Das BVwG hat festgestellt, dass nach der Gesamtbewertung schwerwiegende Umweltbelastungen durch das gegenständliche Vorhaben im Bereich "Landschaft" verwirklicht werden. Diese Umweltbelastungen treten mit Sicherheit ein und können nicht durch Auflagen verhindert oder auf ein erträgliches Maß reduziert werden. Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses am Schutzgut „Landschaft“ zieht das BVwG das Stmk Naturschutzgesetz 1976 heran. Demnach sind Beeinträchtigungen der Landschaft nur dann relevant, wenn das Vorhaben in einem Naturschutzgebiet oder einem Landschaftsschutzgebiet liegt oder sonstige Naturdenkmäler oder geschützten Landschaftsteile vorliegen. Da die Kriterien in diesem Fall  nicht erfüllt waren, erteilte das BVwG die UVP-Genehmigung trotz untragbarer Beeinträchtigung des Schutzgutes „Landschaft“ (BVwG 22.01.2016, W113 2017242-1).

Der VwGH hat bereits mehrmals festgehalten, dass der Vorhabensbegriff im Sinne des § 2 Abs 2 UVP-G weit zu interpretieren ist. Bei der Beurteilung ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der Anlagen und Eingriffe abzustellen. Hinsichtlich des Tatbestandselements des räumlichen Zusammenhangs kommt es nach Ansicht des VwGH nicht darauf an, ob die einzelnen mit dem beabsichtigten Projekt verbundenen Maßnahmen zueinander in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Vielmehr ist entscheidend, ob die Maßnahmen in einem räumlichen Zusammenhang zum beabsichtigten Projekt stehen. Im vorliegenden Fall wurde der räumliche Zusammenhang bei mehreren Rodungsflächen, die einige 100 Meter voneinander entfernt liegen, bejaht (VwGH 29.09.2015, 2012/05/0073).