Verwaltungsgerichtshof schränkt Hauptwohnsitzbefreiung ein

Bei Verkauf des Hauptwohnsitzes (Eigenheim, Eigentumswohnung) fällt grundsätzlich (unter bestimmten Voraussetzungen) keine Immobilienertragsteuer an. Nach dem Gesetzeswortlaut umfasst die Befreiung sowohl Eigenheime samt Grund und Boden. Nach der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung ist aber lediglich die umgebende Grundstücksfläche in einem Ausmaß von 1000 m2 steuerbefreit. Der restliche Grund ist voll steuerpflichtig.
Der Verwaltungsgerichtshof war mit einem Fall befasst, bei dem der Steuerpflichtige sein Wohnhaus mit einer Grundstücksfläche von etwa 3.700 m2 verkaufte. Das Bundesfinanzgericht entschied - anders als zuvor das Finanzamt -, dass die gesamte Grundstücksfläche steuerbefreit sei.
Der VwGH stellte nun klar: Bei einem bebauten Grundstück bildet das Gebäude ein einheitliches Wirtschaftsgut mit dem Grund und Boden. Zu diesem einheitlichen Wirtschaftsgut gehört aber nur jene Grundstücksfläche, die nach der Verkehrsauffassung mit dem Gebäude eine Einheit bildet. Der VwGH stellt hierbei auf jene Flächen ab, die üblicherweise als Bauplatz dienen.
Im Ergebnis bedeutet das, dass dann, wenn die vom Steuerpflichtigen veräußerten Grundstücksflächen die Größe eines für ein Eigenheim üblichen Bauplatzes übersteigen, der Verkauf hinsichtlich des übersteigenden Teils voll steuerpflichtig ist.

VwgH, Ro 2015/15/0025 vom 29.03.2017