Der EuGH hat entschieden, dass die Regelung des § 46 Abs 20 Z 4 UVP-G 2000, nach der zum Stichtag 19.8.2009 bereits seit 3 Jahren rechtskräftig genehmigte Vorhaben auch als nach dem UVP-G 2000 genehmigt gelten, mit der UVP-RL nicht vereinbar ist. Dagegen bestehen für den EuGH gegen die Regelung des § 3 Abs 6 UVP-G 2000, nach der eine ohne die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung erteilte Genehmigung nur innerhalb einer Frist von 3 Jahren als nichtig erklärt werden kann, keine Bedenken. Für die Erhebung einer Schadenersatzklage wegen Schäden durch das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung darf jedoch keine kürzere Frist gelten, als für sonst für eine Schadenersatzklage im nationalen Recht vorgesehen ist (EuGH 17.11.2016, C-348/15).

Der VwGH stellte nun erstmals klar, ab wann ein Auftraggeber wettbewerbswidrige Absprachen iSd § 129 Abs 1 Z 8 BVergG 2006 als erwiesen erachten und die betroffenen Angebote ausscheiden darf. Er kam dabei – unter Rückgriff auf kartellrechtliche Judikatur – zum Ergebnis, dass sich aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen in der Regel nur aus Indizien ableiten lassen. Indizien sind daher zum Nachweis von Absprachen iSd § 129 Abs 1 Z 8 BVergG 2006 ausreichend. Ein solches Indiz kann etwa eine Angebotskonstellation sein, die sich durch Zufall nicht erklären lässt. Welche Indizien im konkreten Fall ausreichend sind, ist letztlich eine Frage der Beweiswürdigung, die der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht, durch den VwGH hingegen nur eingeschränkt, unterliegt (VwGH 10.10.2016, Ra 2016/04/0104 bis 0107).

Aufgrund einer Gesetzesbeschwerde prüfte der Verfassungsgerichtshof („VfGH“) die Verfassungskonformität des Lagezuschlags in den Wiener Gründerzeitvierteln (§ 2 Abs 3 Richtwertgesetz) und des Befristungsabschlags (§ 16 Abs 7 MRG). Grund der Gesetzesbeschwerde war (zusammengefasst), dass der Lagezuschlag in Gründerzeitviertel unabhängig davon ob eine gute Verkehrsanbindung besteht oder nicht verboten ist und der Befristungsabschlag unabhängig von der Dauer der Befristung gilt.

Jeder Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat gemäß § 22 GmbH-Gesetz das Recht, Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft Einsicht nehmen. Der Oberste Gerichtshof hatte sich in diesem Fall damit auseinanderzusetzen, ob dieses Recht nur einmal pro Jahresabschluss besteht, oder auch mehrmals in Anspruch genommen werden kann.

Das Unternehmensgesetzbuch enthält in seinem § 29 Normen über die Unterscheidbarkeit der Firma. Demnach muss sich „jede neue Firma […] von allen an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden“. Dies ist nicht nur bei Unternehmensgründungen, sondern auch bei Sitzverlegungen zu beachten. Auch die langjährige, erfolgreiche Führung einer Firma an einem Ort garantiert nicht die Fortführungsmöglichkeit der Firma bei Sitzverlegung in einen anderen Ort.

Die Ausgleichszahlung gemäß Art 7 VO (EG) 261/2004 hat primär durch Barmittel zur freien Verfügung des Fluggastes zu erfolgen. Der Fluggast kann nicht verpflichtet werden, Reisegutscheine oder andere Dienstleistungen anstelle der Ausgleichszahlung zu akzeptieren. Reisegutscheine und sonstige Dienstleistungen können nur zur Erfüllung des Ausgleichsanspruches herangezogen werden, wenn der Fluggast eine schriftliche Einverständniserklärung abgegeben hat. Diese Erklärung stellt nicht bloß eine Formalie, sondern eine Wirksamkeitsvoraussetzung dar. AG Köln 27.06.2016, 142 C 67/16

Nach Ansicht des Gerichts stellt eine Verzögerung des Vorfluges, aufgrund eines unvorhergesehenen medizinischen Notfalls, auch hinsichtlich des nachfolgenden Fluges einen außergewöhnlichen Umstand gemäß der VO (EG) 261/2004 dar. Außerdem wurde festgehalten, dass aus der Fluggastrechteverordnung keine Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen abzuleiten ist, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa das Vorhalten von Ersatzflugzeugen zu treffen. AG Düsseldorf 05.04.2016, 12c C 105/15

Entsprechend dieser Entscheidung des Amtsgerichts Köln, sind Gewitter nicht als außergewöhnliche Umstände im Sinne der VO (EG) 261/2004 zu qualifizieren, da es sich nicht um ein außergewöhnliches Wetterphänomen handelt. Auch wenn sich Gewitter dem Einflussbereich der Luftfahrtunternehmen entziehen und den planmäßigen Flugverkehr beeinträchtigen können, liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor. Selbst unvermeidbare Ereignisse sind der Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens zuzurechnen, wenn sie nicht aus den üblichen und zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs herausragen. AG Köln 17.02.2016, 114 C 208/15

Nach Art 5 Abs 3 VO (EG) 261/2004 kann sich ein Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Ausgleichsleistung befreien, sofern es nachweisen kann, dass die Verspätung oder Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die selbst bei Einsatz aller zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung dieser Ereignisse eingetreten wären. Das Amtsgericht führt aus, dass bei der Prüfung, ob der Befreiungstatbestand zur Anwendung gelangt, insbesondere der Zeitraum zwischen dem Ereignis, das einen außergewöhnlichen Umstand darstellt und dem streitgegenständlichen Flug zu berücksichtigen ist. Je weiter die beiden Ereignisse zeitlich auseinanderfallen, umso höhere Anforderungen werden an die Maßnahmen des Luftfahrtunternehmens gestellt. Außergewöhnliche Umstände, die am Vortag eingetreten sind,  können Verspätungen oder Annullierungen am folgenden Tag regelmäßig nicht entschuldigen. AG Königs Wusterhausen 17.02.2016, 4 c 1942/15

Bei der Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruches gemäß Art 7 VO (EG) 261/2004 ist zur Bestimmung der Entfernung die Großkreismethode anzuwenden. Dabei ist die unmittelbare Entfernung zwischen dem Ausgangsflughafen des verspäteten Fluges und dem Endziel der gegenständlichen Flugreise maßgeblich. Sollte die tatsächlich zurückgelegte Entfernung aufgrund einer Umsteigeverbindung, die Distanz zwischen Ausgangs- und Zielflughafen übersteigen, so ist dies für die Berechnung des Ausgleichsanspruches unerheblich. LG Landshut 16.12.2015, 13 S 2291/15