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Verschärfungen im Baumschutzrecht – die Novelle des Wiener Baumschutzgesetzes im Überblick

Mag. Thomas Ukowitz

Am 16.04.2024 wurde die Novelle des Wiener Baumschutzgesetzes kundgemacht. Ziel der Novelle ist eine Nachschärfung der Treffsicherheit des Gesetzes vor allem im Sinne des Klimaschutzes. Die wesentlichen Neuerungen sind:

  • In Form einer taxativen Aufzählung wird nunmehr klargestellt, was unter „Obstbäumen“ zu verstehen ist (§ 1 Abs 2 Z 3). Nicht gelistet und somit geschützt sind ua der schwarze Holunder und der Maulbeerbaum.

  • Bewilligungen werden nur mehr befristet erteilt. Wird die bewilligte Baumentfernung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides durchgeführt, erlischt die erteilte Bewilligung (§ 5 Abs 6). Dadurch soll der bisher gängigen Praxis, sich Baumentfernungen auf Vorrat bewilligen zu lassen, ein Riegel vorgeschoben werden.

  • Durch mehrere Maßnahmen soll die Effektivität von Ersatzpflanzungen erhöht werden. Fortan sind größere Ersatzbäume – im Regelfall ein mittel- bis großkroniger Ersatzbaum mit einem Stammumfang von 16 - 18 cm, anstatt eines Ersatzbaumes mit bloß 8 - 15 cm Stammumfang – zu pflanzen (§ 6 Abs 2). Der Radius für mögliche Ersatzpflanzungen wird überdies auf den gesamten Bezirk erweitert (§ 6 Abs 3). Zudem können begleitende Maßnahmen vorgeschrieben werden (§ 6 Abs 4).

  • Der Einheitssatz, nach dem sich die Ausgleichsabgabe berechnet, ist auf EURO 5.000,00 erhöht worden (§ 9 Abs 3). Im Vergleich zu bisher bedeutet dies nahezu eine Verfünffachung.

  • Die Stoßrichtung der Novelle spiegelt sich nicht zuletzt auch in der Erhöhung der Verwaltungsstrafen bei Verstößen und die Hemmung der Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung wider (§ 13).

  • Das novellierte Wiener Baumschutzgesetz ist (mit Ausnahme der Strafbestimmungen) rückwirkend mit 15.01.2024 in Kraft getreten ist. Seit Inkrafttreten der Novelle sind die neuen Bestimmungen auf anhängige Verfahren anzuwenden.

Zusammengefasst führt die Novelle einerseits zu empfindlichen Verschärfungen (größere Ersatzbäume, höhere Ausgleichsabgabe), andererseits schafft sie auch mehr Flexibilität bei den Ersatzpflanzungen. Willkommen ist auch die nun klare Obstbaumdefinition, die bisherige Unklarheiten ausräumt.

Wiener Baumschutzgesetz

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