Am 26. Februar 2020 entschied der VfGH über den Normprüfungsantrag des LVwG NÖ auf Aufhebung des § 49 Abs 2, 2. Halbsatz EisbG wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit.

Das LVwG NÖ, dessen Antrag sich auch die betroffenen Gemeinden und das Land NÖ angeschlossen hatten, hatte sich im zugrunde liegenden Verfahren mit der Aufteilung der Kosten für Sicherungen von Kreuzungen einer Eisenbahnstrecke mit Gemeindestraßen auseinanderzusetzen. Die notwendigen Sicherungen wurden zuvor vom LH gem § 49 Abs 2 EisbG iVm §§ 4f EisbKrV bescheidmäßig vorgeschrieben. In diesem Sicherungsverfahren kam den Gemeinden als Trägerinnen der Straßenbaulast allerdings nach stRsp des VwGH keine Parteistellung zu.

Das LVwG brachte folgende Bedenken vor: Die angefochtene Bestimmung verstoße gegen Art 6 EMRK, da sie im Sicherungsverfahren, bei dem es sich um ein Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche iSd Art 6 EMRK handelt, dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast kein Parteiengehör gewährt. Weiters sei ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz feststellbar, da der Gesetzgeber durch den Verweis in § 49 Abs 2 EisbG auf § 48 Abs 2-4 EisbG zwei ungleiche Verfahren gleich behandelt. Ein wesentlicher Unterschied betreffe dabei auch die Parteistellung der Straßenbaulastträger, die ihnen im Verfahren gem § 48 Abs 1 zukommt, im Verfahren gem § 49 Abs 2 aber nicht. Außerdem äußerte das LVwG Bedenken im Hinblick auf das Determinierungsgebot des Art 18 B-VG: Die Gesetzesbestimmung mache nicht klar, welche Kosten in die Kostenaufteilungsmasse einzubeziehen seien, und ob der Verweis auf § 48 Abs 2-4 für jeden Fall einer Sicherungsentscheidung gelte.

Die vorgebrachten Bedenken betreffend die mangelnde Parteistellung der Träger der Straßenbaulast werden vom VfGH geteilt: Die bisherige Rspr des VwGH sei mit Art 2 StGG unvereinbar und verletzt ebenfalls Art 6 EMRK. Dem Gegenargument der BReg, dass im Sicherungsverfahren keine Parteistellung erforderlich ist, weil die Pflicht zur Errichtung der Sicherung allein das Eisenbahnunternehmen treffe und die Gemeinden im nachgelagerten Verfahren zur Kostenaufteilung ohnehin Parteistellung innehaben, konnte der VfGH nicht folgen: im Kostenaufteilungsverfahren kann von den Gemeinden nicht mehr die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Sicherung geltend gemacht werden. Somit komme es „zu einer Abweichung von dem Grundsatz, dass jener, in dessen materielle Rechtssphäre bzw. in dessen subjektive Rechte ein Bescheid eingreift, als Adressat des Bescheides Parteistellung haben muss“.

Andere Verstöße gegen den Gleichheitssatz kann der VfGH ebensowenig erkennen wie eine Verletzung des Determinierungsgebots gem Art 18 B-VG.

Eine Aufhebung der angefochtenen Gesetzesbestimmung sah der VfGH aber nicht als erforderlich an, da sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik des Gesetzes ergibt, dass es die Absicht des Gesetzgebers sei, die Parteistellung des Trägers der Straßenbaulast auszuschließen. Vielmehr ist die angefochtene Gesetzesbestimmung verfassungskonform auszulegen und die Parteistellung im Sicherungsverfahren zu gewähren.

Daher war der Antrag des LVwG NÖ zwar als unbegründet abzuweisen, der festgestellte Verstoß gegen den Gleichheitssatz und die daraus abgeleitete verfassungskonforme Auslegung bedeuten jedoch eine erhebliche Änderung gegenüber der bisherigen Rspr des VwGH.

Der Rekurswerber beantragte beim Bezirksgericht Donaustadt die Löschung eines Pfandrechts, das für die Besicherung einer monatlichen Leibrente iHv ATS 10.000,- monatlich einverleibt wurde, wobei der Pfandberechtigte bereits 2004 verstorben war. Dieser Löschungsantrag wurde vom Gericht mit der Begründung, dass für die Einverleibung der Löschung eine unterfertigte Löschungserklärung der Erben und der rechtskräftige Einantwortungsbeschluss erforderlich seien, per Beschluss abgewiesen.

Der VwGH hob mit Erkenntnis vom 16.12. 2019 die Genehmigung des BVwG für die geplante Schigebietserweiterung Hochsonnberg (S) aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Das BVwG hat nach Ansicht des VwGH die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt:

VwGH 11.12. 2019 Ra 2019/05/0013-17

Im Zusammenhang mit einer außerordentlichen Revision hatte sich der VwGH mit der Frage auseinanderzusetzen, wann ein „Städtebauvorhaben“ iSd Anhanges 1 Z18 lit b UVP-G 2000 vorliegt.

Die Projektwerber haben gem § 3 Abs 7 UVP-G die Feststellung beantragt, für ihr Vorhaben „Projekt B.-Gasse“ bestehe keine UVP-Pflicht, da es sich um kein „Städtebauvorhaben“ iSd UVP-G handle. Es fehle an den in der FN 3a zu Anh 1 Z18 lit b genannten qualitativen Kriterien.

BVwG 13.09.2019, W193 2222211-1

Das BVwG setzte sich mit der Frage auseinander, wie weit eine UVP-Feststellung reicht. Bislang wurde in der Praxis weitläufig, vor allem von Projektgegnern die Ansicht vertreten, dass die Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden ihre Wirksamkeit sofort verlieren, wenn der Projektwerber sein Vorhaben in welcher Weise auch immer ändert.

Die Novelle der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung, BGBl II 2019/169, ausgegeben am 26.6.2019, dient der Umsetzung der RL 2015/996/EU zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG und der Berichtigung, ABI L 5 vom 10.1.2018 S 35, mit der der Anhang II zur Umgebungslärmrichtlinie geändert wurde und ersetzt seit 1. Februar bereits die bisherigen nationalen Rechenverfahren.

Neuerungen ergeben sich insbesondere hinsichtlich der zur Berechnung heranzuziehenden technischen Regelwerke, welche in § 4 Abs 2 und Abs 3 näher konkretisiert werden. Zudem wird in § 4 Abs 5 mitgeteilt, wo die in Abs 2 erwähnten Normen und Richtlinien kostenfrei zum Download bereit stehen. 

§ 5 Abs 2 (ehemals § 5 Abs 3) enthält schließlich Vorgaben, die zur Anwendung gelangen, sofern das gem § 4 Abs 2 jeweils anzuwendende Berechnungsverfahren keine detaillierten Angaben enthält. Entsprechend dem Europäischen Standard wurde der Ermittlungsraster 50 m x 50 m bei der Berechnung von Umgebungslärm durch Flugverkehr in § 5 Abs 2 Z 1 aufgenommen.

Die auszuwertenden Pegelbereiche in § 6 wurden mathematisch korrekt und verständlicher formuliert, bleiben inhaltlich allerdings gleich.

In § 8 erfolgt eine Anpassung an die schon derzeitige Praxis, die Schwellenwertlinie als Teil der strategischen Lärmkarten darzustellen. (Teil-)Konfliktzonenpläne sollen, sofern sie verwendet werden, aber weiterhin den bisherigen Darstellungsanforderungen genügen.

Gemäß Umgebungslärmrichtlinie werden Ballungsräume definiert als ein „durch den Mitgliedstaat festgelegten Teil seines Gebietes mit einer Einwohnerzahl von über 100.000 und einer solchen Bevölkerungsdichte, dass der Mitgliedstaat den Teil als Gebiet mit städtischem Charakter bezeichnet.“ Aufgrund der neuen Definition erfüllen nunmehr auch das Gemeindegebiet von Leonding sowie das Gemeindegebiet Rum bis zu einer Seehöhe von 800m diese Definition und werden Teil der Ballungsräume Linz und Innsbruck (§ 11).

Mit seinem Erkenntnis vom 9.4.2019 zu W104 2211511-1/53E gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde von Gegnern des Heumarkt-Projekts statt und sprach aus, dass das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren zu unterziehen ist. Begründet wurde der Ausspruch des BVwG damit, dass das Vorhaben den "Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet „Unesco-Welterbestätte Historisches Zentrum von Wien“ festgelegt wurde, erheblich beeinträchtigen" würde.

Das Vorhaben stelle aufgrund seiner Masse und Bauhöhe eine wesentliche Störung der historischen Skyline, die von der UNESCO als grundlegend für den außergewöhnlichen Wert genannt wurde, dar. Zudem würde das Vorhaben zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Authentizität und Integrität der Welterbestätte führen und damit den Ernennungskriterien widersprechen. Unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen sei zu erwarten, dass der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet „UNESCO-Welterbestätte Historisches Zentrum von Wien“ festgelegt wurde, erheblich beeinträchtigt werde.

Zur Einzelfallprüfung:
Entgegen der Ansicht der Wiener Landesregierung, es bestehe keine UVP Pflicht, weil kein städtebauliches Vorhaben vorliege und die relevanten Mindestschwellenwerte des UVP-G „deutlich unterschritten“ würden, sprach das BVwG in seinem Erkenntnis aus, dass Österreich die UVP-Richtlinie für Städtebauprojekte unzureichend umgesetzt habe (vgl US 26.6.2009, US 6B/2006/21-150 Salzburg Flughafen). Aus diesem Grund haben die Schwellenwerte und Kriterien des Anh 1Z 18 lit b UVP-G 2000 im konkreten Fall unangewendet zu bleiben, da anderenfalls die Neuerrichtung oder Änderung mittelgroßer oder kleiner Vorhaben in UNESCO-Schutzgebieten, die erhebliche Auswirkungen auf diese haben können, allein aufgrund derartiger Auswirkungen keiner UVP-Pflicht unterzogen werden könnten.
Daraus resultiert, dass es bei Vorhaben, die unter den Begriff des Städtebauprojekts nach der UVP-RL fallen und die sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A befinden, nicht erheblich ist, ob sie 15 ha Flächeninanspruchnahme oder 150.000 ha Bruttogeschoßfläche aufweisen, und ob es sich um Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich handelt.
Diese Vorgehensweise führe allerdings nicht automatisch zur UVP-Pflicht, vielmehr ist, unter Annahme es wäre in Spalte 3 des Anh 1 ein (kriterien- und schwellenwertloser) Tatbestand für Städtebauvorhaben in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A definiert, eine Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs 4 UVP-G 2000 durchzuführen.
Sieht man von den Schwellenwerten ab, so ist das BVwG im Übrigen der Ansicht, dass der Tatbestand des Städtebauvorhabens gem Anh 1 Z 18 lit b UVP-G 2000 und FN 3a weitgehend erfüllt ist.
Die Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens war auf das Schutzgebiet des UNESCO-Welterbe „Historisches Zentrum von Wien“ zu beschränken.
Im Ergebnis sprach das BVwG aus, dass für das Vorhaben „Hotel InterContinental“, „WEV“ und „Heumarktgebäude“ gem § 3 Abs 4 UVP-G 2000 i.V.m. Abs 7 leg cit und Anh 1 Z 18 lit b UVP-G 2000 samt FN 3a sowie unter unmittelbarer Anwendung von Art 1 Abs 1 und Art 4 Abs 2 und 3 iVm Anh II Z 10 lit b und Anh III der UVP-Richtlinie 2011/92/EU idF RL 2014/52/EU eine UVP durchzuführen ist.
(BVwG 9.4.2019, W104 2211511-1/53E)

Das letzte Wort ist in dieser Sache sicherlich noch nicht gesprochen. Abgesehen von allen politischen Äußerungen zu diesem Projekt wurde die ordentliche Revision zugelassen. Diese Möglichkeit werden die Projektwerber wohl jedenfalls in Anspruch nehmen. Da sich die Auslegung des BVwG sehr weit vom Gesetzeswortlaut entfernt – wie das BVwG auch selbst zugesteht, indem es den Begriff des Städtebauvorhabens unionsrechtlich auslegt –, kann der Ausgang des Verfahrens mit Spannung erwartet werden.

In Weiterentwicklung der Entscheidung des EuGH vom 16.4.2015, C-570/13, Gruber, und des darauf basierenden VwGH-Erkenntnisses vom 24.1.2017, Ro 2016/05/0011, zur Rechtsmittellegitimation und Parteistellung von Nachbarn in Zusammenhang mit Verwaltungsentscheidungen, die eine UVP-Pflicht verneinen, hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr über die Antragslegitimation von Standortgemeinden hinsichtlich der Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 abgesprochen.

Im gegenständlichen Verfahren setzte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Frage auseinander, ob Bürgerinitiativen im vereinfachten UVP-Verfahren Parteistellung zukommt. Nach dem Wortlaut des § 19 Abs 1 Z 6 UVP-G 2000 kommt Bürgerinitiativen in ordentlichen Verfahren Parteistellung zu; vereinfachte Verfahren werden jedoch ausdrücklich ausgenommen. Bürgerinitiativen sind hier gemäß § 19 Abs 2 leg cit lediglich als Beteiligte zur Partizipation berechtigt.