Mag. Georg Schwarzmann
Zum wiederholten Mal hatte sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit der geplanten dritten Piste des Flughafens Wien-Schwechat zu befassen. Diesmal stand die beantragte und von der Behörde genehmigte Verlängerung der Umsetzungsfristen zur Diskussion.
Nach § 17 Abs 6 UVP-G kommt der Behörde die Befugnis zu, die Genehmigung des UVP-pflichtigen Vorhabens mit einer Umsetzungsfrist zu verknüpfen. Eine solche ist insbesondere dann zu verfügen, wenn das Zuwarten mit der Projektverwirklichung oder eine unverhältnismäßig lange Bauphase im Licht der Zielsetzungen des Gesetzes als nachteilig zu beurteilen wäre. Ebenfalls in § 17 Abs 6 UVP-G wird normiert, dass wichtige Gründe eine Verlängerung der gesetzten Frist erlauben.
Nachdem die im Rahmen der Bewilligung festgesetzten Fristen – gestaffelt nach der jeweiligen Ausbaustufe – am 31.12.2023, 2024 und 2029 geendet hätten, wurde vom Konsensinhaber rechtzeitig ein Antrag auf Verlängerung dieser Fristen eingebracht. Begründend wurde die geänderte Situation im Luftverkehr aufgrund der COVID-Pandemie aber auch die lange gerichtliche Verfahrensdauer ins Treffen geführt.
Die von der Behörde daraufhin gewährte Erstreckung der Umsetzungsfristen um 9,5 Jahre wurde vom BVwG als überschießend beurteilt. Aufgrund der festgestellten Umsetzungsdauer von 6,25 Jahren, ist nach Ansicht des BVwG eine Fristerstreckung um 6,5 Jahre angemessen. Die mit der COVID-Pandemie einhergehenden Entwicklungen stellen demnach einen wichtigen Grund im Sinne des UVP-G dar, der eine Fristerstreckung rechtfertigt.
Sofern die Beschwerdeführer argumentierten, dass die Genehmigung auf Vorrat eingeholt worden und eine fristgerechte Umsetzung niemals geplant gewesen sei, führt das BVwG aus, dass der Problematik der Bevorratung mittels objektiver Kriterien begegnet wird. Eine Verlängerung der Umsetzungsfristen kommt demnach nur in Betracht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Wenn die Beschwerdeführer weiter vorbringen, dass das Vorhaben nicht mehr genehmigungsfähig sei, da die öffentlichen Interessen an der Nichtdurchführung des Vorhabens überwiegen würden, verweist das Gericht auf die ursprünglich erteilte Genehmigung. Eine nochmalige vollständige Prüfung und Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens im Fristverlängerungsverfahren nach § 17 Abs 6 UVP-G, lasse sich aus der Judikatur des VwGH nicht ableiten.
Das BVwG hat die Erhebung einer Revision aufgrund fehlender höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu einzelnen Rechtsfragen ausdrücklich zugelassen, sodass von einer Befassung des Gerichtshofs auszugehen ist.
(BVwG 08.05.2024, W109 2274852-1/53E)