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Personalmangel des Flughafenbetreibers als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung

Mag. Georg Schwarzmann

In der Entscheidung vom 16.05.2024 zu C-405/23 setzt sich der EuGH in Auslegung der Verordnung (EG) Nr 261/2004 (EU-Fluggastrechteverordnung) mit der Frage auseinander, ob ein Personalmangel des Flughafenbetreibers, der zu Verzögerungen bei der Gepäckverladung führt und schlussendlich eine erhebliche Flugverspätung zur Folge hat, als außergewöhnlicher Umstand von der Verpflichtung zur Ausgleichsleistung befreit.

Von zentraler Bedeutung ist in diesem Kontext die vom EuGH in der ständigen Rechtsprechung geprägte Definition der außergewöhnlichen Umstände, wonach als solche Vorkommnisse anzusehen sind, die ihrer Natur und Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht beherrscht werden können.

Der Gerichtshof vertritt unter Verweis auf das Urteil in der Rechtssache C-308/21 bezüglich des Ausfalls des Betankungssystems die Auffassung, dass auch wenn die Gepäckverladung grundsätzlich dem normalen Flugbetrieb zuzurechnen ist geprüft werden muss, ob das zur Verzögerung führende Ereignis – gegenständlich der Personalmangel – untrennbar mit dem Betrieb des Flugzeugs verbunden ist.

In einem zweiten Schritt ist zu beurteilen, ob der zur Verspätung führende Umstand vom Luftfahrtunternehmen beherrscht werden konnte. Dabei ist nach Ansicht des EuGH im vorliegenden Fall insbesondere darauf abzustellen, ob das Luftfahrtunternehmen befugt ist, eine tatsächliche Kontrolle über den Flughafenbetreiber auszuüben.

Zuletzt hält der EuGH klarstellend fest, dass eine Haftungsbefreiung aufgrund außergewöhnlicher Umstände nur dann in Betracht kommt, wenn das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise zu prüfen, ob sich das Luftfahrtunternehmen kurzfristigen eines anderen Dienstleisters hätte bedienen können.

Auch wenn der Gerichtshof die finale Beurteilung in Bezug auf den konkreten Vorlagesachverhalt dem zuständigen nationalen Gericht überlässt, bringt das Urteil unmissverständlich zum Ausdruck, dass Personalmängel des Flughafenbetreibers grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellen können.

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