Kein Ersatz für immaterielle Schäden wegen der Nichtgewährung eines bestimmten Sitzplatzes bei Flügen

Ein Passagier begehrte von einer Fluglinie Schadenersatz für immaterielle Schäden, die ihm dadurch entstanden seien, dass ihm statt eines (wenn auch reservierten) Fenster- bloß ein Gangplatz zugewiesen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung werden immaterielle Schäden (dh solche, die nicht in Geld messbar sind) nur in den vom Gesetz angeführten Fällen zugesprochen. Es existiert keine gesetzliche Grundlage, aus der sich ein Ersatzanspruch eines Fluggastes gegenüber dem Luftfahrtunternehmen für ideelle Schäden wegen der Nichtgewährung eines reservierten Fensterplatzes ableiten ließe. Da die Luftbeförderung nicht im Rahmen einer Pauschalreise erfolgt, ist auch § 31e Abs. 3 KSchG auf den reinen Beförderungsvertrag nicht anwendbar. In der Zuteilung eines Gangsitzplatzes anstatt eines gebuchten Fenstersitzplatzes liegt auch kein schwerwiegender Mangel der Luftbeförderung.

Reisekosten der Partei zu einer Verhandlung sind gemäß § 42 ZPO keine Barauslagen im Sinne der taxativen Aufzählung des § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO.