In dieser Entscheidung bestreitet der Kläger die Rechtzeitigkeit seiner Entlassung. Entlassungsgrund waren mehrere private Bargeldentnahmen des Klägers in den Jahren 1995 und 1996. Die Bargeldentnahmen bewegten sich im Bereich von ATS 100.000,00 bis ATS 300.000,00. Erst am 24.2.2006 lag nämlich ein Prüfbericht vor, der die privaten Bargeldentnahmen des Klägers aus den Jahren 1995/96 aufdeckte. Am 25.2.2006 trat der Präsident des beklagten Vereins zurück und der neue Präsident strebte zuerst eine gütliche Einigung mit dem Kläger an. Am 8.3.2006 sprach der Präsident, nach Einholung von rechtlicher Beratung, schriftlich die Entlassung aus.

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung („GmbH“) kann unter bestimmten Voraussetzungen künftig ohne die Beiziehung eines Notars kostenschonend gegründet werden. Dies ist allerdings auf die Gründung einer GmbH, mit nur einem geschäftsführendem Gesellschafter und einer standardisierten Errichtungserklärung beschränkt. Das Stammkapital hat EUR 35.000,‑‑ zu betragen, wovon nur EUR 17.500,‑‑ sofort einbezahlt werden können. Die Inanspruchnahme der Gründungspriviligierung, mit einem gründungspriviligierten Stammkapital von EUR 10.000,‑‑, wovon EUR 5.000,‑‑ sofort einzubezahlen sind, ist allerdings zulässig.

Jeder Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat gemäß § 22 GmbH-Gesetz das Recht, Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft Einsicht nehmen. Der Oberste Gerichtshof hatte sich in diesem Fall damit auseinanderzusetzen, ob dieses Recht nur einmal pro Jahresabschluss besteht, oder auch mehrmals in Anspruch genommen werden kann.

Das Unternehmensgesetzbuch enthält in seinem § 29 Normen über die Unterscheidbarkeit der Firma. Demnach muss sich „jede neue Firma […] von allen an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden“. Dies ist nicht nur bei Unternehmensgründungen, sondern auch bei Sitzverlegungen zu beachten. Auch die langjährige, erfolgreiche Führung einer Firma an einem Ort garantiert nicht die Fortführungsmöglichkeit der Firma bei Sitzverlegung in einen anderen Ort.

Im Jahr 2012 schloss ein Arbeitgeber mit dem zuständigen Arbeiterbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung ab, mit der die bestehende Akkordentlohnung (samt akkordähnlichen Prämien) auf ein Zeitlohnsystem mit Zielgruppenprämienentlohnung für die Arbeiter umgestellt wurde. Die BV enthielt auch die Bestimmung, dass die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten von jedem Vertragspartner mit Ende eines Monats gekündigt werden kann und dass im Fall einer Kündigung das Zielgruppenprämien-Modell "zur Gänze entfällt". Damit sollte eine Nachwirkung der BV ausgeschlossen werden.