Urteil des EuGH in der Rechtssache C -626/22 (Ilva u. a.)

In diesem Urteil setzte sich der EuGH mit der Auslegung der Richtlinie über Industrieemissionen IED 2010/75/EU (Industrieemissionsrichtlinie) auseinander, die in Österreich in verschiedenen Gesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt wurde (zB im Abfallwirtschaftsgesetz oder im Immissionsschutzgesetz-Luft).

 

Mit einer Sammelklage beim Gericht in Mailand machten die Einwohner der Gemeinde Tarent die Rechte auf Gesundheit, ein unbeschwertes und ruhiges Leben und Klimaschutz geltend, die durch den Betrieb des Werks Ilva beeinträchtigt werden.  Die Kläger stützten ihr Vorbringen auf Gutachten aus den Jahren 2017, 2018 und 2021, die einen Zusammenhang zwischen den Emissionen des Werks Ilva und den Gesundheitsschäden belegen, insbesondere durch PM10-Partikel und Schwefeldioxid. Zudem verwiesen sie auf einen UN-Bericht von 2022, der Tarent als eine durch extreme Verschmutzung betroffene "Opferzone" bezeichnet.

Das Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Zur Auslegung des Begriffs „Umweltverschmutzung“ führte der EuGH mit Verweis auf das Urteil Sdruzhenie „Za Zemyata – dostap do pravosadie“ u.a. und gestützt auf Art 191 AUEV sowie Art 35 und 37 der GRC aus, dass dieser iSd Art 3 Z 2 Industrieemissionsrichtlinie Schäden umfasst, die der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zugefügt wurden oder zugeführt werden können. Darüber hinaus verwies der EuGH auf die Entscheidung des https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=273090&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=281928">Urteil Sdruzhenie „Za Zemyata – dostap do pravosadie“ u.a. sowie Art 14 Abs 1 lit a, Art 21 Abs 5 lit a der Industrieemissionsrichtlinie und an das Vorsorgeprinzip nach Art 191 AEUV an.

Die Richtlinie über Industrieemissionen sei dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde bei der Überprüfung einer Genehmigung sämtliche Schadstoffe zu betrachten habe, die nach den Erkenntnissen der Wissenschaft gefährlich seien und von der betreffenden Anlage tatsächlich erzeugt werden. Dies gelte vor allem auch für Schadstoffe, die im ursprünglichen Genehmigungsverfahren nicht bewertet wurden.

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