Der VfGH entschied mit Beschluss vom 28.11.2023, dass er von der Behandlung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG, welches die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung einer von Jarolim Partner Rechtsanwälte vertretenen Eisenbahnunternehmerin erteilte, absehen wird. Das Erkenntnis reiht sich damit in eine Fülle von Entscheidungen ein, die in dem gegenständlichen Umweltverträglichkeitsverfahren zum Ausbau der Hochleistungsstrecke ergangen sind.

Mit den durch Jarolim Partner erwirkten Erkenntnissen des VfGH vom 3. und 4. Oktober 2023, erfolgte eine bedeutende Klarstellung zur Abgrenzung der Bundeskompetenz im Bereich des Eisenbahnwesens. Der VfGH stellte klar, die für ein Eisenbahnbauvorhaben notwendige Verlegung oder Umgestaltung von Wasserläufen und Straßen sowie die damit verbundenen Grundinanspruchnahmen unterliegen ausschließlich der Bundeskompetenz gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG.

Unlängst veröffentlichte der EuGH die Schlussanträge des Generalanwalts Collins zum Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien betreffend das Vorhaben Heumarkt Neu. Die Ausführungen des Generalanwalts geben einen Vorgeschmack darauf, wie es mit dem in Österreich seit mehreren Jahren heiß diskutierten Projekt weitergehen könnte. Über den Einzelfall hinausgehend werden damit überdies die Weichen für die Klärung der kontroversen Frage der Unionsrechtskonformität der Ausgestaltung des Tatbestandes Städtebauvorhaben im österreichischen UVP-G gestellt.

Im gegenständlichen Verfahren wurde das BVwG unter anderem mit der Frage konfrontiert, ob ein Projekt das vermeintlich als einheitliches Vorhaben Teilvorhaben nach dem 2. und dem 3. Abschnitt des UVP-G umfasst in einem gemeinsamen Verfahren durchzuführen ist. Außerdem befasste es sich mit den Kompetenztatbeständen des teilkonzentrierten UVP-Genehmigungsverfahrens nach dem 3. Abschnitt des UVP-G.

Dem gegenständlichen Erkenntnis liegt der Bescheid der nunmehrigen Revisionswerberin zu Grunde, mit dem festgestellt wurde, dass die Errichtung und der Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, bestehend ua aus der Zwischenlagerung nicht gefährlicher Abfälle, den Tatbestand des § 3 UVP-G iVm Anhang II Z 11 lit b UVP-RL erfülle und damit der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. Die Revisionswerberin ging davon aus, dass auf die unmittelbar anwendbare UVP-RL zurückgegriffen werden müsse, da der österreichische Gesetzgeber die UVP-RL im Hinblick auf sonstige Abfallbeseitigungsanlagen nicht vollständig umgesetzt habe. Das BVwG hingegen vertrat im Beschwerdeverfahren die Ansicht, dass kein Umsetzungsdefizit vorliege, da die Zwischenlagerungen nicht unter den in der UVP-RL verwendeten Begriff der Abfallbeseitigungsanlagen falle. Das Verwaltungsgericht stützt sich vorrangig darauf, dass die UVP-RL ausschließlich von „Abfallbeseitigungsanlagen“ spreche, eine solche gegenständlich aber nicht vorliege. Bei der Begriffsbestimmung greift es auf die Abfallrahmen-RL zurück.

Am 09.06.2021 leitete die EuropäGesetz zur Verfahrensbeschleunigung bei Verkehrsinfrastrukturprojekten schränkt angemessenen Zugang der betroffenen Öffentlichkeit zu Gerichten eiische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. Das im März 2020 vom Deutschen Bundestag beschlossene Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG) verstoße nach Ansicht der Kommission gegen die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Richtlinie 2011/92/EU). Der zentrale Vorwurf der Kommission lautet, das Gesetz berücksichtige das Klagerecht von Einzelpersonen und NGOs nicht ausreichend und beschränke deren Rechtsschutzmöglichkeiten unzulässigerweise.  

Der Europäischen Kommission kommt gemäß Artikel 258 AEUV die Befugnis zu, Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einzuleiten, die unionsrechtliche Vorgaben nicht fristgerecht umsetzen. Es handelt sich hierbei um ein mehrstufiges Verfahren, das mit einem Aufforderungsschreiben der Kommission eingeleitet wird. Bestätigt sich die mangelhafte Umsetzung unionsrechtlicher Bestimmungen und setzt der betroffene Staat nicht innerhalb der festgelegten Nachfrist die gebotenen Maßnahmen zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, so kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof anrufen. Dieser ist berechtigt, Sanktionen über den Mitgliedstaat zu verhängen.