Rückerstattung der Grunderwerbsteuer bei Aufhebung eines Schenkungs- oder Übergabevertrages möglich

§ 17 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG 1987) ermöglicht eine Nichtfestsetzung oder Rückerstattung von bereits festgesetzter und entrichteter Grunderwerbsteuer, wenn

  • der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird (Ziffer 1),
  • der Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht wird, weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt werden (Ziffer 2),
  • das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäftes beseitigt wird (Ziffer 3), oder
  • das geschenkte Grundstück aufgrund eines Rechtsanspruches herausgegeben werden musste oder ein von Todes wegen erworbenes Grundstück herausgegeben werden musste und dieses beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt (Ziffer 4).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun klargestellt, dass die erst mit dem Schenkungsmeldegesetz 2008 eingeführte Ziffer 4 keine „lex specialis“ zu Ziffer 1 darstellt. Das bedeutet: Wird ein Schenkungs- oder Übergabevertrag, etwa innerhalb der Verwandtschaft, nachträglich rückgängig gemacht, kann wie bisher im Rahmen der Fristen des § 17 GrEStG 1987 eine Steuerfreistellung bzw eine Rückerstattung von bereits entrichteter Grunderwerbsteuer beantragt werden. Im Anlassfall hatte das Bundesfinanzgericht noch umgekehrt entschieden – und rechtswidrig neben der Grunderwerbsteuer für den Übergabevertrag nochmals Grunderwerbsteuer für dessen Auflösung vorgeschrieben.

Ro 2016/16/0015 und 0016 vom 28. September 2016 (https://www.vwgh.gv.at/rechtsprechung/aktuelle_entscheidungen/2016/ro_2016160015.pdf?5n5026)