Informationspflicht des Luftfahrtunternehmens bei Annullierungen

Im Vorabentscheidungsverfahren betreffend die Rechtssache Krijgsman gegen Maatschappij NV (C-302/16) hat sich der EuGH mit der Informationspflicht des Luftfahrtunternehmens bei der Annullierung von Flügen auseinandergesetzt. Nach Art 5 Abs 1lit c VO (EG) 261/2004 entfällt der Anspruch der Passagiere auf Ausgleichsleistung, wenn diese zeitgerecht über die Annullierung informiert werden. Im vorliegenden Fall buchte der Kläger über einen Reisevermittler einen Flug bei der Beklagten. Diese setzte den Reisevermittler innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens und nach eigener Ansicht somit haftungsbefreiend über die Annullierung in Kenntnis. Allerdings wurde diese Information seitens des Reisevermittlers nicht rechtzeitig an den Passagier weitergeleitet, weshalb dieser vom Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung begehrte.

Der EuGH hat nun festgestellt, dass die Verpflichtung des ausführenden Luftfahrtunternehmens zur Erbringung der Ausgleichsleistung nur dann entfällt, wenn die Passagiere tatsächlich innerhalb der vorgesehenen Frist benachrichtigt werden. Der zeitgerechten Information des Reisevermittlers über die Annullierung kommt somit keine haftungsbefreiende Wirkung zu. Entscheidend ist ausschließlich, wann die Mitteilung dem Fluggast tatsächlich zugegangen ist. Aus den genannten Gründen sollten Luftfahrtunternehmen – auch wenn damit ein gesteigerter organisatorischer Aufwand verbunden ist – im Fall von Annullierungen stets unmittelbar mit den betroffenen Passagieren in Kontakt treten.

(EuGH 11.05.2017, C-302/16)