Jeder Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat gemäß § 22 GmbH-Gesetz das Recht, Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft Einsicht nehmen. Der Oberste Gerichtshof hatte sich in diesem Fall damit auseinanderzusetzen, ob dieses Recht nur einmal pro Jahresabschluss besteht, oder auch mehrmals in Anspruch genommen werden kann.
Das Unternehmensgesetzbuch enthält in seinem § 29 Normen über die Unterscheidbarkeit der Firma. Demnach muss sich „jede neue Firma […] von allen an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden“. Dies ist nicht nur bei Unternehmensgründungen, sondern auch bei Sitzverlegungen zu beachten. Auch die langjährige, erfolgreiche Führung einer Firma an einem Ort garantiert nicht die Fortführungsmöglichkeit der Firma bei Sitzverlegung in einen anderen Ort.
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