Am 19.07.2024 wurde die Novelle des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG) kundgemacht.
Die wesentlichen Neuerungen sind:
- Konkretisierung zum Stand der Technik (§ 9b)
In der Praxis hat sich herausgestellt, dass der Stand der Technik aufgrund seiner Definition sowohl für die Normunterworfenen als auch von den Vollzugsbehörden, schwer zu erfassen ist, und die Diskussion zwischen den Unterschieden des „Stands der Technik“ und den „Regeln der Technik“ häufig nicht zu lösen ist – bzw nur mit sehr hohem Aufwand. Daher wurde eine Klarstellung dahingehend vorgenommen, dass der Nachweis des Standes der Technik jedenfalls als erbracht anzusehen ist, soweit die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik nachgewiesen werden kann (Abs 2). Unter den im Abs 2 genannten anerkannten Regeln der Technik sind insbesondere die geltenden einschlägigen TSI (§ 89), die in den geltenden einschlägigen TSI angeführten europäischen Normen oder, sofern keine einschlägigen TSI anwendbar sind oder keine in den geltenden einschlägigen TSI angeführten europäischen Normen zur Anwendung kommen, die einschlägigen nationalen Vorschriften und europäischen harmonisierten Normen zu verstehen (Abs 3).
- Vereinfachungen beim Erwerb von Eisenbahnen (§ 14c, § 17)
Im Konzessionsverfahren nach Veräußerung einer öffentlichen Eisenbahn wird hinkünftig auf die Prüfung des Vorliegens der auf neu zu errichtende Eisenbahnen abstellenden Konzessionsvoraussetzungen verzichtet.
Auch der Erwerb einer nicht-öffentlichen Eisenbahn wird vereinfacht. Dem Bescheid, mit dem die Genehmigung nach § 17 EisbG erteilt wird, wird ausdrücklich die dingliche Wirkung zuerkannt. Der Erwerber einer nicht-öffentlichen Eisenbahn bedarf damit in Zukunft keiner Genehmigung nach § 17 EisbG mehr.
- Klarstellungen im Hinblick auf den Betrieb von Anschlussbahnen (§ 17c)
Auf Grundlage des neu geschaffenen § 17c soll ein Anschlussbahnverzeichnis umgesetzt werden, in das bestehende Anschlussbahnen einzutragen sind. Das Verzeichnis soll der verladenden Wirtschaft sowie auch den Eisenbahnverkehrsunternehmen einen besseren Überblick über bereits bestehende Angebote ermöglichen und die gemeinsame Nutzung von Anschlussbahnen durch mehrere Unternehmen begünstigen. Geführt wird das Verzeichnis von der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH.
- Erleichterung des Markteintritts (§ 21 Abs 9)
Seitens der Eisenbahnagentur der Europäischen Union wurde wiederholt die Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsleiters durch zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigte Eisenbahnunternehmen als marktbeschränkende Barriere kritisiert. Um der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission vorzubeugen, wird nun als erster Schritt die Verpflichtung zur Betriebsleiterbestellung für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die über ein eingerichtetes Sicherheitsmanagementsystem verfügen, abgeschafft.
- Vereinfachung von Zuständigkeitsregelungen
Die von der allgemeinen Zuständigkeitsregelung im § 12 Abs 1 und 2 EisbG abweichenden Zuständigkeitsregelungen werden aufgehoben. Die Zuständigkeit für die Durchführung von Auflassungsverfahren sowie von Verfahren nach den §§ 40a Abs 3, 44 und 45 richtet sich nunmehr ausschließlich nach den Zuständigkeitsregelungen des § 12 Abs 1 und 2.
Diese und weitere Neuerungen (ua zum Bauartgenehmigungsverfahren, zur Kostenaufteilung zwischen Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast und zur Fahrwegskapazitätsoptimierung) sind mit Ablauf des Tages der Kundmachung, also am 20.07.2024, in Kraft getreten.