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Auslegung des Begriffes „Behörde“ im Sinne der Umweltinformationsrichtlinie (Rs C-330/25)

Lilla Akócsi, LLB

In seiner Entscheidung vom 10. September 2026 setzte sich der EuGH im Zuge eines irischen Vorabentscheidungsersuchens mit der Auslegung des Begriffes „Behörde“ im Sinne der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG auseinander, die in Österreich im Umweltinformationsgesetz des Bundes und in entsprechenden Landesgesetzen umgesetzt wurde.

Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen der RTÉ, einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in Irland, und einer gemeinnützigen Organisation irischen Rechts, die bei dieser einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen stellte. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Frage aufgeworfen, ob die RTÉ als „Behörde“ im Sinne der Umweltinformationsrichtlinie einzustufen sei.

Der EuGH verwies zunächst auf die Rs C‑279/12, Fish Legal und Shirley, und stellte fest, dass eine vom Staat errichtete juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Auflösung allein der Staat beschließen kann, nur dann unter den Begriff „Behörde“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/4 fallen kann, wenn es sich bei dieser juristischen Person um eine Verwaltungsbehörde handelt, die unter organisatorischen Gesichtspunkten zur öffentlichen Verwaltung oder Exekutivgewalt des Staates gehört.

Weiters führte der EuGH aus, dass Art 2 Nr 2 Abs 1lit a der Richtlinie 2003/4/EG dahin auszulegen ist, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die aufgrund eines Gesetzes vom Staat gegründet wurde und nur von diesem aufgelöst werden kann, bei der die Mitglieder des Verwaltungsrats von der Regierung ernannt werden, die sowohl aus öffentlichen Mitteln als auch aus kommerziellen Einnahmen finanziert wird und die hauptsächlich Tätigkeiten im Rundfunk und im Journalismus ausübt, dabei aber ihre Aufgaben unabhängig wahrnimmt und unter den Schutz des Rechts auf freie Meinungsäußerung fällt, aber unter organisatorischen Gesichtspunkten weder zur öffentlichen Verwaltung noch zur Exekutivgewalt des Staates gehört, nicht als „Behörde“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.

 

EuGH 10.09.2026, C-330/25

 

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