Aufgrund einer Gesetzesbeschwerde prüfte der Verfassungsgerichtshof („VfGH“) die Verfassungskonformität des Lagezuschlags in den Wiener Gründerzeitvierteln (§ 2 Abs 3 Richtwertgesetz) und des Befristungsabschlags (§ 16 Abs 7 MRG). Grund der Gesetzesbeschwerde war (zusammengefasst), dass der Lagezuschlag in Gründerzeitviertel unabhängig davon ob eine gute Verkehrsanbindung besteht oder nicht verboten ist und der Befristungsabschlag unabhängig von der Dauer der Befristung gilt.

Ein Immobilienmakler hat (zumindest) Verbraucher darüber aufzuklären, ob der Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken rechtliche, möglicherweise gar nicht behebbare Hindernisse entgegenstehen, also ob eine erforderliche baubehördliche Bewilligung vorliegt oder nicht. Eine diesbezügliche Nachforschungspflicht besteht allerdings nicht, sofern keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit der Information zu zweifeln. (OGH 25.08.2016, 5 Ob 40/16t)

Ein Wohnungseigentumsobjekt kann bei völlig unspezifischer Geschäftsraumwidmung auch zur Unterbringung von Flüchtlingen genutzt werden. Auch eine Widmung als Beherbergungsbetrieb umfasst die Unterbringung von Flüchtlingen. Die Verkehrsüblichkeit spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle, würde aber angesichts des Umstandes, dass Flüchtlinge häufig in Objekten untergebracht werden, die zuvor schon der (touristischen) Unterbringung von Fremden dienten, gegen Vorliegen einer Widmungsänderung sprechen. (OGH 25.08.2016, 5 Ob 105/16a)