Der Torfabbau hat in Irland eine lange Tradition, die jedoch vor allem aufgrund der notwendigen Entwässerung der Moore und der damit verbundenen Freisetzung von Kohlendioxid zum Verlust dieser einzigartigen Ökologie führt. Die Ziele der Habitat-RL, derer sich alle Mitgliedstaaten verschrieben haben, sind in Gefahr - jetzt äußert sich der EuGH.
Das vorliegende Vertragsverletzungsverfahren zwischen der Europäischen Kommission und Irland kreist um den Vorwurf Irland habe keine ausreichenden Maßnahmen zur Verhinderung des Torfabbaus in Natura-2000-Gebieten getroffen, seine Wiederherstellungspflicht beeinträchtigter Gebiete verletzt und Regelungen zur Prüfung der Auswirkungen von Plänen und Projekten auf Natura-2000-Projekten unzureichend um- und durchgesetzt.
Bezüglich des Verschlechterungsverbots hält GA Kokott zu Beginn fest, dass Art 6 Abs 2 Habitat-RL keine Erfolgspflicht enthält und nicht jede Verschlechterung von Natura-2000-Gebieten verhindert werden muss. Außerdem muss nur wahrscheinlich drohenden und vorhersehbaren Beeinträchtigungen begegnet werden. Im Fall der Moore in Irland war die Zerstörung durch den Torfabbau jedoch keine überraschende Entwicklung und Berichte zeigen, dass der Torfabbau in Natura-2000-Gebieten zwar reduziert, aber noch nicht beendet wurde. Die Verletzung war damit vorhersehbar und ergriffene Schutzmaßnahmen laut GA Kokott nicht ausreichend.
Im Zusammenhang mit der Wiederherstellungspflicht verweisen die Schlussanträge auf die Rechtsprechung zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), wonach Mitgliedstaaten verpflichtet sind, alle durch das Unterlassen einer UVP entstandenen Schäden zu beheben. Nichts anderes kann laut Kokott im Fall von Schäden an geschützten Lebensräumen in Natura-2000-Gebieten gelten, wenn ein Mitgliedstaat unzureichende Schutzmaßnahmen ergriffen hat. Irland argumentiert, sich der Pflicht bewusst zu sein und ausreichend Wiederherstellungsmaßnahmen getroffen zu haben. GA Kokott sieht diese Maßnahmen jedoch als unzureichend und nimmt einen Verstoß gegen die Wiederherstellungspflicht an.
Zentral ist auch die Frage, seit wann der Schutz der Moorlebensräume für Irland verpflichtend ist: ab dem Zeitpunkt bis zu dem Irland mögliche Natura-2000-Gebiete vorschlagen hätte müssen, also ab dem 10.06.1995, oder erst ab dem tatsächlichen Vorschlag des jeweiligen Gebietes. Die Schlussanträge beziehen sich auf frühere Aussagen des EuGH, wo er die Schutzpflicht für Natura-2000-Gebiete auf jene Gebiete ausdehnt, die zwar noch nicht vorgeschlagen wurden, jedoch unzweifelhaft die ökologischen Kriterien nach Art 4 Abs 1 Habitat-RL erfüllen. Da Moorlandschaften deutlich erkennbar sind und sich über einen langen Zeitraum entwickeln, hätte Irland die zwischen 1996 und 2016 vorgeschlagenen Gebiete laut GA Kokott bereits ab 10.06.1995 schützen müssen.
Zum letzten Vorbringen der Klage, die unzureichende Um- und Durchsetzung des Systems der Projektgenehmigung nach Art 6 Abs. 3 und 4 Habitat-RL führen die Schlussanträge folgendes aus: zwar hat Irland den Torfabbau grundsätzlich als genehmigungspflichtige Tätigkeit eingestuft, der Torfabbau zum privaten Gebrauch wurde davon jedoch ausgenommen. Dies stellt laut GA Kokott ebenso eine Verletzung der Richtlinie dar, wie der Umstand, dass die bestehende Genehmigungspflicht nur einem eingeschränkten Personenkreis mitgeteilt wurde, obwohl Torf bekannterweise auch von anderen abgebaut wird. Damit ist die Um- und Durchsetzung der Projektprüfungsregelungen unzureichend.
Die endgültige Entscheidung des EuGH bleibt abzuwarten.
25.06.2026, Rs C-196/25, Kommission/ Irland (Habitats de tourbières) (Ga Kokott)

