Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit einem Fall, in welchem ein Nachmieter eine an den Vormieter geleistete Ablöse zurückverlangte, da diese unzulässigerweise gefordert worden sei.

Bereits die Vorinstanzen entschieden, dass ein (wenn auch verhältnismäßig geringer) Teil der Ablöse (zulässigerweise) für etwaige Ausstattungsgegenstände übernommen wurde und daher nicht zurückgefordert werden kann. Der Revisionsrekurs des Vormieters richtete sich sohin nur gegen den stattgebenden Teil des Urteils.

Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit der Frage, ob der Abschluss eines Räumungsvergleichs Auswirkungen auf den Lauf der Präklusivfrist gemäß § 16 Abs 8 2. Satz MRG hat. Nach dieser Bestimmung muss die Unwirksamkeit einer Hauptmietzinsvereinbarung binnen drei Jahren geltend gemacht werden. Bei befristeten Hauptmietverhältnissen (§ 29 Abs 1 Z 3) endet diese Präklusivfrist frühestens sechs Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach seiner Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis. Die Verlängerung der Präklusivfrist bei befristeten Mietverhältnissen hat den Hintergrund, dass der Mieter unter Druck steht, solange er auf das Wohlwollen des Vermieters bei einer Verlängerung des Mietverhältnisses angewiesen ist.

Der OGH befasste sich mit folgendem Fall: Bei Abschluss des Mietvertrags im Jahr 1984 befand sich eine alte Ölheizung mit einem Tank im Mietobjekt. Die Ölheizung hatte eine undichte Leitung, der Boiler war in seiner Funktionsfähigkeit eingeschränkt. Der Mieter ließ 1998 eine Gasetagenheizung mit Warmwasseraufbereitung einbauen, die 2014 unbenützbar wurde.

Der sowohl im Voll- wie auch im Teilanwendungsbereich des MRG zur Anwendung kommende § 30 Abs 2 Z 12 MRG eröffnet dem Untervermieter zusätzliche Kündigungsgründe im Vergleich zu einem Hauptmietverhältnis. Ein Untervermieter kann demnach kündigen, wenn durch die Fortsetzung der Untermiete wichtige Interessen verletzt würden; dies ist dann der Fall, wenn der Untervermieter den Mietgegenstand für sich selbst oder für nahe Angehörige dringend benötigt oder wenn ihm nach den Umständen die Aufrechterhaltung der Wohnungsgemeinschaft mit dem Untermieter billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt nach der Judikatur auch bei Geschäftsraumuntermieten.

Bei Verkauf des Hauptwohnsitzes (Eigenheim, Eigentumswohnung) fällt grundsätzlich (unter bestimmten Voraussetzungen) keine Immobilienertragsteuer an. Nach dem Gesetzeswortlaut umfasst die Befreiung sowohl Eigenheime samt Grund und Boden.

Der Oberste Gerichtshof (kurz „OGH“) hat nun entschieden, dass die Hausbrieffachanlage in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt.
Der Entscheidung lag ein Antrag einer Mieterin zugrunde, wonach die Vermieterin eine kaputte Brieffachtüre auszutauschen habe, weil die Hausbrieffachanlage ein allgemeiner Teil der Liegenschaft sei.

Ein Mieter klagte einen anderen Mieter, der regelmäßig zwischen Mitternacht und 2 Uhr Früh im Sommer am Balkon oder bei geöffnetem Fenster und im Winter zwar bei geschlossenem Fenster aber mit nachfolgendem Lüften Zigarren raucht auf (zeitlich unbegrenzte) Unterlassung des Rauchens. Der Rauch dringt in die Wohnung des Klägers ein und stört diesen, sodass er zB durch den Rauch aufwacht. Er stützte sein Unterlassungsbegehren primär auf die gesetzlichen Bestimmungen über den nachbarrechtlichen Schutz vor Immissionen und eventualiter (dh für den Fall, dass der erste Anspruch verneint wird) auf Unterlassungsansprüche aus dem Mietverhältnis, welche ihm vom Vermieter abgetreten wurden.

§ 17 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG 1987) ermöglicht eine Nichtfestsetzung oder Rückerstattung von bereits festgesetzter und entrichteter Grunderwerbsteuer, wenn

  • der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird (Ziffer 1),
  • der Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht wird, weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt werden (Ziffer 2),
  • das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäftes beseitigt wird (Ziffer 3), oder
  • das geschenkte Grundstück aufgrund eines Rechtsanspruches herausgegeben werden musste oder ein von Todes wegen erworbenes Grundstück herausgegeben werden musste und dieses beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt (Ziffer 4).