Beginn des Postlaufes bei Aufgabe eines Schriftstückes mittels Postbox

Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 23.10.2017 liegt eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien zu Grunde, welche am letzten Tag der Beschwerdefrist im Selbstbedienungsbereich einer Postfiliale aufgegeben wurde. Zunächst wurde entsprechend dem vorgesehenen Aufgabevorgang am Frankierautomat ein Einschreibeetikett erworben, welches auf der Sendung angebracht werden kann. Dieses Einschreibeetikett ist sodann bei der Postbox einzuscannen, um eine Aufgabeinformation zu erhalten. Der Aufgabebeleg hinsichtlich der gegenständliche Beschwerde wurde um 21:28 Uhr ausgedruckt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein an der Postbox angebrachtes Schild über die Annahmezeiten von 08:00 Uhr bis 18:30 Uhr informierte. Das Verwaltungsgericht Wien wies die Beschwerde als verspätete zurück. Gegen diese Zurückweisung wurde sodann die gegenständliche Revision an den VwGH erhoben, welche allerdings ebenfalls am letzten Tag der Frist und nach der ausgewiesenen Annahmeschlusszeit mittels Postbox aufgegeben wurde.
Der VwGH hat zunächst – unter Verweis auf seine bisherige Judikatur – ausgeführt, dass für den Beginn des Postlaufes maßgeblich ist, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird. Zur Feststellung dieses Zeitpunktes ist der von der Post angebrachte Datumsstempel heranzuziehen. Im vorliegenden Fall weist das Einschreibeetikett weder ein Datum noch einen Poststempel auf. Das Scannen des Etiketts erfolgte unstrittig erst nach der ausgewiesenen Annahmeschlusszeit. Zudem setzt der Erhalt der Aufgabeinformation nicht voraus, dass das betreffende Schriftstück tatsächlich in die Postbox eingeworfen wird. Im Ergebnis hat der VwGH die Revision wegen Versäumung der Einbringungsfrist mit Beschluss als verspätet zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass die Aufgabe mittels Postbox dem Einwurf einer Sendung in einen Briefkasten insofern gleichzuhalten ist, als sie ausschließend dann fristwahrende Wirkung entfaltet, wenn auf der Postbox der Vermerk angebracht ist, dass sie noch am selben Tag ausgehoben wird. Das Ausdrucken eines Einschreibeetiketts sowie der Aufgabeinformation sind nicht als Übergabe an die Post zu qualifizieren.   

(VwGH 23.10.2017, Ro 2017/17/0014)