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Die aufschiebende Wirkung im Naturschutzverfahren

Mag.a Domnica Zamfirescu

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 2024 (G 10/2024, G 44/2024) § 43a Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz als verfassungswidrig aufgehoben. Der Antrag zur Gesetzesprüfung wurde vom Oö Landesverwaltungsgericht gestellt.

Die strittige Norm sah vor, dass Beschwerden gegen naturschutzrechtliche Bewilligungen keine aufschiebende Wirkung entfalten. Erst durch einen gesonderten Antrag und den Nachweis eines „unverhältnismäßigen Nachteils“ konnte im Einzelfall eine solche Wirkung zuerkannt werden. Damit wich diese Regelung vom in Österreich grundsätzlich geltenden Prinzip der automatischen aufschiebenden Wirkung von angefochtenen Bescheiden gemäß § 13 VwGVG ab.

Der VfGH stellt in seinen Erwägungen – unter Verweis auf frühere Entscheidungen (VwSlg 16.460/2002, 19.969/2015) – klar, dass § 43a Oö NSchG nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip oder den Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes verstoße, da sie eine ausreichende Interessenabwägung zwischen den Interessen des Bewilligungswerbers, den öffentlichen Interessen sowie den Interessen Dritter normiert.

Der Verfassungsgesetzgeber verlangt allerdings zudem, dass von den allgemeinen verfahrensrechtlichen Regelungen abweichende Vorschriften für das Materienverfahren nur dann getroffen werden dürfen, wenn sie „erforderlich“ – also zur Regelung des Gegenstandes „unerlässlich“ – sind. Da bei der Umsetzung eines von der Naturschutzbehörde bewilligten Vorhabens mitunter irreversible Nachteile für die Natur und Landschaft drohen, und die zuständige Behörde bzw das zuständige Gericht dies im Rahmen der Interessenabwägung zu beachten hätte, war die Regelung nicht „erforderlich“. MaW: Aufgrund der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen müsste auf Antrag ohnehin die aufschiebende Wirkung – anders unter Umständen bei Anlagen für erneuerbare Energien – zuerkannt werden. Vor diesem Hintergrund war die abweichende Regelung nicht „erforderlich“ iSv Art 136 Abs 2 B-VG.

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