Mag.a Domnica Zamfirescu
Mit seinem Erkenntnis vom 22. Mai 2025 (Ra 2023/10/0330-13) hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erneut klargestellt, dass Umweltorganisationen auch dann Parteistellung beanspruchen können, wenn nationale Vorschriften dies nicht ausdrücklich vorsehen – sofern unionsrechtliche Umweltbestimmungen betroffen sind. Was als Beitrag zur Rechtsschutzsicherung gedacht ist, birgt jedoch die Gefahr einer überdehnten Auslegung.
Im konkreten Fall hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG NÖ) eine Beschwerde einer Umweltorganisation gegen eine naturschutzrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Melk für eine Forststraße zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass das Verfahren auf § 8 NÖ Naturschutzgesetz 2000 beruhte, in dem Umweltorganisationen keine Parteistellung eingeräumt werde. Die Behörde hatte nach Einholung eines Gutachtens festgestellt, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen des betroffenen Natura-2000-Gebiets zu erwarten seien und somit keine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen war.
Der VwGH leitete wie in seiner ständiger Rsp aus Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie, Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention und Art 47 GRC eine unionsrechtliche Beschwerdebefugnis ab. Und genau hier setzte die Kritik des VwGH an: Die Zurückweisung sei formell falsch, weil die Umweltorganisation grundsätzlich beschwerdebefugt gewesen wäre, soweit Unionsumweltrecht betroffen ist. Das bedeutet nicht mehr und nicht weniger. Wäre es zu einer Abweisung gekommen – also einer inhaltlichen Entscheidung –, und hätte die Behörde und das LVwG NÖ alle Verfahrensvorschriften achtend festgestellt, dass tatsächlich keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgebiet zu erwarten waren, wäre dies im Einklang mit Recht und Judikatur gestanden.

