Mag. Diana Delmaeva
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) befasst sich in dieser Entscheidung mit dem Energieerzeugungsvorhaben „Innstufe Imst-Haiming“. Unter anderem geht es um die Frage, ob die vom Netzbetreiber zu errichtende Anlage zur Ableitung des Stroms bis zur bestehenden Einbindung in die 110-kV-Leitung als Teil des Vorhabens anzusehen ist.
Für die Beurteilung der Einheit eines Vorhabens ist der räumliche und sachliche Zusammenhang einzelner Maßnahmen entscheidend. Ob die Maßnahmen von einem oder mehreren unterschiedlichen Inhabern betrieben werden, ist dabei nicht ausschlaggebend (VwGH 31.7.2007, 2006/05/0221).
Die Beschwerdeführer argumentierten, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Ableitung um eine notwendige neue Stromableitung eines Kraftwerks handelt, die gemeinsam mit diesem als ein einheitliches Vorhaben zu bewerten sei. Sie stützten sich dabei auf die bestehende Rsp des VwGH zu einer Windparkanlage, die zusammen mit der Anschlussleitung zu einem Umspannwerk als ein einheitliches Vorhaben angesehen wurde.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass es sachlich gerechtfertigt sein kann, die Grenze des Vorhabens mit dem Übergabepunkt an das öffentliche Netz festzulegen, da die Stromableitung einen anderen Betriebszweck aufweist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass diese Maßnahme erforderlich ist, um das vom Projektwerber eingereichte Vorhaben überhaupt betreiben zu können. Dabei wurde das Argument der Projektwerberin berücksichtigt, dass der Betreiber einer Energieerzeugungsanlage aufgrund des unionsrechtlich und gesetzlich vorgeschriebenen „Unbundling“ keine Einflussmöglichkeit darauf hat, wann und wie der Netzbetreiber das Netz ausbaut (dies trotz der Tatsache, dass der Betreiber der Wasserkraftanlage und der Netzbetreiber, wie von den Beschwerdeführern angeführt, demselben Konzern angehören).
In diesem Zusammenhang verwies das BVwG auf das Erkenntnis vom 22.11.2021, W248 2244480-1 Hochleistungsstrecke Linz-Marchtrenk Wasserleitungsquerungen, wonach für das Vorhaben erforderliche und darauf zugeschnittene Maßnahmen mangels Dispositionsbefugnis nicht dem Vorhaben zugerechnet wurden. Auch die von den Beschwerdeführern zitierte Rsp zur Windparkanlage, wonach das Umspannwerk selbst und die dahinterliegenden Hochspannungsleitungen als Teil des öffentlichen Netzes nicht Vorhabensbestandteil gewesen seien, bestätigt die Ansicht des BVwG. Lediglich die „Stromableitung“ vom Windpark bis zum Umspannwerk ist Teil des Vorhabens, da sie nicht zum öffentlichen Netz gehört.
Das BVwG hat die Revision hinsichtlich der Abgrenzung des Vorhabens für zulässig erklärt, da die Rechtslage dazu nicht eindeutig geklärt ist. Es bleibt daher abzuwarten, wie die weitere rechtliche Entwicklung verlaufen wird. BVwG 06.11.2024, W104 2269054-2