Nach Art 5 Abs 3 VO (EG) 261/2004 kann sich ein Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Ausgleichsleistung befreien, sofern es nachweisen kann, dass die Verspätung oder Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die selbst bei Einsatz aller zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung dieser Ereignisse eingetreten wären. Das Amtsgericht führt aus, dass bei der Prüfung, ob der Befreiungstatbestand zur Anwendung gelangt, insbesondere der Zeitraum zwischen dem Ereignis, das einen außergewöhnlichen Umstand darstellt und dem streitgegenständlichen Flug zu berücksichtigen ist. Je weiter die beiden Ereignisse zeitlich auseinanderfallen, umso höhere Anforderungen werden an die Maßnahmen des Luftfahrtunternehmens gestellt. Außergewöhnliche Umstände, die am Vortag eingetreten sind,  können Verspätungen oder Annullierungen am folgenden Tag regelmäßig nicht entschuldigen. AG Königs Wusterhausen 17.02.2016, 4 c 1942/15

Bei der Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruches gemäß Art 7 VO (EG) 261/2004 ist zur Bestimmung der Entfernung die Großkreismethode anzuwenden. Dabei ist die unmittelbare Entfernung zwischen dem Ausgangsflughafen des verspäteten Fluges und dem Endziel der gegenständlichen Flugreise maßgeblich. Sollte die tatsächlich zurückgelegte Entfernung aufgrund einer Umsteigeverbindung, die Distanz zwischen Ausgangs- und Zielflughafen übersteigen, so ist dies für die Berechnung des Ausgleichsanspruches unerheblich. LG Landshut 16.12.2015, 13 S 2291/15

Die Rechtsanwaltskosten für die erstmalige Geltendmachung eines Ausgleichsanspruches wegen Annullierung oder Verspätung gemäß der VO (EG) 261/2004, sind vom Luftfahrtunternehmen nicht zu erstatten, sofern die Fluggäste entsprechend Art 14 VO (EG) 261/2004  über ihre Rechte aufgeklärt wurden. Bei Erteilung lückenhafter oder unverständlicher Auskünfte, stehen Rechtsanwaltskosten auch für die erstmalige Geltendmachung zu. BGH 25.02.2016, X ZR 35/15

Im Fall der Annullierung einer Flugreise hat das Luftfahrtunternehmen die Fluggäste gemäß Art 5 Abs 1 lit ci VO (EG) 261/2004 mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit zu informieren, um die Pflicht zur Erbringung von Ausgleichsleistungen abzuwenden. Liegt eine Flugpauschalreise vor, ist die rechtzeitige Verständigung des Reiseveranstalters ausreichend. Ob der Reiseveranstalter den Fluggast seinerseits rechtzeitig über die Annullierung unterrichtet, ist unerheblich. AG Rüsselsheim 18.05.2016, 3 C 3043/15 (31)