Die Bucheinsicht eines Gesellschafters im GmbH-Recht (OGH 20.07.2016, 6Ob128/16s)

Jeder Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat gemäß § 22 GmbH-Gesetz das Recht, Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft Einsicht nehmen. Der Oberste Gerichtshof hatte sich in diesem Fall damit auseinanderzusetzen, ob dieses Recht nur einmal pro Jahresabschluss besteht, oder auch mehrmals in Anspruch genommen werden kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof kann dieses Recht auch mehrmals in Anspruch genommen werden, etwa weil ein Gesellschafter sich zwischenzeitlich zu einem Thema genauer kundig gemacht oder etwas beim ersten Mal nicht genau verstanden hat. Die Gesellschaft kann einen Gesellschafter aber abweisen, wenn der Gesellschafter sein Recht auf Bucheinsicht rechtsmissbräuchlich geltend macht, also etwa unverhältnismäßig oft und der Gesellschaft damit unzumutbare Aufwand entsteht. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Gesellschafter sein Bucheinsichtsrecht in schikanöser Weise geltend machen möchte.