Unlängst veröffentlichte der EuGH die Schlussanträge des Generalanwalts Collins zum Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien betreffend das Vorhaben Heumarkt Neu. Die Ausführungen des Generalanwalts geben einen Vorgeschmack darauf, wie es mit dem in Österreich seit mehreren Jahren heiß diskutierten Projekt weitergehen könnte. Über den Einzelfall hinausgehend werden damit überdies die Weichen für die Klärung der kontroversen Frage der Unionsrechtskonformität der Ausgestaltung des Tatbestandes Städtebauvorhaben im österreichischen UVP-G gestellt.

Dem gegenständlichen Erkenntnis liegt der Bescheid der nunmehrigen Revisionswerberin zu Grunde, mit dem festgestellt wurde, dass die Errichtung und der Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, bestehend ua aus der Zwischenlagerung nicht gefährlicher Abfälle, den Tatbestand des § 3 UVP-G iVm Anhang II Z 11 lit b UVP-RL erfülle und damit der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. Die Revisionswerberin ging davon aus, dass auf die unmittelbar anwendbare UVP-RL zurückgegriffen werden müsse, da der österreichische Gesetzgeber die UVP-RL im Hinblick auf sonstige Abfallbeseitigungsanlagen nicht vollständig umgesetzt habe. Das BVwG hingegen vertrat im Beschwerdeverfahren die Ansicht, dass kein Umsetzungsdefizit vorliege, da die Zwischenlagerungen nicht unter den in der UVP-RL verwendeten Begriff der Abfallbeseitigungsanlagen falle. Das Verwaltungsgericht stützt sich vorrangig darauf, dass die UVP-RL ausschließlich von „Abfallbeseitigungsanlagen“ spreche, eine solche gegenständlich aber nicht vorliege. Bei der Begriffsbestimmung greift es auf die Abfallrahmen-RL zurück.

Am 09.06.2021 leitete die EuropäGesetz zur Verfahrensbeschleunigung bei Verkehrsinfrastrukturprojekten schränkt angemessenen Zugang der betroffenen Öffentlichkeit zu Gerichten eiische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. Das im März 2020 vom Deutschen Bundestag beschlossene Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG) verstoße nach Ansicht der Kommission gegen die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Richtlinie 2011/92/EU). Der zentrale Vorwurf der Kommission lautet, das Gesetz berücksichtige das Klagerecht von Einzelpersonen und NGOs nicht ausreichend und beschränke deren Rechtsschutzmöglichkeiten unzulässigerweise.  

Der Europäischen Kommission kommt gemäß Artikel 258 AEUV die Befugnis zu, Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einzuleiten, die unionsrechtliche Vorgaben nicht fristgerecht umsetzen. Es handelt sich hierbei um ein mehrstufiges Verfahren, das mit einem Aufforderungsschreiben der Kommission eingeleitet wird. Bestätigt sich die mangelhafte Umsetzung unionsrechtlicher Bestimmungen und setzt der betroffene Staat nicht innerhalb der festgelegten Nachfrist die gebotenen Maßnahmen zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, so kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof anrufen. Dieser ist berechtigt, Sanktionen über den Mitgliedstaat zu verhängen.

Im gegenständlichen Vorabentscheidungsverfahren hatte sich der EuGH mit der Auslegung von Habitat- und Vogelschutzrichtlinie auseinanderzusetzen. Dem Verfahren lagen die Beschwerden zweier schwedischer Naturschutzvereine gegen die Entscheidung der Provinzverwaltungsbehörde Västra Götaland zugrunde. Mit dieser wurde die Genehmigung zur Rodung eines Waldgebiets erteilt, in dem verschiedene Vogelarten sowie der Moorfrosch ihren Lebensraum haben und das von diversen Arten mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Fortpflanzung genutzt wird. 

Im gegenständlichen Verfahren erteilte der Bürgermeister der Stadt Graz die naturschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 5 Abs 2 Z 2 und 5 iVm § 27 Abs 1 und 2 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 (StNSchG) für die Umgestaltung des linken Murufers im Bereich des Augartens. Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber – zwei anerkannte Umweltorganisationen – Beschwerde an das LVwG Steiermark. Das Verwaltungsgericht vertrat jedoch die Ansicht, dass den Umweltorganisationen keine Rechtsmittellegitimation zukomme, da die anzuwendende Bestimmung den Schutz von Gewässern sowie des Uferbereichs zum Gegenstand habe. Der Artenschutz falle hingegen in die Zuständigkeit der Landesregierung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die außerordentliche Revision der Umweltorganisationen. 

Hinsichtlich des 3. Teilabschnitts der Umfahrung Mattighofen-Munderfing hat die Oberösterreichische Landesregierung in einem vorgelagerten Feststellungsverfahren mit Bescheid ausgesprochen, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Gegen diese Entscheidung erhob die – nunmehr als Revisionswerberin auftretende – anerkannte Umweltorganisation Beschwerde an das BVwG, welche jedoch als unbegründet abgewiesen wurde.