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Umsetzung der RED III und der Entwurf der EABG

Mag.a Domnica Zamfirescu

Der fortschreitende Klimawandel und die angestrebte Energieunabhängigkeit von Russland erfordern eine deutliche Beschleunigung des Umstiegs auf erneuerbare Energien, sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene. Insbesondere die jüngste Novelle der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III, RL (EU) 2023/2413), zielt darauf ab, die Energiewende in den Mitgliedstaaten der EU durch eine Reihe von Maßnahmen umzusetzen. Österreich steht dabei vor der Herausforderung, diese Vorgaben in nationales Recht zu überführen und gleichzeitig den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen. Der folgende Beitrag beleuchtet die zentralen Punkte der RED III. Deren Umsetzung im österreichischen Recht bleibt abzuwarten.

Mit der RED III hat die Europäische Union das Ziel festgelegt, dass bis 2030 mindestens 42,5 % des Bruttoendenergieverbrauchs der EU aus erneuerbaren Quellen stammen sollen. Österreich hat sich zudem verpflichtet, den Gesamtstromverbrauch bereits 2030 bilanziell vollständig durch erneuerbare Energien zu decken. Das österreichische Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl I 2021/150 idF BGBl I 2024/27, setzt ambitionierte Ziele: 27 TWh zusätzliche jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen, davon allein 11 TWh durch Photovoltaikanlagen. Eine Million Dächer in Österreich sollen mit PV-Anlagen ausgestattet werden. Diese Zielvorgaben zeigen klar, dass der Druck zur Verfahrensbeschleunigung steigt.

Ein zentrales Problem für die Umsetzung dieser ambitionierten Ziele ist das österreichische Föderalsystem. Die Genehmigungsverfahren für PV-Anlagen unterscheiden sich erheblich zwischen den Bundesländern, was die Planung und Umsetzung erheblich erschwert.

Um den Ausbau von PV-Anlagen zu beschleunigen, hat die EU in der RED III die Genehmigungsfristen deutlich verkürzt. Für kleine Anlagen mit einer Kapazität von bis zu 100 kW darf das Genehmigungsverfahren maximal drei Monate dauern; für noch kleinere Anlagen mit bis zu 50 kW wurde eine temporäre Regelung bis Juni 2024 eingeführt, nach der das Verfahren maximal einen Monat dauern darf​. Die RED III normiert nun dauerhaft, dass der Ausbau von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie "im überragenden öffentlichen Interesse" liegt. Die RED III sieht hierbei vor, dass rechtliche Hindernisse, insbesondere im Bereich des Artenschutzes und des Naturschutzes, zugunsten von erneuerbaren Energieprojekten überwunden werden können, sofern keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen nachgewiesen werden. Die Umsetzungsfrist war bis 21.2.2024 und Österreich ist noch immer säumig, weshalb von einer unmittelbaren Anwendung der RED III auszugehen ist. Neben den Beschleunigungsgebieten für Erzeugungsanlagen sieht die RED III auch die Schaffung von Infrastrukturgebieten für Netze und Speicher vor (Art 15e). Diese Gebiete sollen den dringend erforderlichen Netzausbau erleichtern, der mit dem Zuwachs an erneuerbaren Energien einhergeht. Der Netzausbau wird als eine der größten Herausforderungen für die Energiewende betrachtet, da ohne eine stabile Netzstruktur die Integration von fluktuierenden erneuerbaren Energien erheblich erschwert wird.

Um den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen, plant Österreich die Einführung eines Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes (EABG), welches derzeit im Entwurf ist. Dieses Gesetz sieht ein konzentriertes Genehmigungsverfahren, sowie ein vereinfachtes Verfahren, ein Anzeigeverfahren und eine Genehmigungsfreistellung vor, um die Verfahrensdauer je nach Vorhaben so viel wie möglich zu verkürzen. Besonders im Bereich der PV-Anlagen auf versiegelten Flächen wird eine weitgehende Genehmigungsfreiheit angestrebt. Auch soll die Ablehnung von Projekten aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nicht mehr möglich sein. Ein wichtiger Punkt des EABG soll die Schaffung von sogenannten Beschleunigungsgebieten sein. Diese Gebiete sollen bis 2026 ausgewiesen werden und Flächen umfassen, die für den Ausbau erneuerbarer Energien und der entsprechenden Infrastruktur besonders geeignet sind. Aus unionsrechtlicher Sicht ist irrelevant, ob die Ausweisung von Eignungszonen vom Bund oder Länder erfolgt.

Das geplante EABG verspricht, viele der in der RED III verankerten Vorgaben umzusetzen, indem es Genehmigungsverfahren strafft und den Ausbau erneuerbarer Energien erheblich beschleunigt. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie die konkreten gesetzlichen Regelungen ausgestaltet sein werden und ob diese tatsächlich die gewünschten Beschleunigungseffekte mit sich bringen.

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