Mag. Thomas Ukowitz
Nicht zuletzt seit dem Urteil des EuGH in der Causa Heumarkt Neu und der Novellierung des UVP-Tatbestands Städtebauvorhaben im Zuge der UVP-G Novelle 2023 ist der Städtebauvorhabentatbestand häufig Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen.
Zuletzt wurde die Frage, ob Anhang 1 Z 18 lit b und d UVP-G idF der UVP-G Novelle 2023 unionsrechtskonform ist, an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen. Die außerordentliche Revision stützte ihre Bedenken daran insbesondere auf die Entscheidung des EuGH in der Causa Heumarkt Neu. Der EuGH sprach zum Städtebauvorhabentatbestand idF vor der Novelle 2023 aus, dass dieser unionsrechtswidrig sei, da die Schwellenwerte zu hoch angesetzt seien (mindestens 15 ha bzw mehr als 150.000 m²) und die Erfüllung des Tatbestandes zu Unrecht davon abhängig gemacht werde, dass es sich um ein Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinausreichenden Einzugsbereich (Magnetwirkung) handelt.
Der VwGH verweist nunmehr in einer aktuellen Entscheidung darauf, dass die dem genannten EuGH-Urteil zu Grunde liegende Z 18 lit b durch die Novelle 2023 weiter gefasst wurde. Als notwendige Tatbestandsmerkmale sind hier nunmehr ausschließlich die Flächeninanspruchnahme und die Bruttogeschoßfläche festgelegt. Vor allem aber hat der Gesetzgeber mit der Z 18 lit d einen zusätzlichen Tatbestand für kleinere Städtebauvorhaben geschaffen (3,75 ha bzw 37.500 m²). Zumindest indirekt macht der Gerichtshof sohin deutlich, dass damit den Bedenken des EuGH Rechnung getragen wurde und er von der Unionsrechtskonformität des novellierten Städtebauvorhabentatbestands ausgeht.
Abschließend und im Detail musste sich der VwGH im gegenständlichen Fall allerdings nicht damit auseinandersetzen. Selbst wenn nämlich der nationale Gesetzgeber seinen Ermessensspielraum bei der Umsetzung der UVP-Richtlinie überschritten und etwa zu hohe Schwellenwerte festgesetzt hätte, so würde dies nicht schaden, wenn im Einzelfall geprüft wurde, ob das Vorhaben möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Im gegenständlichen Fall wurde eine solche Einzelfallprüfung durchgeführt. Auf die Unionsrechtskonformität des Städtebauvorhabentatbestandes kam es daher im gegenständlichen Fall nicht an.
VwGH 24.10.2024, Ra 2023/04/0218