Der OGH befasste sich mit folgendem Fall: Bei Abschluss des Mietvertrags im Jahr 1984 befand sich eine alte Ölheizung mit einem Tank im Mietobjekt. Die Ölheizung hatte eine undichte Leitung, der Boiler war in seiner Funktionsfähigkeit eingeschränkt. Der Mieter ließ 1998 eine Gasetagenheizung mit Warmwasseraufbereitung einbauen, die 2014 unbenützbar wurde.

Der Deutsche Bundesgerichtshof hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine nationale Regelung, welche die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Einhebung eines Bearbeitungsentgelts für Flugstornierungen als unzulässig erklärt, im Widerspruch zu der durch die Verordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten (VO (EG) 1008/2008) eingeräumten Preisfreiheit steht. Weiters sei zu klären, inwieweit nach der genannten Verordnung eine separate Auszeichnung von Steuern und Flughafengebühren zu erfolgen habe.

Der sowohl im Voll- wie auch im Teilanwendungsbereich des MRG zur Anwendung kommende § 30 Abs 2 Z 12 MRG eröffnet dem Untervermieter zusätzliche Kündigungsgründe im Vergleich zu einem Hauptmietverhältnis. Ein Untervermieter kann demnach kündigen, wenn durch die Fortsetzung der Untermiete wichtige Interessen verletzt würden; dies ist dann der Fall, wenn der Untervermieter den Mietgegenstand für sich selbst oder für nahe Angehörige dringend benötigt oder wenn ihm nach den Umständen die Aufrechterhaltung der Wohnungsgemeinschaft mit dem Untermieter billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt nach der Judikatur auch bei Geschäftsraumuntermieten.

 In einer vielbeachteten und umstrittenen Entscheidung hat das BVwG am 9. Februar 2017 den Genehmigungsantrag zum Vorhaben der Errichtung einer weiteren Start- und Landebahn am Flughafen Wien-Schwechat abgewiesen und somit die Umsetzung des Projekts untersagt (BVwG 02.02.2017, W109 2000179-1/291E). Begründend hat das BVwG in diesem Erkenntnis auf Klimaschutz und Bodenverbrauch verwiesen, die als öffentliche Interessen im Sinne des § 71 Abs 1 lit d Luftfahrtgesetz der Umsetzung des Vorhabens entgegenstünden. Gegen diese Entscheidung hat die Flughafen Wien AG Beschwerde beim VfGH erhoben.

Im Vorabentscheidungsverfahren betreffend die Rechtssache Krijgsman gegen Maatschappij NV (C-302/16) hat sich der EuGH mit der Informationspflicht des Luftfahrtunternehmens bei der Annullierung von Flügen auseinandergesetzt. Nach Art 5 Abs 1lit c VO (EG) 261/2004 entfällt der Anspruch der Passagiere auf Ausgleichsleistung, wenn diese zeitgerecht über die Annullierung informiert werden. Im vorliegenden Fall buchte der Kläger über einen Reisevermittler einen Flug bei der Beklagten. Diese setzte den Reisevermittler innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens und nach eigener Ansicht somit haftungsbefreiend über die Annullierung in Kenntnis. Allerdings wurde diese Information seitens des Reisevermittlers nicht rechtzeitig an den Passagier weitergeleitet, weshalb dieser vom Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung begehrte.

Bei Verkauf des Hauptwohnsitzes (Eigenheim, Eigentumswohnung) fällt grundsätzlich (unter bestimmten Voraussetzungen) keine Immobilienertragsteuer an. Nach dem Gesetzeswortlaut umfasst die Befreiung sowohl Eigenheime samt Grund und Boden.

In dieser Entscheidung bestreitet der Kläger die Rechtzeitigkeit seiner Entlassung. Entlassungsgrund waren mehrere private Bargeldentnahmen des Klägers in den Jahren 1995 und 1996. Die Bargeldentnahmen bewegten sich im Bereich von ATS 100.000,00 bis ATS 300.000,00. Erst am 24.2.2006 lag nämlich ein Prüfbericht vor, der die privaten Bargeldentnahmen des Klägers aus den Jahren 1995/96 aufdeckte. Am 25.2.2006 trat der Präsident des beklagten Vereins zurück und der neue Präsident strebte zuerst eine gütliche Einigung mit dem Kläger an. Am 8.3.2006 sprach der Präsident, nach Einholung von rechtlicher Beratung, schriftlich die Entlassung aus.

Die Flugabgabe, umgangssprachlich auch „Ticketsteuer“ genannt, ist von jedem Passagier beim Abflug von einem inländischen Flughafen mit einem motorisierten Flugzeug zu bezahlen. Diese beträgt bis jetzt EUR 7 für Kurzstreckenflüge, EUR 15 für Mittelstreckenflüge und EUR 35 für Langstreckenflüge. Für die Einhebung ist der Luftfahrzeughalter zuständig. Auch Passagiere eines Privatflugzeuges sind von der Flugabgabe erfasst.

Erfreulicherweise wurden diese Beträge nun vom Gesetzgeber halbiert. Die Flugabgabe beträgt für Abflüge von einem österreichischen Flughafen ab dem 1.1.2018 EUR 3,5 für Kurzstreckenflüge, EUR 7,5 für Mittelstreckenflüge, und EUR 17,5 für Langstreckenflüge.

Dies ist nun schon die zweite Gebührensenkung, nachdem schon im Jahr 2013 die ursprüngliche Höhe der Flugabgabe nach unten nivelliert wurde. In den Niederlanden wurde eine ähnliche Abgabe nach nur 12 Monaten wieder abgeschafft, nachdem viele Fluggäste auf grenznahe ausländische Flughäfen ausgewichen waren.