Wilder Streik ist kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der VO (EG) 261/2004

Der EuGH beabsichtigte mit dem Urteil vom 17. April 2018, C-195/17 ua, eine Klarstellung hinsichtlich der Einordnung von Streiks als außergewöhnliche Umstände vorzunehmen. Auch wenn für den konkreten Anlassfall eine Entscheidung getroffen wurde, ist dies nur zum Teil gelungen, da wesentliche Auslegungsfragen in Zusammenhang mit Streiks ungeklärt bleiben.

Der Entscheidung liegen annullierte und erheblich verspätete Flüge des Luftfahrtunternehmens TUIfly zugrunde, welche durch eine ungewöhnliche Häufung von Krankmeldungen des Personals hervorgerufen wurden. Die erhöhte Abwesenheitsquote ist auf die Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch TUIfly zurückzuführen und stellt daher einen „wilden Streik“ dar. Nach Ansicht des Gerichtshofes sind Konflikte mit Mitarbeitern für ein Luftfahrtunternehmen nicht ungewöhnlich und daher als Teil der normalen Tätigkeit zu betrachten. Zudem könne im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Streik vom Luftfahrtunternehmen nicht beherrscht werden konnte, sei er doch durch eine überraschende Bekanntgabe seitens der Airline ausgelöst worden. Darüber hinaus sei der Streik schlussendlich durch eine Einigung zwischen Unternehmen und Betriebsrat beendet worden, was ebenfalls ein Indiz für die Einwirkungsmöglichkeit darstelle. Aus den genannten Gründen kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass die spontane Abwesenheit erheblicher Teile des Flugpersonals nicht als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung zu qualifizieren ist, wenn sie auf die überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch das Luftfahrtunternehmen zurückgeht. Weiters hat der Gerichtshof ausgeführt, dass hinsichtlich der Beurteilung als außergewöhnlicher Umstand keine Differenzierung zwischen sogenannten „wilden Streiks“ und gesetzlich gedeckten Streiks vorzunehmen ist.

Wie bereits eingangs angedeutet, ist die Entscheidung des Gerichtshofes kritisch zu hinterfragen, unterliegen doch nach dieser Argumentation sämtliche unternehmensinterne Streiks der Einwirkungsmöglichkeit des jeweiligen Luftfahrtunternehmens. Infolge könnte aus dem gegenständlichen Urteil der Schluss gezogen werden, dass nur externe Streiks – beispielsweise jene des Abfertigungspersonals des Flughafenbetreibers oder der Luftraumüberwachung – als Rechtfertigungsgrund im Sinne eines außergewöhnlichen Umstandes in Betracht kommen. Ob diese Auslegung jedoch tatsächlich der Intention des Gesetzgebers entspricht, ist zu bezweifeln. Insbesondere ist es für Luftfahrtunternehmen nicht in allen potentiellen Konstellationen zumutbar, den Forderungen ihre Mitarbeiter nachzukommen. Sofern jedoch eine grundsätzliche Einwirkungsmöglichkeit der Luftfahrtunternehmen bei Streiks des eigenen Personals angenommen wird, wäre zu präzisieren, unter welchen Voraussetzungen eine solche mangels Zumutbarkeit nicht besteht.

(EuGH 17.04.2018, C-195/17 ua)