Unser Service
für Sie.

JF www publikationen min

Nutzungsbedingungen

Antikorruption

Mit Jahresbeginn 2008 wurden neue Regelungen zur Bekämpfung von Korruption in der Privatwirtschaft eingeführt und die geltenden Anti-Korruptions-Bestimmungen für den öffentlichen Bereich massiv verschärft.

Zum „Privaten Sektor"
  • Die neuen gesetzlichen Regelungen für den privaten Bereich gelten immer nur dann, wenn ein „pflichtwidriges Handeln" durch einen Bediensteten oder Beauftragten zumindest angeboten oder begehrt wird.
  • Unter „Bedienstete und Beauftragte" fallen auch Beamte hinsichtlich der Erfüllung nichthoheitlichen Aufgaben sowie Vorstände und Geschäftsführer „öffentlicher Unternehmen", soweit sie nicht mit „öffentlichen Aufgaben" betraut sind.
  • Das Delikt wird nur über Privatanklage eines hierzu Berechtigten verfolgt, außer in Fällen der Geschenkannahme mit einem Wert des Geschenks von über € 5.000, was von Amts wegen zu verfolgen ist.
  • Es gibt im Bereich der privaten Geschenkannahme/Bestechung kein „Anfüttern".
Zum „Öffentlichen Sektor"
  • Im „öffentlichen Sektor" ist zwischen o der passiven Geschenkannahme bzw. der (aktiven) Bestechung im Zusammenhang mit einer konkreten Handlung und derartigen Handlungen ohne eine konkrete Bezugnahme („im Hinblick auf „Anfüttern/Klimapflege") zu unterscheiden.
  • „Anfütterungen" sind dann straflos, wenn der Vorteil einen Wert von € 100 nicht überschreitet und der Amtsträger die Schenkung „angenommen" oder „sich versprechen" hat lassen, nicht jedoch „gefordert" hat. Bei einem konkreten Anlassfall („im Zusammenhang" mit der Amtsführung) tritt sofort Strafbarkeit ein, auch wenn die Schenkung für ein recht- bzw. pflichtmäßiges Verhalten gegeben wurde. Ein Schenkungsvorgang bzw. auch lediglich das Anbieten oder Verlangen eines solchen gilt hier per se als strafbar
  • Beim „Anfüttern" gibt es keine Zusammenrechnung der Werte, ausgenommen dann, wenn von Beginn an die Absicht bzw. das zumindest stille Übereinkommen besteht, für die „Klimapflege" in zeitlichen Abständen mehrere Schenkungen durchzuführen. Die neuen Regelungen zur Korruptionsbekämpfung sind insbesondere im Zusammenhang mit bisher nicht unüblichen Einladungen unterschiedlicher Natur bedeutend, wobei zu unterscheiden ist, ob die eingeladene Person dem „privaten" oder „öffentlichen Sektor" zuzurechnen ist. Auch die Grenzen der Geringfügigkeit sind zu berücksichtigen. Die Regelungen sind sehr restriktiv, Klärung über die Auslegung einzelner Bestimmungen auf verschiedene Fallmuster werden wohl erst durch die Rechtssprechung erfolgen. Bis dahin empfiehlt sich große Zurückhaltung.

(zum Newsletter)

 

/ Aktuelles