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Warnpflichtverletzung – trotz Nutzung durch den Werkbesteller kein Werklohnanspruch des Werkunternehmers

Mag. Christoph Piglmaier

In seiner Entscheidung vom 22.11.2022 zu GZ 1 Ob 164/22g sprach der Oberste Gerichtshof darüber ab, ob der Werklohnanspruch des Werkunternehmers für die Errichtung einer elektrischen Warmwasserbereitung besteht, wenn der Werkbesteller die vom Werkunternehmer erbrachte Leistung – trotz Verletzung einer Warnpflicht – verwenden kann.

Das Erst- und das Berufungsgericht entschieden, dass der Werklohnanspruch des Werkunternehmers grundsätzlich zu Recht bestehe, da die errichtete Warmwasserbereitung aufgrund einer vom Werkbesteller zusätzlich errichteten Photovoltaik-Anlage genehmigt wurde und der Werkbesteller die errichtete Warmwasserbereitung daher verwenden konnte. Der Werkbesteller sei jedoch berechtigt, die ihm entstandenen Kosten für die Erlangung der baubehördlichen Genehmigung im festgestellten Umfang compensando als Gegenforderung einzuwenden.

Der OGH gelangte dagegen zu dem Ergebnis, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Werklohnanspruch des Werkunternehmers hinsichtlich der von der Warnpflichtverletzung betroffenen Leistungen von Vornherein ausscheidet. Daran ändere auch der Umstand, dass der Werkbesteller im gegenständlichen Fall die errichtete Warmwasserbereitung verwendet, nichts. Vielmehr kann der Werkunternehmer seinen Werklohnanspruch nur im Falle einer Geltendmachung der dem Werkbesteller entstandenen Kosten für die Errichtung der Photovoltaik-Anlage einwenden.

Im Ergebnis wäre der Werklohnanspruch des Werkunternehmers daher nur dann relevant, wenn die Kosten für die Errichtung der Photovoltaik-Anlage den vereinbarten Werklohn für die Errichtung der Warmwasserbereitung übersteigen.

Im gegenständlichen Fall waren die Kosten für die Errichtung der Photovoltaik-Anlage niedriger als der auf die Warmwasserbereitung entfallende Werklohn. Dem Werkbesteller sind daher aufgrund der Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers sogar geringere Kosten entstanden, obwohl die vom Werkunternehmer errichtete Warmwasserbereitung aufgrund der zusätzlichen Errichtung der Photovoltaik-Anlage schlussendlich genehmigt wurde und vom Werkbesteller verwendet wird.

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