Kumulation nach § 3 Abs 2 UVP-G 2000

Entgegen der Entscheidung des Umweltsenats hat der VwGH ausgesprochen, dass im Rahmen der Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs 2 UVP-G 2000 auch die Kumulierung mit Immissionsbeiträgen, die unter der messtechnisch erfassbaren Grenze liegen, zu beachten ist. Aus dem Gesetzeswortlaut geht hervor, dass die Auswirkungen jener gleichartigen Vorhaben bei der Prüfung zu berücksichtigen sind, deren Auswirkungen sich erwartungsgemäß überlagern werden. Dass die Immissionen einen bestimmten Umfang aufweisen müssen oder einen Mindestbeitrag zu den Umweltauswirkungen leisten müssen, lässt sich der Bestimmung nicht entnehmen.

Der VwGH führt zudem aus, dass bei der Einzelfallprüfung nicht nur die für den jeweiligen Schwellenwert des Anhangs 1 relevanten, sondern alle von den Anlagen verursachten Immissionen, die zu erheblichen Umweltauswirkungen führen können, zu berücksichtigen sind (VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153).