- Nationale, unionsrechtliche und völkerrechtliche Grundlagen
- Vertragsparteien des Luftbeförderungsvertrages
- Vertragsabschluss und Vertragsdokumentation (Ticket, Allgemeine Beförderungsbedingungen etc)
- Rechte und Pflichten der Passagiere und der Fluglinie
- Leistungsstörungen (Verspätungen, Flugausfälle etc)
- Haftungsregelungen in den verschiedenen rechtlichen Grundlagen
Dargestellt werden diese Punkte anhand der Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Fluglinien.
Öffentlichkeitsbeteiligung im Umbruch
Zwei Entscheidungen des EuGH haben grundlegenden Einfluss
auf die Rechte der Nachbarn bzw der betroffenen Öffentlichkeit in
Umweltverfahren. Zwei Entscheidungen, die, wie es in der Natur der
EuGH-Entscheidungen liegt, viele Fragen aufgeworfen haben. Zwei Entscheidungen,
die uns daher für die gegenständliche Diskussionsreihe äußerst geeignet
erschienen.
1. Karoline Gruber
2. Kommission/Deutschland
Lärmrecht in Bewegung
Die Judikatur hat in den letzten Jahren für einige Bewegung bei der rechtlichen Beurteilung von Lärmimmissionen gesorgt.
Eine der letzten Hinterlassenschaften des Umweltsenates war die Entscheidung Wieselburg. Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit der Gesetzmäßigkeit der SchIV beschäftigt und diese partiell als veraltet aufgehoben. Der BMVIT als Verordnungsgeber hat in den Jahren 2012 und 2014 zwei besondere Immissionsschutzvorschriften erlassen, die Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung und die Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung. Ungefähr zur gleichen Zeit gab es auch noch zwei Erkenntnisse des VwGH, Koralmbahn und Semmering-Basistunnel. Aktuell hat das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Aufhebung von Teilen der BStLärmIV als gesetzwidrig gestellt.
Zusammenfassen lassen sich diese Entwicklungen mit der Einsicht, dass viele Dinge im Wandel und viele nach wie vor unklar sind; wo muss ich messen, wann besteht Freiraumschutz, bricht eine Verordnung den Freiraumschutz oder ist eine Verordnung, die den Freiraumschutz beseitigt,
vielmehr bedenklich?
von Mag. Stefan Rust und Mag. Theresa Gaismayer
Viele aus der Erstfassung des EAVG resultierende Fragen wurden mit der Neufassung durch den Gesetzgeber konkretisiert. Doch sind damit alle Fragen beantwortet?
Die seit längerem geführte Diskussion um den Tatbestand der Untreue (§ 153 StGB) nimmt gerade im Zuge der Arbeiten um eine Novelle des Strafgesetzbuches („StGB 2015") an Heftigkeit deutlich zu. Nicht zuletzt durch eine Reihe spektakulärer Verfahren stellen immer mehr Mitglieder von Vorständen und Geschäftsführungen die Frage, wo die Grenzen zwischen rechtmäßigen und strafbaren Verhalten seien und wie die aus ihrer Sicht bestehenden Rechtsunsicherheiten behoben werden könnten. Tatsächlich sind rechtliche Unsicherheiten bei Entscheidungsfindungen mit wirtschaftlichem Risikopotential schon aus standortpolitischen Gründen nicht wünschenswert.