscheinen wird regelmäßig ein Zuschlag auf den ursprünglich geleisteten Flugpreis – sprich ein höherer Gutscheinwert – angeboten. 

Während die zuletzt genannte Praktik aus rechtlicher Perspektive unproblematisch erscheint, stellte sich im gegenständlichen Verfahren die Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Kriterium des „schriftlichen Einverständnisses“ zur Erstattung in Gutscheinform entsprochen wird. Dieser Frage kommt insbesondere aufgrund der in diesem Punkt divergierenden sprachlichen Fassungen der Fluggastrechteverordnung eine nicht zu unterschätzende Komplexität zu. Während in der deutschen und einigen anderen Sprachfassungen lediglich von „schriftlichem Einverständnis“ die Rede ist, stellen andere Fassungen auf ein „vom Fluggast unterzeichnetes Einverständnis“ ab.

Der Gerichtshof hat diese rechtliche Problematik erfreulicherweise pragmatisch und unter Berücksichtigung der allgemeinen Zielsetzung der VO (EG) 261/2004, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und Unannehmlichkeiten weitestgehend zu verhindern, gelöst. Eine online abgegebene Zustimmung zur Erstattung der Ticketkosten in Gutscheinform ist demnach wirksam, sofern dem Fluggast während des Erstattungsprozesses klare und umfassende Informationen über die verschiedenen Erstattungsmodalitäten zur Verfügung gestellt wurden, sodass er eine zweckdienliche und informierte Wahl treffen konnte.

  Wir sind stolz auf unsere frisch geprüften KollegInnen und gratulieren Katharina Kuenburg, Julia Steier und Thomas Ukowitz nochmals herzlich zu ihrer großartigen Leistung!

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Dr. Dieter Altenburger
Mag. Domnica Zamfirescu

Der VwGH hat am 13. Juni 2023, Ra 2021/10/0162, 0163 erkannt, dass ein Antrag der Umweltorganisationen auf Verordnungsprüfung bei der erlassenden Behörde von dieser inhaltlich zu prüfen ist. Die Causa, die Gegenstand des Erkenntnisses war, betraf die von der NÖ Landesregierung erlassene Fischotter-Verordnung, welche unter gewissen Umständen das Fangen und Töten von Fischottern – eine nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) geschützte Tierart – erlaubte. Zwei anerkannte Umweltorganisationen beantragten bei der NÖ Landesregierung die Überprüfung und Aufhebung dieser Verordnung. Die NÖ Landesregierung wies den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung zurück, der VfGH habe ein ausschließliches Verordnungsprüfungsmonopol. Das LVwG bestätigte diese Entscheidung.
Der VwGH kam zu einem gegenteiligen Ergebnis. Erstens stelle die NÖ Fischotter-Verordnung eine Umsetzung des Unionsumweltrechtes dar. Anerkannten Umweltorganisationen stünde ein Recht auf Teilnahme am behördlichen Verfahren zu, soweit der Schutz von Normen des Unionsumweltrechtes betroffen wäre. Gestützt auf diese Judikatur, habe der VwGH anerkannten Umweltorganisationen bereits ein Antragsrecht auf Verordnungserlassung zum Zweck von umweltbezogenen Normen des Unionsrechts zugesprochen (VwGH vom 19.02.2018, Ra 2015/07/0074). Zweitens erkenne der VfGH in seiner bisherigen Rechtsprechung Umweltorganisationen keine Parteistellung im Verfahren nach Art 139 B-VG und damit keine Antragslegitimation zu (VfGH vom 14.12.2016, V134/2015 sowie V 87/2014). Der VwGH sah sich aufgrund der Rsp des VfGH in der Folge gezwungen, anerkannten Umweltorganisationen ein Recht auf Einleitung eines V-Prüfungsverfahrens bei der verordnungserlassenden Behörde zuzusprechen. Solange der VfGH den Umweltorganisationen im Verfahren nach Art 139 B-VG kein Antragsrecht zugesteht, müssen aufgrund unionsumweltrechtlicher Vorgaben V-Prüfungen im Verwaltungsweg eingeleitet werden können.

Mag. Georg Schwarzmann
Mag. Domnica Zamfirescu

Mit dem von Jarolim Partner erwirkten Erkenntnis des VfGH vom 3. Oktober 2023 erging eine wegweisende Entscheidung zur Abgrenzung des Kompetenztatbestand des Eisenbahnwesens. Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, die für ein Eisenbahnbauvorhaben notwendige Verlegung oder Umgestaltung von Wasserläufen und Straßen sowie die zu diesem Zweck erforderlichen Grundinanspruchnahmen unterliegen ausschließlich der Bundeskompetenz nach Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG.
Zur Umsetzung des gegenständlichen Eisenbahnvorhabens, für das bereits eine Trassengenehmigung vorlag, war die Umlegung von Wasserläufen und Straßen erforderlich. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Abteilung von Grundstücksteilen zur Durchführung dieser Maßnahmen wurde jedoch von der nach landesrechtlichen Bestimmungen zuständigen Behörde untersagt.
Die belangte Behörde wies den Antrag mit der Begründung ab, eine Teilung sei im entsprechenden Bebauungsplan nicht vorgesehen. Das LVwG gelangte – unter abweichender Begründung - zum gleichen Ergebnis. Die Abteilung sei demnach nicht zulässig, weil zwischen Baufluchtlinien und Grenzlinien nach landesrechtlichen Vorgaben ein Abstand von drei Metern einzuhalten sei. Die beantragte Grundstücksteilung hätte eine Änderung der im Bebauungsplan festgelegten bebaubaren Flächen zur Folge.
Durch diese Entscheidung wird nach der vom VfGH vertretenen Auffassung das Recht der Beschwerdeführerin auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Die Verlegung des Baches dient der Herstellung des Eisenbahnvorhabens, weshalb ausschließlich bundesrechtliche Bestimmungen einschlägig sind. Ausschließlich bundesrechtliche Vorgaben sind auch auf Grundinanspruchnahmen für Zwecke des Eisenbahnbaus anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob auf der Grundfläche eine Eisenbahnanlage errichtet werden soll oder sie der Verwirklichung einer – dem Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen unterfallenden – Begleitmaßnahme dient. Dies begründet der VfGH mit dem ausschließlich in eisenbahnrechtlichen Vorschriften normierten Enteignungsrecht. In diesem Kontext ist irrelevant, ob hinsichtlich der jeweiligen Grundfläche tatsächlich eine Enteignung stattgefunden hat. Vielmehr ist es ausreichend, dass die Grundfläche zur Herstellung oder zum Betrieb einer Eisenbahnanlage notwendig ist.
Umgelegt auf den Ausgangssachverhalt gelangt der VfGH in Anwendung dieser richtungsweisenden kompetenzrechtlichen Ausführungen zu dem Ergebnis, dass es dem Landesgesetzgeber nicht zusteht, die Grundinanspruchnahme bzw die dafür erforderliche Grundstücksteilung in Zusammenhang mit Eisenbahnbauvorhaben einer (baubehördlichen) Bewilligungspflicht zu unterwerfen.

VfGH 03.10.2023, E 977/2022-27

Mag. Thomas Ukowitz

In der Rechtssache C-212/21 P - EIB/ ClientEarth setzte sich der EuGH mit der Reichweite des NGOs gem Art 10 Aarhus-VO zustehenden Rechts auf interne Überprüfung von Verwaltungsakten nach dem Umweltrecht gegenüber Organen/Einrichtungen der Union auseinander. Der dem Urteil zugrunde liegende Fall betraf die Frage, ob der NGO ClientEarth das Recht zusteht, einen Beschluss des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank (EIB), mit dem die Finanzierung eines Biomassekraftwerkes genehmigt worden ist, überprüfen zu lassen.
Einleitend stellte der Gerichtshof klar, dass die Aarhus-VO im Sinne der Aarhus-Konvention auszulegen und der Verwaltungsrat der EIB insofern als „Organ/Einrichtung“ der Union iSd Aarhus-VO anzusehen sei. Der Begriff sei weit und funktionell auszulegen. Dies, um sicherzustellen, dass Einzelpersonen und Organisationen immer dann, wenn öffentliche Autorität ausgeübt wird, ausreichender Rechtsschutz zukommt.

Mag.a Magdalena Steringer, MA

Die Wirksamkeit von Werbung mit Umweltaussagen ist in einer Zeit intensiver Debatten über Klimapolitik und steigendem Umweltbewusstsein längst bekannt. Seitens der Werbetreibenden sind auch in diesem Bereich die Grundsätze des Verbots der Unlauterbarkeit zu beachten, wie das kürzlich ergangene Urteil in der Sache VKI gegen Austrian Airlines vor Augen führt. Auch die Europäische Kommission (EK) will der Praxis des „Greenwashings“ einen Riegel vorschieben, der Vorschlag zu einer Richtlinie hinsichtlich sog „Green Claims“ befindet sich bereit in der ersten Lesung.

1. Mit 100% SAF CO2-neutral nach Venedig – enge Prüfungsmaßstäbe und ausreichend Information
In der im Juni rechtskräftig entschiedenen Causa ging es um eine Werbeschaltung der AUA, mit welcher das Unternehmen mit CO2-neutralen Flügen („100% SAF [Sustainable Aviation Fuels]) nach Venedig warb. Der VKI klagte auf Unterlassung wegen Irreführung – die Werbung suggeriere, dass ein 100% CO2-neutraler Flug nach Venedig durchgeführt werden könne, was jedoch weder aus technischer noch regulatorischer Sicht möglich sei, da eine Beimengung von SAF zu herkömmlichen Kerosin nur in einem maximalen Umfang von 5% möglich sei, in Praxis jedoch lediglich von 0,4% erfolge. Die Entscheidung folgt im Wesentlichen dieser Argumentation: Nicht nur müssen bei der Beurteilung der Irreführung von Werbung mit Umweltschutzbegriffen enge Maßstäbe angelegt werden, sondern dürfen Umwelthinweise nur dann zu Werbezwecken verwendet werden, wenn diese eindeutig belegbar und nicht zur Täuschung geeignet sind. Werbetreibende sind zur Aufklärung potenzieller Missverständnisse verpflichtet. Die AUA habe einen irreführenden Gesamteindruck bei Kund:Innen erzeugt indem sie weder über die beschränkten Möglichkeiten hinsichtlich der Verwendung von SAF, den genauen Anteil des beigemengten SAF noch über den bloß in Zukunft und damit bilanziell erfolgenden Ausgleich informiert. Die beworbenen umweltlichen Folgen träten weder unmittelbar ein, noch führten diese zu einer vollständigen Reduktion von CO2-Emissionen.
Damit wird klargestellt, dass Adressat:Innen, wenn diese über das emotionale Thema der Klimafreundlichkeit zu einer Kaufentscheidung bewogen werden sollen, ausreichend über die tatsächlichen Gegebenheiten, die Einsatzmöglichkeiten der schonenderen Alternativen sowie deren Vor- und Nachteile informiert werden müssen – einen Ansatz, den auch die EK durch ambitionierte Vorhaben verfolgt.

Mag. Katharina Kuenburg

Der Vermieter ist gemäß § 30 Abs 2 Z 5 MRG zur Kündigung berechtigt, wenn die vermieteten Wohnräume nach dem Tod des bisherigen Mieters nicht mehr einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen dienen. Der Kündigungsgrund setzt daher (unter anderem) das Ableben des Mieters von Wohnräumlichkeiten voraus. Der klagende Vermieter hat den Tod des Mieters und die Wohnraummiete zu behaupten und zu beweisen.
Ob ein Hauptmietvertrag über eine Wohnung oder über Geschäftsräumlichkeiten vorliegt, hängt davon ab, ob der Mietgegenstand nach der Parteienabsicht beim Abschluss des Mietvertrags zu Wohn- oder zu Geschäftszwecken in Bestand gegeben und genommen worden ist oder welcher Zweck von den Parteien später einvernehmlich zum Vertragszweck gemacht worden ist.
Die Vermieterkündigung gemäß § 30 Abs 2 Z 5 MRG (die vermieteten Wohnräume dienen nach dem Tod des bisherigen Mieters nicht mehr einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen) ist ausgeschlossen, wenn das das Mietobjekt gleichwertig der vereinbarten Verwendung für berufliche Zwecke und Wohnzwecken dient. Dies gilt auch dann, wenn der vereinbarte Geschäftszweck üblicherweise in Wohnungen ausgeübt wird (z.B. Rechtsanwälte und Ärzte). Der Kündigungsgrund des §30 Abs 2 Z 5 MRG bleibt daher auf Wohnungsmietverhältnisse beschränkt.

Mag. Georg Schwarzmann

In seinem Urteil vom 11.05.2023 zu C-156/22 bis C-158/22 setzte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens mit der Frage auseinander, ob die plötzliche Dienstunfähigkeit eines für die Flugdurchführung unbedingt erforderlichen Besatzungsmitglieds als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung zu qualifizieren ist und die Airline somit von der Verpflichtung zur Ausgleichsleistung befreit. Im Ausgangssachverhalt musste ein Flug der TAP Portugal von Stuttgart nach Lissabon kurzfristig annulliert werden, weil der Kopilot rund zwei Stunden vor dem planmäßigen Abflug tot in seinem Hotelbett aufgefunden wurde. Aufgrund dieses Ereignisses meldete sich die gesamte Besatzung fluguntauglich. Eine Ersatzcrew stand dem portugiesischen Luftfahrtunternehmen in Stuttgart nicht zur Verfügung. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Kopilot alle medizinischen Checks stets ohne Einschränkungen bestanden hatte und somit völlig unerwartet verstarb.

Mag. Thomas Ukowitz

Ausgangspunkt der Entscheidung ist der seit Jahren schwelende Rechtsstreit, der bereits mehrere Behörden und Instanzen beschäftigte und sich im Kern darum dreht, ob das nahe des Unesco-Weltkulturerbes Historisches Zentrum von Wien situierte Vorhaben Heumarkt Neu der UVP-Pflicht unterliegt. Nach den Bestimmungen des UVP-G (idF vor der UVP-G Novelle 2023), in concreto dem einschlägigen Städtebauvorhabentatbestand, wäre dies nicht der Fall, da die darin normierten Schwellenwerte unterschritten werden. Beim vorlegenden Gericht sind jedoch Zweifel ob der Unionsrechtskonformität der österreichischen Regelung entstanden, weshalb es sich mit einer Reihe von Fragen an den EuGH wandte.

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