Informationspflicht des Luftfahrtunternehmens bei Annullierung

Im Fall der Annullierung einer Flugreise hat das Luftfahrtunternehmen die Fluggäste gemäß Art 5 Abs 1 lit ci VO (EG) 261/2004 mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit zu informieren, um die Pflicht zur Erbringung von Ausgleichsleistungen abzuwenden. Liegt eine Flugpauschalreise vor, ist die rechtzeitige Verständigung des Reiseveranstalters ausreichend. Ob der Reiseveranstalter den Fluggast seinerseits rechtzeitig über die Annullierung unterrichtet, ist unerheblich. AG Rüsselsheim 18.05.2016, 3 C 3043/15 (31)