Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit einem Fall, in welchem ein Nachmieter eine an den Vormieter geleistete Ablöse zurückverlangte, da diese unzulässigerweise gefordert worden sei.

Bereits die Vorinstanzen entschieden, dass ein (wenn auch verhältnismäßig geringer) Teil der Ablöse (zulässigerweise) für etwaige Ausstattungsgegenstände übernommen wurde und daher nicht zurückgefordert werden kann. Der Revisionsrekurs des Vormieters richtete sich sohin nur gegen den stattgebenden Teil des Urteils.

Mit Erkenntnis vom 17. November 2017 entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über die Beschwerde gegen einen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben der Errichtung eines Stallgebäudes für 1250 Mastschweine, 208 Zuchtsauen und 840 Ferkel keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Das BVwG hat die Beschwerde abgewiesen und sich ausführlich mit den relevanten rechtlichen Fragestellungen befasst.

Mit Urteil vom 7. September 2017, C-559/16, hat der EuGH die in Lehre und Rechtsprechung heftig diskutierte und uneinheitlich beantwortete Frage der sogenannten „Teilstreckenaddition“ abschließend geklärt. Bei der Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruches nach Art 7 VO (EG) 261/2004 ist zur Bestimmung der Entfernung die Großkreismethode anzuwenden. Umstritten war jedoch, ob bei Umsteigeverbindungen die unmittelbare Entfernung zwischen dem Ausgangsflughafen des verspäteten Fluges und dem Endziel der Flugreise oder die Summe der Distanzen der einzelnen Teilflüge maßgeblich ist. Der EuGH hat diese Frage nun dahingehend beantwortet, dass der Begriff der „Entfernung“ in Art 7 Abs 1 VO (EG) 261/2004 bei Flugverbindungen mit Anschlussflügen nur die unmittelbare Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel der Flugreise umfasst. Die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke ist demnach nicht relevant.

(EuGH 07.09.2017, C-559/16)

Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit der Frage, ob der Abschluss eines Räumungsvergleichs Auswirkungen auf den Lauf der Präklusivfrist gemäß § 16 Abs 8 2. Satz MRG hat. Nach dieser Bestimmung muss die Unwirksamkeit einer Hauptmietzinsvereinbarung binnen drei Jahren geltend gemacht werden. Bei befristeten Hauptmietverhältnissen (§ 29 Abs 1 Z 3) endet diese Präklusivfrist frühestens sechs Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach seiner Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis. Die Verlängerung der Präklusivfrist bei befristeten Mietverhältnissen hat den Hintergrund, dass der Mieter unter Druck steht, solange er auf das Wohlwollen des Vermieters bei einer Verlängerung des Mietverhältnisses angewiesen ist.

Die Entscheidung des BVwG „Flughafen Wien Dritte Piste“ hat mit ihrer Interessenabwägung für breites Aufsehen gesorgt. Welche Rolle werden dem Projekt entgegenstehende öffentliche Interessen (wie Klimaschutz, Bodenschutz etc) in Zukunft spielen? Ist das jähe Ende vieler Großprojekte bereits eingeläutet? Oder ist ohnedies mit einer Abänderung durch die Höchstgerichte zu rechnen bzw verneinendenfalls: bedarf es einer legistischen Korrektur?


Auf dem Podium diskutierten diese und andere Fragen am 22. Mai 2017:
em. Univ. Prof. Dr. Bernhard Raschauer
RAA Dr. Florian Stangl
RA MMag. Dr. Stefan Huber, LL.M.


Trotz des zwischenzeitig aufhebenden VfGH-Erkenntnis, welches das BVwG-Erkenntnis als rechtswidrig ansah, vor allem weil das BVwG Interessen berücksichtigte, die im Rahmen der Interessenabwägung im LFG keine Deckung finden, ist das Thema nach wie vor von Relevanz. Die einmal angestoßene Diskussion wird auch in weiteren Verfahren ihre Fortsetzung finden.

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Der OGH befasste sich mit folgendem Fall: Bei Abschluss des Mietvertrags im Jahr 1984 befand sich eine alte Ölheizung mit einem Tank im Mietobjekt. Die Ölheizung hatte eine undichte Leitung, der Boiler war in seiner Funktionsfähigkeit eingeschränkt. Der Mieter ließ 1998 eine Gasetagenheizung mit Warmwasseraufbereitung einbauen, die 2014 unbenützbar wurde.

Der Deutsche Bundesgerichtshof hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine nationale Regelung, welche die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Einhebung eines Bearbeitungsentgelts für Flugstornierungen als unzulässig erklärt, im Widerspruch zu der durch die Verordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten (VO (EG) 1008/2008) eingeräumten Preisfreiheit steht. Weiters sei zu klären, inwieweit nach der genannten Verordnung eine separate Auszeichnung von Steuern und Flughafengebühren zu erfolgen habe.

Der sowohl im Voll- wie auch im Teilanwendungsbereich des MRG zur Anwendung kommende § 30 Abs 2 Z 12 MRG eröffnet dem Untervermieter zusätzliche Kündigungsgründe im Vergleich zu einem Hauptmietverhältnis. Ein Untervermieter kann demnach kündigen, wenn durch die Fortsetzung der Untermiete wichtige Interessen verletzt würden; dies ist dann der Fall, wenn der Untervermieter den Mietgegenstand für sich selbst oder für nahe Angehörige dringend benötigt oder wenn ihm nach den Umständen die Aufrechterhaltung der Wohnungsgemeinschaft mit dem Untermieter billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt nach der Judikatur auch bei Geschäftsraumuntermieten.

 In einer vielbeachteten und umstrittenen Entscheidung hat das BVwG am 9. Februar 2017 den Genehmigungsantrag zum Vorhaben der Errichtung einer weiteren Start- und Landebahn am Flughafen Wien-Schwechat abgewiesen und somit die Umsetzung des Projekts untersagt (BVwG 02.02.2017, W109 2000179-1/291E). Begründend hat das BVwG in diesem Erkenntnis auf Klimaschutz und Bodenverbrauch verwiesen, die als öffentliche Interessen im Sinne des § 71 Abs 1 lit d Luftfahrtgesetz der Umsetzung des Vorhabens entgegenstünden. Gegen diese Entscheidung hat die Flughafen Wien AG Beschwerde beim VfGH erhoben.