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von ­Mag. Thomas Ukowitz

Das noch recht junge Jahre 2023 kann bereits mit einer insbesondere verfahrensrechtlich sehr interessanten höchstgerichtlichen Entscheidung im Bereich des Umweltrechts aufwarten. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 06.02.2023 entschieden, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hätte das Verfahren über die Genehmigung des Vorhabens S8 Marchfeld-Schnellstraße nicht an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) zurückverweisen dürfen.

Der VwGH erkannte, das BVwG hätte im vorliegenden Verfahren die nur in einem von mehreren Fachbereichen – nämlich im Fachbereich Naturschutz – festgestellten Ermittlungsmängel im Kontext des gesamten Verfahrens beurteilen müssen. Eine solche Einordnung, wie sich die vom BVwG angenommenen Ermittlungslücken im Verhältnis zum gesamten Verfahrenskomplex darstellen, wurde jedoch nicht vorgenommen. Schon aus diesem Grund war aus Sicht des VwGH nicht zu erkennen, dass fallbezogen krasse bzw besonders gravierende Ermittlungslücken im Sinn der Rechtsprechung des VwGH vorlagen, die eine Zurückverweisung rechtfertigen. Der Gerichtshof bleibt damit seiner äußerst restriktiven Rechtsprechungslinie treu und setzt dabei auch hohe Maßstäbe was die Ermittlung des Vorliegens eines die Zurückverweisung rechtfertigenden Ermittlungsmangels betrifft.

Zudem verweist der Gerichtshof darauf, das BVwG hatte bereits ein umfassendes – sich über 16 Monate erstreckendes – ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und weitere Gutachten eingeholt sowie Lokalaugenscheine und mündliche Verhandlungen vorgenommen.   Angesichts dessen kann nach dem VwGH dahinstehen, ob die im angefochtenen Beschluss angeführte Mangelhaftigkeit des behördlichen Verfahrens überhaupt jemals eine Zurückverweisung gerechtfertigt hätte. Bei Erlassung des Beschlusses im September 2021 hatte das BVwG nämlich von jenem Sachverhalt auszugehen, der zu diesem Zeitpunkt vorlag, also dem ergänzten Sachverhalt. Gewissermaßen legt der VwGH damit dem BVwG für das nun fortzusetzende Verfahren eine Sachentscheidung nahe.

Die Entscheidung mischt die Karten für das Vorhaben S8 damit noch einmal neu und läutet die nächste Runde für das sich bereits über mehr als ein Jahrzehnt erstreckende Verfahren ein. Der Ball liegt nun wieder beim BVwG. Aus Projektwerbersicht ist nun eine rasche Entscheidung zu erhoffen.

 

von RA Mag. Nadia Kuzmanov

Das Bundeskanzleramt hat mit Rundschreiben vom 22.12.2022 nun Klarheit geschaffen. Wie erwartet wird die Schwellenwerteverordnung 2018 mit Ende 2022 auslaufen. Ab dem 1.1.2023 gelten für den Unterschwellenbereich sohin vorerst folgende Schwellenwerte des BVergG:

Vergabeverfahren

AG bzw Auftragsart

Auftragsart

Schwellenwerte

Direktvergabe

Klassischer öff AG

Bau-, Liefer- und DL-Aufträge

EUR 50.000

SektorenAG

EUR 75.000

Nicht offenes Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung

Klassischer öff AG

Bauaufträge

EUR 300.000

Liefer- und DL-Aufträge

EUR 80.000

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

Klassischer öff AG

Bau-, Liefer- und DL-Aufträge

EUR 80.000

 

Die endgültige Entscheidung darüber, ob die Schwellenwerte auf dem Krisenniveau von 2018 beibehalten werden sollen, wird jedoch zu einem späteren Zeitpunkt fallen. Der Gesetzgeber hat daher eine Übergangsregelung - die Schwellewerteverordnung 2023 - auf den Weg gebracht, die 2023 kundgemacht wird.

Verspätung von Teilflügen außerhalb der Europäischen Union – Der EuGH zum Begriff des direkten Anschlussflugs und dem Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung

von Mag. Georg Schwarzmann und Mag. Thomas Ukowitz

In der Rechtssache C‑436/21 hatte sich der EuGH damit auseinanderzusetzen, ob Fluggästen ein Anspruch auf Ausgleichsleistung zukommt, wenn eine Flugreise von mehreren Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird und sowohl Abflug- als auch Zielflughafen des verspätungskausalen Teilflugs in einem Drittstaat gelegen sind.

Im Anlassfall machte ein Fluggast Ausgleichsansprüche nach der Verordnung (EG) 261/2004 gegen American Airlines aufgrund einer mehrstündigen Verspätung vor einem deutschen Gericht geltend. Der Fluggast hatte über ein Reisebüro einen elektronischen Flugschein für einen von Swiss durchgeführten Flug von Stuttgart nach Zürich und zwei von American Airlines durchgeführte Anschlussflüge von Zürich nach Philadelphia und weiter nach Kansas City erworben. Der Flugschein wies American Airlines als Dienstleistungserbringerin für die gesamte Strecke aus und war mit einer einheitlichen Buchungsnummer versehen. Ebenso stellte das Reisebüro eine einheitliche Rechnung für die gesamte Flugreise aus. Während die ersten beiden Flüge planmäßig durchgeführt wurden, erreichte der Teilflug von Philadelphia nach Kansas City das Endziel der Flugreise mit einer Verspätung von mehr als vier Stunden. Ausgehend von diesem Sachverhalt oblag es dem EuGH zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein direkter Anschlussflug vorliegt, um darauf aufbauend die Anwendbarkeit der Bestimmungen der EU-Fluggastrechteverordnung zu beurteilen.

Zunächst stellt der Gerichtshof klar, dass der Begriff „direkte Anschlussflüge“ zwei oder mehrere Flüge bezeichnet, die eine Gesamtheit darstellen. Eine solche Gesamtheit liegt jedenfalls vor, wenn die Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren. Auf dieser Grundlage hat der EuGH entschieden, dass der Begriff des direkten Anschlussfluges auch mehrere von einem Reisebüro zu einer einheitlichen Buchung zusammengefasste Flüge, die von unterschiedlichen Airlines durchgeführt werden, erfasst. Der Gerichtshof stellt ausdrücklich klar, dass es dabei nicht auf eine besondere rechtliche Beziehung zwischen den ausführenden Luftfahrtunternehmen ankommt. Einem Fluggast steht damit selbst dann, wenn er auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug angetreten hat, der verspätete Teilflug selbst jedoch nicht in einem Mitgliedstaat gestartet ist, ein Ausgleichsanspruch zu.

Im Ergebnis bleibt der EuGH seiner konsumentenfreundlichen Spruchpraxis und der extensiven Auslegung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) 261/2004 treu. Auch wenn das Urteil folglich in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung steht, stimmt es nicht nur Airline Vertreter bedenklich. Dem Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung unterliegen demnach auch Luftfahrtunternehmen, die nicht am europäischen Markt aktiv sind und auf die Kombination ihrer Flüge durch Reisebüros faktisch keinen Einfluss nehmen können.

(EuGH 06.10.2022, C 436/21)

Erleichterte Erteilung von Aufenthaltstiteln an Schlüsselkräfte
Novellierung von NAG und AuslBG

von Mag. Georg Schwarzmann

Mit der am 1. Oktober 2022 in Kraft getretenen Novelle des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sowie des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) versucht der Gesetzgeber dem sich verschärfenden Fachkräftemangel entgegenzutreten. Zudem erfolgt mit der Gesetzesänderung die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1883 in nationales Recht. Voranzustellen ist, dass an der im Jahr 2011 eingeführten Systematik der RWR-Karte mit den im Anhang des AuslBG normierten Punktekriterien festgehalten wird. Die Neuerungen beschränken sich daher auf punktuelle aber zielgerichtete Maßnahmen, wodurch neben dem erleichterten Zugang ein Anreiz für qualifizierte Zuwanderung geschaffen werden soll.

Sowohl hinsichtlich der Blauen Karte EU als auch für sonstige Schlüsselkräfte erfolgt eine Herabsetzung der Mindestgehälter. Eine durchaus praxisrelevante Erleichterung ist der Entfall des Erfordernisses eines Hochschulabschlusses für bestimmte hochqualifizierte Tätigkeiten im Sektor der Informations- und Kommunikationstechnologie. Ebenso stellt die Anerkennung von Berufserfahrung nach vollendeten Halbjahren im Vergleich zur bisherigen Regelung, wonach nur ganze Jahre zu einer Punktevergabe führten, eine Verbesserung dar. Unter der Zielsetzung einer sachlichen Beurteilung ist die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Sprachzertifikaten von einem auf fünf Jahre positiv zu bewerten. Zudem können Fachkräfte in Mangelberufen und sonstige Schlüsselkräfte zusätzliche Punkte für Englischkenntnisse erhalten, wenn Englisch nachweislich die Unternehmenssprache ist. Nicht zuletzt wird mit der Novelle der Umstieg zwischen der Blauen Karte EU und der RWR-Karte erleichtert.

Im Sinne der Anreizschaffung sind insbesondere die geänderten Voraussetzungen für den Familiennachzug hervorzuheben. Durch die Möglichkeit der gleichzeitigen Antragstellung soll eine gemeinsame Einwanderung von Familien erreicht werden. Darüber hinaus wird die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel von Familienangehörigen an jene der zusammenführenden Schlüsselkraft angepasst.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Novellierung an zentralen Punkten ansetzt und mit wesentlichen Verbesserungen für Arbeitgeber und Antragsteller verbunden ist. Ob damit der gewünschte Effekt erzielt werden kann, bleibt abzuwarten.

Steigende Inflationsraten: Sind Preisanpassungen bei bestehenden Verträgen der öffentlichen Hand vergaberechtlich zulässig?

von Mag. Nadia Kuzmanov

Die Energiekrise und die unerwartet hohe Inflation bringen die Wirtschaft in Bedrängnis und fordern die öffentliche Hand. Bei bestehenden Verträgen wird insb die zivilrechtliche Kostentragung bei unvorhergesehenen (Material-)Preissteigerungen heiß diskutiert. Wird jedoch eine neue Aufteilung finanzieller Risiken im Wege der sog Wertsicherung bzw Indexierung beabsichtigt, stellt sich auch die Frage nach der vergaberechtlichen Zulässigkeit einer derartigen Vertragsänderung. Vielfach sind bereits vereinbarte Indexierungsklauseln anzupassen, vorgesehene wertmäßigen Beschränkungen aufzuheben oder der Beginn der Wertanpassung früher anzusetzen.

Öffentliche Auftraggeber sind jedoch nur ausnahmsweise, unter engen gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, bestehende Verträge ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens nachträglich zu ändern. Während die sog „unwesentlichen“ Vertragsänderungen vergabefrei zulässig sind, erfordern wesentliche Änderungen, die zu einem erheblichen Unterschied im Vergleich zum ursprünglichen Vertrag führen, zwingend ein neues Vergabeverfahren.

Vorhaben der Energiewende auf der Überholspur?
Die aktuellen Legislativvorschläge der Europäischen Union im Überblick

von Mag. Thomas Ukowitz

Die vorherrschende Energiekrise gibt den Bemühungen, einen Rahmen für ein rasches Gelingen der Energiewende zu schaffen, einen ungeahnten Schub. Derzeit liegt neben dem Entwurf zur Überarbeitung der Erneuerbaren-Energie-RL II (RL-Entwurf) auch ein Verordnungsvorschlag (VO-Entwurf) vor. Die Stoßrichtung der Initiativen ist klar, es geht darum, einen einfacheren und schnelleren Ausbau von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (EE-Vorhaben) zu ermöglichen.

Kern des RL-Entwurfs ist die Verpflichtung zur Ausweisung von go-to – Gebieten für EE-Vorhaben durch die Mitgliedstaaten. EE-Vorhaben innerhalb dieser speziellen Eignungszonen sollen grundsätzlich von der UVP- und NVP-Pflicht ausgenommen werden, sofern Minderungsmaßnahmen eingehalten werden. Überdies dürfen die EE-Vorhaben höchstwahrscheinlich keine erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Auswirkungen haben, die bei der im Vorfeld der Festlegung der go-to – Gebiete verpflichtend durchzuführenden SUP bzw NVP noch nicht festgestellt wurden. Im Anschluss an das von der zuständigen Behörde durchzuführende Überprüfungsverfahren sollen EE-Vorhaben sodann automatisch als genehmigt gelten, ohne, dass eine ausdrückliche Entscheidung der Behörde erforderlich ist (Genehmigungsfiktion). Es sei denn, die Behörde entscheidet ausdrücklich, dass höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu erwarten sind. Diesfalls wäre eine UVP bzw NVP durchzuführen. Neben dieser weitreichenden Bestimmung zur Genehmigungsfiktion sieht der RL-Entwurf zudem Erleichterungen im Hinblick auf den strengen unionsrechtlichen Artenschutz vor. Letztendlich ist davon auszugehen, dass EE-Vorhaben (inkl Netzanschluss, Netzinfrastruktur, Speicheranlagen) im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Insgesamt enthält der RL-Entwurf damit konstruktive Maßnahmen, deren Wirksamkeit sich jedoch erst mittel- oder langfristig nach Inkrafttreten und Umsetzung der RL durch die Mitgliedstaaten einstellen wird.

Das Teilnahmerecht von Umweltorganisationen
Der Dieselskandal im Lichte der Aarhus-Konvention

von Mag. Domnica Zamfirescu

In einem seiner jüngsten Urteile zum Dieselskandal hatte der EuGH Art 9 Abs 3 des Übereinkommens von Aarhus auszulegen und über dessen Reichweite zu entscheiden. Er musste beantworten, wie Mitgliedstaaten den von der Aarhus-Konvention geforderten Access to Justice in Umweltsachen umzusetzen haben. War der EuGH diesbezüglich bislang zurückhaltend, so zeigte er mit dieser Grundsatzentscheidung deutlich, dass aus Art 9 Abs 3 leg cit ein starkes rechtliches Mitspracherecht der Umweltorganisationen abzuleiten ist.

Im Ausgangsverfahren hatte die Deutsche Umwelthilfe, eine nach deutschem Recht anerkannte Umweltvereinigung, eine Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamtes (kurz KBA) angefochten. In dieser Entscheidung hatte das KBA eine aktualisierte Fahrzeugsoftware genehmigt und die eingerichteten Thermofenster für zulässig erachtet. Die Deutsche Umwelthilfe focht diese Entscheidung an und brachte vor, die in Rede stehenden Fahrzeuge seien mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art 5 Abs 2 der Verordnung Nr 715/2007 ausgestattet. Die Entscheidung würde daher dem Unionsrecht widersprechen.

Das vorlegende Gericht bezweifelte einerseits die Klagslegitimation der Deutschen Umwelthilfe – insbesondere, ob aus der Aarhus Konvention eine Anfechtungsmöglichkeit ableitbar sei – andererseits fragte es sich, nach welchen Maßstäben festzustellen sei, ob eine Abschalteinrichtung tatsächlich notwendig ist und rief zu beiden Fragen den EuGH an. 

Kein direkter Regress zwischen Generalunternehmerin und Sub-Subunternehmerin

von Mag. Stefanie Oswald

In der Entscheidung 4 Ob 99/22w vom 30.06.2022 beurteilte der Oberste Gerichtshof (OGH), ob sich eine Generalunternehmerin direkt bei der Sub-Subunternehmerin regressieren kann. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Wohnungseigentümer einer Liegenschaft schlossen mit der Klägerin als Generalunternehmerin und Bauträgerin einen Werkvertrag über die Sanierung des Wohngebäudes. Die Klägerin gab die Bauausführung an ein anderes Bauunternehmen weiter (= Subunternehmerin), das sich ihrerseits weiterer Bauunternehmer, unter anderem der Beklagten (=Sub-Subunternehmerin), bediente. Die Beklagte führte ihre Werkleistungen mangelhaft aus, wodurch die Wohnungseigentümer Schäden erlitten. In einem Vorprozess machten die Wohnungseigentümer diese Schäden erfolgreich gegenüber der Generalunternehmerin geltend. Die Subunternehmerin trat ihre Ansprüche gegen die Sub-Subunternehmerin zur gerichtlichen Geltendmachung an die Generalunternehmerin ab. Die klagende Generalunternehmerin machte in dem gegenständlichen Verfahren Schadenersatzansprüche gegenüber der von der Subunternehmerin beauftragten Sub-Subunternehmerin wegen der mangelhaften Leistungen der Sub-Subunternehmerin geltend.

Das Vergaberechtsänderungsgesetz 2018, mit dem das neue BVergG 2018 bzw das BVergGKonz 2018 erlassen und das BVergGVS 2012 geändert werden, wurde am 20.8.2018 kundgemacht. Mit einigen Ausnahmen treten die neuen Regelungen mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Mit diesem Gesetzespaket wird in erster Linie die seit dem 18.4.2016 ausständige Umsetzung der drei neuen EU VergabeRL nachgeholt. Im Zuge dessen werden aber auch Anpassungen des BVergG an die aktuelle EuGH Judikatur sowie innerstaatlich gebotene Änderungen vorgenommen.


Im Rahmen der aktuellen Ausgabe unseres Newsletters werden die wesentlichen Änderungen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit - kurz dargelegt.

Auch die aktuelle Ausgabe des Newsletters enthält wieder aktuelle Entscheidungen aus dem Zivil- und Arbeitsrecht.

So stellen wir in der aktuellen Ausgabe eine Entscheidung vor, in der sich der OGH mit der Frage befasst, ob Mängelbehebungskosten schadenersatzrechtlich neben der Rückzahlung des vereinbarten Honorars begehrt werden können. Weiters erörtern wir auch die höchstgerichtliche Entscheidung, in welcher die Frage der Zulässigkeit der Geltendmachung einer Vertragsstrafe thematisiert wird, wenn der Werkbesteller selbst vom vereinbarten Terminplan abweicht.
Im Bereich des Arbeitsrechts präsentieren wir unter anderem ein Judikat des Höchstgerichts zur Frage, welche Folgen ein Verdienstentgang nach einem Unfall für die Alterspension hat sowie die Frage, welche Mitwirkungsbefugnisse ein Betriebsrat bei unzulässiger Betriebsvereinbarung hat.

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