Mag. Thomas Ukowitz
Mit seinem Erkenntnis vom 12.09.2025 bestätigte der VwGH die Rechtsansicht des BVwG, wonach für das Vorhaben Stadtseilbahn Kahlenberg eine Einzelfallprüfung nach dem UVP-G idF vor der Novelle 2023 – das noch keinen eigenen Tatbestand für Seilbahnen außerhalb von Schigebieten enthielt – erforderlich sei. Wie bereits in Vorausgaben unseres Legal Updates beleuchtet, war die Wiener Landesregierung zunächst davon ausgegangen, dass für das Vorhaben keine UVP durchzuführen sei, da Anh I Z 10 lit e UVP-G nur Seilbahnen in Schigebieten erfasse. Das BVwG leitete hingegen aus der UVP-RL ab, dass auch Seilbahnen außerhalb von Schigebieten vom Tatbestand erfasst seien, und hob den Bescheid der Landesregierung mit Beschluss vom 16.10.2024 auf, wobei es die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwies.
Die dagegen erhobene Revision wies der VwGH als unbegründet ab: Der VwGH führte zunächst den ausgedehnten Anwendungsbereich und den weitreichenden Zweck der UVP-RL ins Treffen. Weiters verdeutlichte er, dass Anh II Z 10 lit h UVP-RL insofern weit gefasst sei, als der Tatbestand lediglich eine beispielhafte Aufzählung verschiedener Arten von Bahnen enthalte und darüber hinaus eine sehr allgemeine Umschreibung für (andere) Typen von Bahnen vorsehe. Eine wie immer geartete Spezifizierung oder eine Beschränkung auf schienengebundene Verkehrsmittel sei – entgegen der Ansicht der Revisionswerberin – nicht ersichtlich. Dieses aus dem Zweck und Wortlaut der UVP-RL abgeleitete weite Begriffsverständnis sei auch bei der Auslegung des Anh I Z 10 lit e UVP-G zu beachten. Vor diesem Hintergrund resümierte der VwGH, dass das BVwG zutreffend davon ausgegangen sei, dass das Vorhaben vor der Novelle 2023 von Anh I Z 10 lit e UVP-G erfasst gewesen und eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei.
Es liegt nun an der UVP-Behörde, vor dem Hintergrund der durch den VwGH bestätigten Rechtsansicht des BVwG im Einzelfall zu prüfen, ob das Vorhaben Stadtseilbahn Kahlenberg einer UVP zu unterziehen ist.
VwGH 12.09.2025, Ro 2025/03/0006

