Mag. Domnica Zamfirescu
Am 14. und 19. Juni 2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Verfassungsgerichtshof statt, um zu klären inwiefern das ABBAG-G (Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes) dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen entspricht.
Ausgangspunkt des Verfahrens war die Klage eines von Jarolim Partner vertretenen Unternehmens, das mittelbar im alleinigen Eigentum der Stadt Wien steht. Aufgrund dieser Gesellschafterstellung ist das Unternehmen generell von der Gewährung eines Fixkostenzuschusses ausgeschlossen. Über den Umweg einer Klage beim Handelsgericht Wien wurde der Verfassungsgerichtshof mittels Gesetzesbeschwerde angerufen, um unsachliche Bestimmungen des ABBAG-Gesetzes und der Richtlinien zum Fixkostenzuschuss aufheben zu lassen. Der Verfassungsgerichtshof beschloss daraufhin im Herbst 2022 mehrere Bestimmungen des ABBAG-Gesetzes von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Der Verfassungsgerichtshof hegte Bedenken insbesondere im Hinblick auf die Art und Weise der Ausgliederung der COFAG aus der öffentlichen Verwaltung und Kontrolle. Der Leitungszusammenhang geht nämlich mit dem Verantwortungszusammenhang einher. Dem Bundesminister für Finanzen wurden nicht nur keinerlei Leitungsbefugnisse vorgesehen, sondern hatte die COFAG sogar gemäß den Richtlinien weisungsfrei zu handeln. Um die Wirtschaftskrise zu bewältigen wurden der COFAG, einer Privatrechtsträgerin, 19 Milliarden Euro Steuergeld übertragen, um Unternehmen zu unterstützen, die wegen den COVID-Maßnahmen in Nöte geraten waren. COFAG zahlte die Förderungen in privatrechtlicher Form aus (s G233/2021 ua). Die COFAG ist darüber hinaus im Eigentum einer weiteren Privatrechtsträgerin, der ABBAG. Die hoheitliche Aufgabe der Entschädigungsleistung, welche auf die COFAG übertragen wurde (vgl auch VfSlg 20.397/2020), ortete der Gesetzgeber gefährlich weit in privatrechtliche Formen ein.
Der Ausgang des Verfahrens bleibt mit Spannung zu erwarten.