Mag.a Domnica Zamfirescu
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 12.11.2024 (GZ Ra 2024/07/0002 bis 0003-9) ausgesprochen, dass der Unrechtsgehalt des umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen nach §§ 181b StGB nicht deckungsgleich ist mit dem Unrechtsgehalt des Sammelns bzw Behandelns gefährlicher Abfälle ohne Erlaubnis nach § 79 Abs 1 Z 7 AWG. Insofern stellt ein nachgestelltes Verwaltungsstrafverfahren keine Wiederholung eines Strafverfahrens iSd Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK dar.
Während §§ 181b StGB – auch bekannt als Normen zum umweltgefährdenden Behandeln von Abfällen – den Schwerpunkt auf die Gefährdung von Umwelt und Gesundheit legen, befasst sich § 79 Abs 1 Z 7 AWG mit einer Verwaltungsübertretung, nämlich dem Sammeln oder Behandeln gefährlicher Abfälle ohne die dafür erforderliche behördliche Erlaubnis.
Diese beiden Regelungsbereiche beruhen auf unterschiedlichen rechtlichen Bewertungsmaßstäben. Das Strafrecht stellt in diesem Zusammenhang einen umfassenderen Unrechtsbegriff auf, der vor allem auch die potentiell weitreichenden Gefahrenaspekte berücksichtigt, während das Verwaltungsrecht einen eigenständigen Rahmen schafft, in dem das Fehlverhalten sanktioniert werden kann.
Daraus folgt: Das Ende eines Strafverfahrens hat keine Bindungswirkung auf etwaige Verwaltungsstrafverfahren. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft fahrlässiges Handeln verneint, können Verwaltungsbehörden eigenständig ein Verfahren einleiten, zur Schuldfrage ermitteln und das Verhalten sanktionieren.