Ist die Zwischenlagerung vom Abfallbeseitigungsanlagenbegriff umfasst? Der VwGH zur Auslegung des Begriffs der Abfallbeseitigungsanlage nach der UVP-RL

Dem gegenständlichen Erkenntnis liegt der Bescheid der nunmehrigen Revisionswerberin zu Grunde, mit dem festgestellt wurde, dass die Errichtung und der Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, bestehend ua aus der Zwischenlagerung nicht gefährlicher Abfälle, den Tatbestand des § 3 UVP-G iVm Anhang II Z 11 lit b UVP-RL erfülle und damit der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. Die Revisionswerberin ging davon aus, dass auf die unmittelbar anwendbare UVP-RL zurückgegriffen werden müsse, da der österreichische Gesetzgeber die UVP-RL im Hinblick auf sonstige Abfallbeseitigungsanlagen nicht vollständig umgesetzt habe. Das BVwG hingegen vertrat im Beschwerdeverfahren die Ansicht, dass kein Umsetzungsdefizit vorliege, da die Zwischenlagerungen nicht unter den in der UVP-RL verwendeten Begriff der Abfallbeseitigungsanlagen falle. Das Verwaltungsgericht stützt sich vorrangig darauf, dass die UVP-RL ausschließlich von „Abfallbeseitigungsanlagen“ spreche, eine solche gegenständlich aber nicht vorliege. Bei der Begriffsbestimmung greift es auf die Abfallrahmen-RL zurück.

Im gegenständlichen Revisionsverfahren hatte sich der VwGH sohin mit der zentralen Frage auseinanderzusetzen, ob die Rechtsauffassung des BVwG, die UVP-RL sei im Hinblick auf Abfallbehandlungsanlagen ausreichend umgesetzt, sodass deren unmittelbare Anwendbarkeit von vornherein ausscheide, zutrifft. Entscheidend dabei ist die Auslegung des Begriffs der Abfallbeseitigungsanlage. In concreto, ob Zwischenlagerungen vom Begriff der Abfallbeseitigungsanlage umfasst sind.Der Gerichtshof verweist dazu zunächst auf den EuGH (ua C-486/04), der bereits zu den Vorgängerrichtlinien ausgesprochen hat, dass sofern der Gemeinschaftsgesetzgeber es als erforderlich angesehen hätte, einen Zusammenhang zwischen der UVP-RL und der Abfallrahmen-RL herzustellen, er dies ausdrücklich getan hätte. Eine für die Auslegung des Begriffs der Abfallbeseitigungsanlage relevante Verweisung sei jedoch nicht erfolgt. Ein Hinweis auf die Definition von Abfallbeseitigungsanlagen iSd Abfallrahmen-RL finde sich auch in der in Geltung stehenden UVP-RL nicht, wie der VwGH festhält. Der Begriff der Abfallbeseitigung in der UVP-RL sei daher weiterhin im Sinne der EuGH Judikatur als eigenständiger Begriff zu sehen, dem eine Bedeutung beizumessen ist, die geeignet ist, den Zweck der Richtlinie in vollem Umfang zu gewährleisten. Dem EuGH folgend sei daher weiterhin die Gesamtheit der Vorgänge erfasst, die entweder zur Beseitigung der Abfälle im engen Wortsinn oder zu deren Verwertung führen.

Der VwGH leitet daraus unter Verweis auf den Zweck der UVP-RL und die gebotene weite Auslegung dieser ab, dass nach dem Begriffsverständnis des EuGH auch der Beseitigung oder Verwertung vorgelagerte Vorgänge vom Begriff der Abfallbeseitigungsanlage umfasst seien und dies nach diesem weiten Begriffsverständnis grundsätzlich auch auf eine bis zur Anwendung der Beseitigung oder Verwertung erfolgende Zwischenlagerung zutreffe.

Diese Auffassung untermauernd verweist der Gerichtshof weiters darauf, dass durch die EuGH-Judikatur zur Abfallrahmen-RL (C-175/98, C-192/96) bereits klargestellt wurde, dass die Lagerung in der Abfallrahmen-RL in den Definitionen sowohl der Beseitigungs- als auch der Verwertungsverfahren erwähnt wird. Ausdrücklich wird auch auf die die Zwischenlagerung Bezug genommen, die nach Ansicht des EuGH Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen ist.

Gestützt auf die umfassende EuGH-Judikatur hält der VwGH abschließend fest, dass die Zwischenlagerung vom Begriff der Abfallbeseitigungsanlage iSd UVP-RL umfasst ist. Der Gerichtshof behob folglich die Entscheidung des BVwG, welches in Verkennung der Rechtslage die Zwischenlagerungen als nicht unter den in der UVP-RL verwendeten Begriff der Abfallbeseitigungsanlagen fallend unberücksichtigt gelassen und folgend ein Umsetzungsdefizit zu Unrecht von vornherein verneint hat.

Richtungsweisend ist, dass der VwGH nach umfassender Herleitung klargestellt hat, dass die Zwischenlagerung vom Begriff der Abfallbeseitigungsanlage iSd UVP-RL umfasst ist. Offen bleibt jedoch, ob unter Berücksichtigung der unionsrechtskonformen Auslegung des Begriffs der Abfallbeseitigungsanlage, Anhang 1 Z 2 UVP-G richtlinienkonform ausgelegt werden kann oder ob die nicht ausdrückliche Berücksichtigung von Zwischenlagern im Anhang 1 UVP-G eine Überschreitung des Ermessenspielraums und folglich ein Umsetzungsdefizit bedeutet, das eine unmittelbare Anwendung von Anhang II Z 11 lit b UVP-RL rechtfertigt. Die Klärung dieser Frage ist mit Spannung zu erwarten.

(VwGH 29.03.2022, Ro 2020/05/0022)

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