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Keine Staatshaftung bei Gesundheitsschäden durch Luftverschmutzung

von Mag. Domnica Zamfirescu

In der Rechtssache C-61/21 hatte der EuGH die Frage zu beantworten, welche Konsequenzen ein Verstoß gegen die Luftqualitätsrichtlinie 2008/50 nach sich zieht. Ein französisches Gericht legte dem Gerichtshof die Frage vor, ob Art 13 Abs 1 und Art 23 Abs 1 der Luftqualitätsrichtlinie so auszulegen sind, dass sie dem Einzelnen einen Staatshaftungsanspruch gewähren.

Im Anlassfall klagte ein Privater die Republik Frankreich auf den Ersatz eines mit 21 Millionen Euro bezifferten Schadens, den er durch die Verschlechterung der Luftqualität an seinem Wohnort im Ballungsraum Paris erlitten habe. Die Verschlechterung habe zu Gesundheitsproblemen geführt und beruhe auf dem Verstoß gegen die Luftqualitätsrichtlinie.

Der EuGH untersuchte, ob die verfahrensgegenständlichen Normen bezwecken, dem Einzelnen individuelle Rechte zu verleihen. Er verneinte die Frage, indem er zum Ergebnis kam, dass die Normen das allgemeine Ziel des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt insgesamt verfolgen. Insofern stellte er fest, schon die erste Voraussetzung für eine Staatshaftung liege nicht vor. Er wies auf seine früheren Entscheidungen hin (C-404/13 und C-752/18) und betonte, der Effektivitätsgrundsatz berechtige zwar den Einzelnen im Falle eines Richtlinienverstoßes Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren einzuleiten, reiche jedoch nicht so weit, dass er dem Einzelnen individuelle Rechte im Sinne eines Staatshaftungsanspruchs verleihe.

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