Der Deutsche Bundesgerichtshof hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine nationale Regelung, welche die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Einhebung eines Bearbeitungsentgelts für Flugstornierungen als unzulässig erklärt, im Widerspruch zu der durch die Verordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten (VO (EG) 1008/2008) eingeräumten Preisfreiheit steht. Weiters sei zu klären, inwieweit nach der genannten Verordnung eine separate Auszeichnung von Steuern und Flughafengebühren zu erfolgen habe.

 In einer vielbeachteten und umstrittenen Entscheidung hat das BVwG am 9. Februar 2017 den Genehmigungsantrag zum Vorhaben der Errichtung einer weiteren Start- und Landebahn am Flughafen Wien-Schwechat abgewiesen und somit die Umsetzung des Projekts untersagt (BVwG 02.02.2017, W109 2000179-1/291E). Begründend hat das BVwG in diesem Erkenntnis auf Klimaschutz und Bodenverbrauch verwiesen, die als öffentliche Interessen im Sinne des § 71 Abs 1 lit d Luftfahrtgesetz der Umsetzung des Vorhabens entgegenstünden. Gegen diese Entscheidung hat die Flughafen Wien AG Beschwerde beim VfGH erhoben.

Im Vorabentscheidungsverfahren betreffend die Rechtssache Krijgsman gegen Maatschappij NV (C-302/16) hat sich der EuGH mit der Informationspflicht des Luftfahrtunternehmens bei der Annullierung von Flügen auseinandergesetzt. Nach Art 5 Abs 1lit c VO (EG) 261/2004 entfällt der Anspruch der Passagiere auf Ausgleichsleistung, wenn diese zeitgerecht über die Annullierung informiert werden. Im vorliegenden Fall buchte der Kläger über einen Reisevermittler einen Flug bei der Beklagten. Diese setzte den Reisevermittler innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens und nach eigener Ansicht somit haftungsbefreiend über die Annullierung in Kenntnis. Allerdings wurde diese Information seitens des Reisevermittlers nicht rechtzeitig an den Passagier weitergeleitet, weshalb dieser vom Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung begehrte.

Die Flugabgabe, umgangssprachlich auch „Ticketsteuer“ genannt, ist von jedem Passagier beim Abflug von einem inländischen Flughafen mit einem motorisierten Flugzeug zu bezahlen. Diese beträgt bis jetzt EUR 7 für Kurzstreckenflüge, EUR 15 für Mittelstreckenflüge und EUR 35 für Langstreckenflüge. Für die Einhebung ist der Luftfahrzeughalter zuständig. Auch Passagiere eines Privatflugzeuges sind von der Flugabgabe erfasst.

Erfreulicherweise wurden diese Beträge nun vom Gesetzgeber halbiert. Die Flugabgabe beträgt für Abflüge von einem österreichischen Flughafen ab dem 1.1.2018 EUR 3,5 für Kurzstreckenflüge, EUR 7,5 für Mittelstreckenflüge, und EUR 17,5 für Langstreckenflüge.

Dies ist nun schon die zweite Gebührensenkung, nachdem schon im Jahr 2013 die ursprüngliche Höhe der Flugabgabe nach unten nivelliert wurde. In den Niederlanden wurde eine ähnliche Abgabe nach nur 12 Monaten wieder abgeschafft, nachdem viele Fluggäste auf grenznahe ausländische Flughäfen ausgewichen waren. 

Ein Passagier begehrte von einer Fluglinie Schadenersatz für immaterielle Schäden, die ihm dadurch entstanden seien, dass ihm statt eines (wenn auch reservierten) Fenster- bloß ein Gangplatz zugewiesen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung werden immaterielle Schäden (dh solche, die nicht in Geld messbar sind) nur in den vom Gesetz angeführten Fällen zugesprochen. Es existiert keine gesetzliche Grundlage, aus der sich ein Ersatzanspruch eines Fluggastes gegenüber dem Luftfahrtunternehmen für ideelle Schäden wegen der Nichtgewährung eines reservierten Fensterplatzes ableiten ließe. Da die Luftbeförderung nicht im Rahmen einer Pauschalreise erfolgt, ist auch § 31e Abs. 3 KSchG auf den reinen Beförderungsvertrag nicht anwendbar. In der Zuteilung eines Gangsitzplatzes anstatt eines gebuchten Fenstersitzplatzes liegt auch kein schwerwiegender Mangel der Luftbeförderung.

Reisekosten der Partei zu einer Verhandlung sind gemäß § 42 ZPO keine Barauslagen im Sinne der taxativen Aufzählung des § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO.

Hinsichtlich der Passivlegitimation in Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen aus der VO (EG) 261/2004 ist entscheidend, wer die Beförderungsleistung tatsächlich erbracht hat bzw erbringen sollte. Mit wem der Fluggast in einem Vertragsverhältnis steht ist hingegen nicht relevant. Das Amtsgericht Hamburg hat festgestellt, dass als ausführendes Luftfahrtunternehmen jenes Unternehmen zu qualifizieren ist, das den Flug betreibt, die Verantwortung für die Abwicklung  und Flugsteuerung übernimmt und das erforderliche Personal am Flughafen beauftragt. AG Hamburg 21.10.2016, 12 C 23/16

Die Ausgleichszahlung gemäß Art 7 VO (EG) 261/2004 hat primär durch Barmittel zur freien Verfügung des Fluggastes zu erfolgen. Der Fluggast kann nicht verpflichtet werden, Reisegutscheine oder andere Dienstleistungen anstelle der Ausgleichszahlung zu akzeptieren. Reisegutscheine und sonstige Dienstleistungen können nur zur Erfüllung des Ausgleichsanspruches herangezogen werden, wenn der Fluggast eine schriftliche Einverständniserklärung abgegeben hat. Diese Erklärung stellt nicht bloß eine Formalie, sondern eine Wirksamkeitsvoraussetzung dar. AG Köln 27.06.2016, 142 C 67/16

Nach Ansicht des Gerichts stellt eine Verzögerung des Vorfluges, aufgrund eines unvorhergesehenen medizinischen Notfalls, auch hinsichtlich des nachfolgenden Fluges einen außergewöhnlichen Umstand gemäß der VO (EG) 261/2004 dar. Außerdem wurde festgehalten, dass aus der Fluggastrechteverordnung keine Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen abzuleiten ist, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa das Vorhalten von Ersatzflugzeugen zu treffen. AG Düsseldorf 05.04.2016, 12c C 105/15

Entsprechend dieser Entscheidung des Amtsgerichts Köln, sind Gewitter nicht als außergewöhnliche Umstände im Sinne der VO (EG) 261/2004 zu qualifizieren, da es sich nicht um ein außergewöhnliches Wetterphänomen handelt. Auch wenn sich Gewitter dem Einflussbereich der Luftfahrtunternehmen entziehen und den planmäßigen Flugverkehr beeinträchtigen können, liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor. Selbst unvermeidbare Ereignisse sind der Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens zuzurechnen, wenn sie nicht aus den üblichen und zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs herausragen. AG Köln 17.02.2016, 114 C 208/15