Das Budgetbegleitgesetz 2025 enthält unter anderem wesentliche Neuerungen im Grunderwerbsteuer- und Einkommensteuergesetz:
- Änderungen im EStG - Einführung des Umwidmungszuschlags:
Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 wurde nunmehr eine neue "Widmungsabgabe" eingeführt, welche bereits im Jahr 2025 auf Gewinne aus der Umwidmung von Grundstücken anwendbar sein soll.
Von der neuen Regelung sind jene Steuerpflichtigen betroffen, die von der Umwidmung ihres Grundes profitieren, da mit der erstmaligen Bebauungsmöglichkeit idR eine erheblichen Wertsteigerungen verbunden ist.
Aufgrund dessen ist ab 01.07.2025 nunmehr ein erhöhter steuerlicher Beitrag in Form eines Umwidmungszuschlags zu leisten.
Durch die Einführung dieses Umwidmungszuschlags werden Grundstücksveräußerungen im Rahmen der Immo-Est besteuert. Besteuert wird hierbei jedoch nur die Veräußerung (Ertragsrealisation) des zuvor umgewidmeten Grundstücks und nicht etwa der rechtliche Akt der Umwidmung als solcher.
Die Steuererhebung ergibt sich aus einer sich dadurch erhöhenden Bemessungsgrundlage (und gilt unabhängig vom sodann anzuwendenden (besonderen) Steuersatz), da der Umwidmungszuschlag letztlich als Zuschlag auf den Veräußerungsgewinn, der sich aus der Veräußerung eines umgewidmeten Grundstücks ergibt, zu verstehen ist.
Der Umwidmungszuschlag beträgt 30 % auf den aus der Veräußerung von umgewidmetem Grund und Boden resultierenden Gewinn. Konkret wird in § 4 Abs 3a EStG eine neue Z 6 sowie in § 30 EStG ein neuer Abs 6a eingefügt. Diese doppelte Verankerung im Gesetz war erforderlich, damit der Umwidmungszuschlag auch Grundstücksveräußerungen aus dem Betriebsvermögen (und über § 7 Abs 2 KStG auch Körperschaften) erfasst.
Umwidmungen deren Veräußerung zu einem Verlust führt oder generell steuerbefreite Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung, sind von dieser neuen Regelung nicht umfasst.
Der Umwidmungszuschlag bezieht sich auf "Altvermögen wie Neuvermögen", weshalb etwaige pauschale Anschaffungskosten (Altvermögen) von ihm unberührt bleiben. Er soll weiters alle juristischen und natürlichen Personen, somit auch Körperschaften, erfassen. Die Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung und der Umwidmungszuschlag zusammen dürfen den Veräußerungserlös jedoch nicht übersteigen.
Zeitlich sind Umwidmungen ab dem 31.12.2024 erfasst, wenn die Grundstücksveräußerung nach dem 30.06.2025 erfolgt.
- Verschärfungen im GrEStG bei Share Deals:
Mit dem neuen Regierungsprogramm soll bei großen Immobilientransaktionen im Rahmen von Share Deals die Grunderwerbssteuer effektiver erfasst werden.
Mit einem Share Deal werden - anstelle der Immobilie selbst - Beteiligungen an einer Gesellschaft, welche Immobilien besitzt, erworben.
Bei einer Übertragung von Anteilen an einer „Immobiliengesellschaft“, welche eine Anteilsvereinigung oder einen Gesellschafterwechsel (§ 1 Abs 3 GrEStG) auslöst oder durch welche eine Umgründung im Zusammenhang mit einer Immobiliengesellschaft erfolgt, ist der gemeine Wert (§ 10 BewG) als Bemessungsgrundlage für alle vom Erwerbsvorgang betroffenen Grundstücke heranzuziehen und erhöht sich der Steuersatz (von normalerweise 0,5%) auf 3,5 %.
Der Steuersatz erhöht sich somit zwar um das 7-fache, allerdings hat ein Share Deal - im Vergleich zu einem Asset Deal - weiterhin den Vorteil, dass keine Grundbuchseintragungsgebühr iHv 1,1% geleistet werden muss.
Gemäß § 4 Abs 4 GrEStG liegt eine Immobiliengesellschaft dann vor, wenn der Schwerpunkt der Gesellschaft in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt. Sohin wenn:
- das Vermögen der Gesellschaft überwiegend (also mehr als 50%) aus Grundstücken die nicht für eigene betriebliche Zwecke genutzt werden besteht, oder
- die Einkünfte der Gesellschaft überwiegend durch die Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung der Grundstücke erzielt werden.
Von dieser neuen Regelung der Immobiliengesellschaft (nicht jedoch von der Grunderwerbssteuer per se) sind Gesellschafter, welche vor und nach dem Vorgang (=Anteilsvereinigung) dem begünstigten Personenkreis nach § 26a Abs 1 Z 1 GGG (Familienverband) angehören, ausgenommen.
Diese Neuerung tritt mit 01.07.2025 in Kraft und ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld ab diesem Datum entsteht oder entstehen würde.